RRB Nr. 78/2024
Motion Thomas Wirth, Hombrechtikon, Monica Sanesi, Zürich, und Gabriel Mäder, Adliswil, betreffend Triple Win für den Kanton Zürich: Jetzt Investitionen in Dekarbonisierung und Energieeffizienz fördern, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 365/2023
Sitzung vom 24. Januar 2024
78. Motion (Triple Win für den Kanton Zürich: Jetzt Investitionen
Erwägungen
in Dekarbonisierung und Energieeffizienz fördern) Kantonsrat Thomas Wirth, Hombrechtikon, Kantonsrätin Monica Sanesi, Zürich, und Kantonsrat Gabriel Mäder, Adliswil, haben am 13. November 2023 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die Steuergesetzgebung so zu ändern, dass er hier steuerpflichtigen Unternehmen einmalige Steuergutschriften auf Investitionen in Energieeffizienz und Dekarbonisierung an Standorten im Kanton gewährt. Die Höhe der Steuergutschrift ist so zu bestimmen, dass sie als wirksamer Investitionsanreiz wirkt. Führt die gewährte Steuergutschrift zu einer negativen Steuerrechnung, so kann die Gutschrift auf maximal 3 Jahre aufgeteilt werden. Die Höhe der Steuergutschrift bemisst sich an den relativ und absolut erzielten Einsparungen des Energieverbrauchs und CO2 -Äquivalenten. Die definitive Gewährung der Steuergutschrift erfolgt frühestens ein Jahr nach Abschluss der Investition, wenn der Wirksamkeitsnachweis erbracht ist. Bei einem Wegzug des Unternehmens innerhalb von 10 Jahren nach Gewährung der Steuergutschrift ist diese zurückzuzahlen. Beim Verkauf des Unternehmens geht diese Verpflichtung an den Rechtsnachfolger über. Alle entsprechenden Investitionen, welche nachweislich nach dem 1.10.2023 beschlossen resp. gestartet wurden und alle erforderlichen Anforderungen erfüllen, haben ein Anrecht auf eine Steuergutschrift. Begründung: Die Dekarbonisierung und die Steigerung der Energieeffizienz ist ein drängendes Problem, welches das Zusammenspiel aller Beteiligten benötigt. Für Unternehmen bedeuten dies häufig grössere Investitionen in einem wirtschaftlichen schwierigen Umfeld. Mit dem System einer einmaligen Steuergutschrift soll sich der Kanton an den Kosten dieser Investitionen beteiligen. Dies liegt im Interesse des Kantons, weil diese Unternehmen mit ihren Investitionen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten, den Investitionsbedarf in die Stromversorgung reduzieren und den Unternehmensstandort Zürich und damit Arbeitsplätze sichern. Förderbeiträge sind von den Investitionskosten in Abzug zu bringen.
Durch die Berücksichtigung von relativen und absoluten Einsparungen soll sichergestellt werden, dass die Steuergutschriften eine möglichst gute Wirkung erzielen, aber auch Anreize für kleine und mittlere Unternehmen mit geringerem Verbrauch und für die Nutzung von besonders effizienten Lösungen bieten. Damit Unternehmen keine Investitionen bis zur Inkraftsetzung der geforderten Gesetzesänderung aufschieben, sollen sämtliche Investitionen ab jetzt davon profitieren können.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Thomas Wirth, Hombrechtikon, Monica Sanesi, Zürich, und Gabriel Mäder, Adliswil, wird wie folgt Stellung genommen: Gemäss der Motion sollen steuerpflichtige Unternehmen für Investitionen in Dekarbonisierung und Energieeffizienz Steuergutschriften erhalten. Führt die Steuergutschrift zu einer negativen Steuerrechnung, soll sie auf höchstens drei Jahre aufgeteilt werden. Im Ergebnis würde eine solche Steuergutschrift somit wie ein Steuerabzug wirken, da sie wie ein Steuerabzug zu einer Verminderung der Steuerbelastung führen würde. Steuerpflichtige Unternehmen können Investitionen in Dekarbonisierung und Energieeffizienz bereits heute steuerwirksam abschreiben. Damit können alle Unternehmen schon heute Steuerabzüge im Umfang der gesamten Investitionen in Dekarbonisierung und Energieeffizienz geltend machen. Es erscheint damit weder erforderlich noch sachgerecht, für solche Investitionen auch noch Steuergutschriften zu gewähren. Die Bemessung des steuerbaren Gewinns von steuerpflichtigen Unternehmen ist in den Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) für die Kantone verbindlich geregelt. Dabei gibt das Bundesrecht auch verbindlich und abschliessend vor, welche Abzüge zulässig sind. Eine Steuergutschrift für Investitionen in Dekarbonisierung und Energieeffizienz, die im Ergebnis wie ein zusätzlicher Abzug für solche Investitionen wirkt, ist im Bundesrecht nicht vorgesehen und damit als bundesrechtswidrig zu betrachten. Sofern Investitionen in Dekarbonisierung und Energieeffizienz über den schon heute zulässigen Steuerabzug hinaus finanziell gefördert werden sollen, so wäre eine solche Förderung finanzpolitisch korrekt und im Sinne der Transparenz als Subvention und nicht als Steuergutschrift auszugestalten. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 365/2023 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli