Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 779/2015

Krankenversicherung, Tarifvertrag zwischen SOMOSA und HSK betreffend die Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen ab 2015, hoheitliche Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2015

779. Krankenversicherung (Tarifvertrag zwischen SOMOSA

Erwägungen

und HSK betreffend die Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen ab 2015) Für die Vergütung der stationären psychiatrischen Leistungen der Modellstation SOMOSA durch die von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherer galten seit dem 1. Januar 2012 drei separate, mit Beschluss Nr. 501/2014 vom Regierungsrat genehmigte Tarifverträge. Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 schlossen die Modellstation SOMOSA und die Einkaufgemeinschaft HSK einen neuen Tarifvertrag. Der Vertrag ist unbefristet und kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals auf den 31. Dezember 2015. Die Parteien vereinbarten eine Tagespauschale von Fr. 310. Nach Art. 46 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) bedürfen Tarifverträge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser hat zu prüfen, ob der Tarifvertrag mit dem Gesetz in Einklang steht. Nach Art. 49 Abs. 1 KVG müssen sich die Tarife an der Entschädigung jener Spitäler orientieren, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Bevor der Regierungsrat einen Entscheid fällt, ist bei einer Tariferhöhung die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz). Die Preisüberwachung hat mit Schreiben vom 10. Juni 2015 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die neu vereinbarte Tagespauschale von Fr. 310 liegt geringfügig über der bisherigen Pauschale von Fr. 300 und im Rahmen der ausgewiesenen Kosten. Es bestehen keine Indizien, wonach dieser Tarif nicht effizient im Sinne von Art. 49 Abs. 1 KVG ist. Die Vereinbarung steht mit dem Gesetz in Einklang. Sie ist zu genehmigen. Die Auswirkungen auf den kantonalen Finanzierungsanteil sind sowohl im Budget 2015 (Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung) als auch im KEF 2015–2018 berücksichtigt.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der zwischen der Modellstation SOMOSA und der Einkaufsgemeinschaft HSK geschlossene Vertrag betreffend stationäre Tarife ab 1. Januar 2015 wird genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

III. Dispositiv I und II werden im Amtsblatt veröffentlicht.

IV. Mitteilung an die Modellstation SOMOSA, Zum Park 20, 8404 Winterthur (E), die Einkaufsgemeinschaf HSK, c/o Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 46 und Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.