RRB Nr. 782/2013
Anfrage Gabriela Winkler, Oberglatt, und Martin Farner, Oberstammheim, betreffend Rolle des Kantons Zürich in der Etappe II des Sachplanes geologische Tiefenlagerung (SGT), Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 137/2013
Sitzung vom 3. Juli 2013
782. Anfrage (Rolle des Kantons Zürich in der Etappe II des Sachplanes geologische Tiefenlagerung [SGT]) Kantonsrätin Gabriela Winkler, Oberglatt, und Kantonsrat Martin Farner, Oberstammheim, haben am 22. April 2013 folgende Anfrage eingereicht: Im Herbst 2011 haben die Regionalkonferenzen ihre gemäss SGT vorgesehenen Arbeiten aufgenommen. Im Januar 2012 legten die Entsorgungspflichtigen, wie vom SGT verlangt, Vorschläge für konkrete Standorte im Rahmen der Standortgebiete zur Diskussion in den Regionalkonferenzen vor. Die entsprechenden Fachgruppen Oberflächenanlagen nahmen ihre Arbeit auf. Im Frühsommer 2012 meldeten sich die Vertreter des Kantons mit der Aussage, die von der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (NAGRA) zur Diskussion gestellten Standorte seien insgesamt abzulehnen, da sie allesamt im Gewässerschutzgebiet Au lägen. Daraufhin fanden Ausbildungsveranstaltungen für die Teilnehmenden der Regionalkonferenzen mit Vertretern des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), des Bundesamtes für Energie (BFE) und des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates (ENSI) statt. Dabei verwiesen die Bundesvertreter auf Art. 19 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (GSchG) resp. Art. 32 Abs. 2 Gewässerschutzverordnung (GSchV). Danach umfasst der Gewässerschutzbereich Au die nutzbaren Grundwasservorkommen und die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können. Es bestehen unter anderem Einschränkungen in Bezug auf die Errichtung von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten (z. B. Brenn- und Treibstoffe sowie Schmiermittel) und für Bauten, die ins Grundwasser reichen. (Nebenbei: Radioaktive Abfälle liegen sowohl verglast wie auch in abgebrannten Brennelementen in fester Form vor). Die Regionalkonferenz Nördlich Lägern beschloss auf Antrag des Kantonsvertreters, dass die NAGRA beauftragt werden soll, sogenannte Potenzialräume ausserhalb von jeglichen Gewässerschutzbereichen vorzuschlagen, welche durch die Fachgruppe Oberflächenanlage (FG OFA) zu beurteilen waren. Die FG OFA schlug der Vollversammlung im März
2013 drei Potenzialräume vor, innerhalb welcher die NAGRA nun zu den bisher vier zur Diskussion gestellten Standortarealen, drei weitere prüfen soll. An der Sitzung der FG OFA stellte der Kantonsvertreter den Antrag, einen vierten Standort ausserhalb der Potenzialräume im Gebiet Sanzenberg/Saxegrueb zu untersuchen. Im Beurteilungsraster der OFA war dieses Gebiet ausserhalb der diskutierten Potenzialräume und liegt im Gewässerschutzbereich Au. An der Vollversammlung vom 20. April wurden die Teilnehmenden orientiert, dass durch das AWEL des Kantons Zürich bei der Nagra direkt die Abklärung des vierten Standorts in Auftrag gegeben wurde. Die VV Regionalkonferenz konnten dazu ihre Meinung nicht abgeben. In diesem Zusammenhang stellen sich sowohl Verfahrens- als auch inhaltliche Fragen. Wir fragen den Regierungsrat an:
Erwägungen
1. Wie sieht der Regierungsrat die Rolle des Kantons im SGT?
2. Welche Rolle will der Regierungsrat in Etappe II des SGT wahrnehmen?
3. Welchen Auftrag hat der Kantonsvertreter in den Regionalkonferenzen? Von wem?
4. Ist der Regierungsrat der Meinung, Verfahren und Kompetenzen der Regionalkonferenzen seien auch durch den Kantonsvertreter zu respektieren?
5. Wie interpretiert der Regierungsrat das Gewässerschutzgesetz des Bundes, insbesondere Art. 19 Abs. 2 GSchG resp. Art. 32 Abs. 2 GSchV?
6. Wie beurteilt der Regierungsrat das Vorgehen des AWEL bei der Definition von Potenzialräumen?
7. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Tatsache, dass nun «plötzlich» auch Gewässerschutzbereiche Au nach Ansicht des AWEL doch Standorte für OFA sein können?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Gabriela Winkler, Oberglatt, und Martin Farner, Oberstammheim, wird wie folgt beantwortet: Der Regierungsrat führte in seinem Beschluss vom 13. Juni 2012 (RRB Nr. 621/2012 betreffend Stellungnahme zu geologischen Tiefenlagern im Kanton Zürich, Beurteilung von Nagra-Vorschlägen) aus, dass die bedeutenden Lockergesteins-Grundwasservorkommen im Norden des Kantons Zürich für die gegenwärtige und insbesondere für die künftige Trinkwasserversorgung der Bevölkerung von herausragender Bedeutung seien, weil es sich dabei um die wichtigsten aus dem Grundwasser stammenden Trinkwasservorräte für kommende Generationen handle. Dabei stützte sich der Regierungsrat auf einen ausführlichen Fachbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 16. Mai 2012. Der Gesichtspunkt des Grundwassers war von der Nationalen Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) bei fünf der sechs vorgeschlagenen Standortareale – alle ausser [Zürich Nordost]-3 – nicht berücksichtigt worden. Die Nagra hatte es somit unterlassen, in dieser frühen Planungsphase Alternativstandorte ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au zu prüfen. Aus diesem Grund und im Sinne der Risikovorsorge lehnte der Regierungsrat die vorgeschlagenen Standortareale ab. Die Regionalkonferenz Nördlich Lägern begrüsste in ihrer Medienmitteilung vom 12. Juli 2012 diese Haltung; die Regionalkonferenz Zürich Nordost stellte an ihrer Versammlung vom 16. Juni 2012 mit grosser Mehrheit sogar noch strengere Kriterien als der Kanton auf. Auf Initiative des Kantons Zürich erarbeitete die Fachkoordination Standortkantone, das Gremium aller Projektleitenden der möglichen Standortkantone, bis Ende 2012 eigene Bewertungskriterien. Darin galt unter anderem der Wald nicht mehr als Ausschlusskriterium. Dagegen wurden strategische Interessengebiete für die Trinkwasserversorgung höher gewichtet, zusätzlich zum bisherigen Kriterium der Grundwasserschutzzonen und -areale. Diese neue Gewichtung der Kriterien wurde den Sachplanpartnern vorgelegt und diente der verfahrensleitenden Behörde, dem Bundesamt für Energie (BFE), als Vorgabe an die Nagra für das Ausscheiden von Potenzialräumen. Auch wurde sie am 11. Dezember 2012 der Fachgruppe Oberflächenanlage von Nördlich Lägern vorgestellt, mit dem Hinweis, dass sie in umgekehrter Reihenfolge von
hinten nach vorn gelockert werde könnten, falls keine sinnvollen Potenzialräume zustande kämen. In der Folge hat auch die Regionalkonferenz Zürich Nordost von der Nagra die Festlegung von Potenzialräumen verlangt und dazu eigene Kriterien vorgelegt. Dabei geht sie weit über die Forderung des Kantons nach Schutz der strategischen Interessengebiete für die Trinkwasserversorgung hinaus und spricht sich gegen Standortareale im gesamten Gewässerschutzgebiet Au aus. Zu Frage 1: Gemäss Art. 75 der Bundesverfassung (SR 101) ist der Kanton zuständig für seine Raumplanung und unterstützt nach Art. 90 der Kantonsverfassung (LS 101) die Gemeinden bei der Wahrung ihrer Interessen. So unterstützt der Kanton das Weinland (Zürich Nordost) seit dem Entsorgungsnachweis und das Unterland (Nördlich Lägern) seit Beginn des Sachplans geologische Tiefenlager 2008 (vgl. Beantwortung der An- frage KR-Nr. 370/2009 betreffend Unterstützung des Regierungsrates für die Tiefenlager-Standortregionen). Im Konzept zum Sachplan wird diese Unterstützung ebenfalls gefordert. Der Regierungsrat hat verschiedentlich festgehalten, dass er das Sachplanverfahren befürwortet und sich auch in Zukunft aktiv und kritisch in dieses einbringen wird. Zu Frage 2: Wie in RRB Nr. 621/2012 ausgeführt, wurde in Etappe 2 bei der Beurteilung der von der Nagra vorgeschlagenen Standortareale für Oberflächenanlagen die Ebene der Kantone, die zwischen Bund bzw. Entsorgungspflichtigen und Standortregionen liegt, vom Sachplan ausser Acht gelassen (vgl. Konzeptteil Sachplan, S. 34). Ein unmittelbarer Einbezug der Kantone war aber aus zwei Gründen unerlässlich: Zum einen bestimmen die Kantone mit ihren Richtplänen, wie sich ihr Gebiet in den Grundzügen regional räumlich entwickeln soll (siehe Beantwortung der Frage 1). Zum andern sind die Regionen fachlich auf die disziplinenübergreifende und koordinierende Hilfestellung der Kantone angewiesen. Diese Unterstützung wird seitens der Regionalkonferenzen Nördlich Lägern und Zürich Nordost auch ausdrücklich erwartet und geleistet. Einer Prüfung der vorgeschlagenen Potenzialräume durch die Regionalkonferenzen stehen keine kantonalen Interessen entgegen, da die Nagra der Forderung des Kantons bezüglich der erwähnten strategischen Interessengebiete für die Trinkwasserversorgung nachgekommen ist.
Jedoch gilt der Grundsatz unverändert, wonach Sicherheit vor allen anderen Überlegungen Vorrang hat. Die Beurteilung des Tiefenlagers muss ganzheitlich und über alle Phasen erfolgen, d. h. im Gesamtsystem Lagerperimeter–Zugangsbauwerk–Oberflächenanlage und bei Bau, Betrieb und Verschluss des Tiefenlagers. Allenfalls muss zu einem späteren Zeitpunkt auf die heutige Prüfung in Bezug auf konkrete Standorte an der Oberfläche zurückgekommen werden. Diesem Grundsatz wird der Regierungsrat Nachachtung verschaffen. Zu Frage 3: Alle Fachleute der kantonalen Verwaltung haben sich an die dargelegten Grundsätze, die vom Sachplan und vom Regierungsrat vorgegeben werden, zu halten und diese auch zu vertreten. Gemäss Rollenaufteilung im Sachplan hat nie eine Vertretung des Kantons gegenüber einer Regionalkonferenz einen Antrag gestellt. Zu Frage 4: Der Regierungsrat ist klar dieser Meinung, was auch in den öffentlich zugänglichen Protokollen der Regionalkonferenzen auf Zürcher Boden (Nördlich Lägern und Zürich Nordost) nachgelesen werden kann.
Zu Frage 5: Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) und Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) sind die Kantone verpflichtet, auf ihrem Gebiet die besonders gefährdeten oberirdischen (Gewässerschutzbereich Ao und Zuströmbereich Zo) und unterirdischen (Gewässerschutzbereich Au und Zuströmbereich Zu) Gewässerschutzbereiche und die übrigen Bereiche (üB) planerisch auszuscheiden. Bei der Beurteilung der Vorschläge für Standortareale vom Januar 2012 wurde beanstandet, dass es die Nagra – gerade in der frühen Planungsphase – unterlassen habe, vorrangig Standorte zu untersuchen, die ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche liegen, also Standorte in den übrigen Bereichen (üB). Mit der Schaffung der Potenzialräume erfüllte die Nagra die kantonalen Forderungen. Der Kanton hat sich nie grundsätzlich gegen einen Bau im Au-Bereich gestellt, falls es keine anderen Möglichkeiten geben sollte. Gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 GSchV bedürfen gewässergefährdende Bauten einer kantonalen Bewilligung. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bewilligung erteilt werden. Für den Kanton ist es wichtig, dass kantonale Interessen gewahrt bleiben, insbesondere die strategischen Interessengebiete für Trinkwasserversorgung (u. a. im Norden des Kantons). Zu Frage 6: Das Vorgehen der Baudirektion (AWEL) war sorgfältig und entspricht den erwähnten Grundsätzen. Auf Ersuchen der Regionalkonferenz Nördlich Lägern, die Potenzialräume zu beurteilen, kam das AWEL zum Schluss, den Potenzialraum «Sanzeberg» genauer zu prüfen. Der ursprüngliche von der Nagra vorgeschlagene Potenzialraum «Tongrube Bucher» bestand aus einem Aargauer (Tongrube in der Gemeinde Fisibach) und einem Zürcher (Waldfläche am Sanzeberg auf Weiacher Gebiet) Teil. Das AWEL schlug vor, den Zürcher Teil als eigenen Raum abzutrennen, weil die Tongrube auf Aargauer Gebiet liegt. Die sich nun aufgrund der Kriterienliste ergebende Waldfläche am Sanzeberg ist als Potenzialraum kaum sinnvoll, worauf das AWEL vorschlug, die Kriterien in umgekehrter Reihenfolge von hinten nach vorn zu lockern. Damit kam der Saxegrabe im Norden des Sanzeberg ins Spiel, der über
einem lokalen Grundwassergebiet liegt, nicht aber im strategischen Interessengebiet für die Trinkwasserversorgung im Rheintal. Gemäss Vorgabe des BFE vom 22. März 2013 erteilte das AWEL der Nagra mit Schreiben vom 12. April 2013 den Auftrag, den Potenzialraum «Sanzeberg/ Saxegrabe» genauer zu untersuchen. Dieses Vorgehen entspricht der im Sachplan geforderten offenen und transparenten Entscheidfindung.
Die kantonalen Stellen bevorzugen den Potenzialraum «Sanzeberg/ Saxegrabe» nicht, sondern bestehen darauf, dass den am Sachplan beteiligten Parteien (Nagra, Bund, Kanton und Regionen) am Ende des Auswahlverfahrens nicht der Vorwurf gemacht werden kann, gewisse Bereiche seien nicht ernsthaft geprüft worden. Die Regionalkonferenz wird in eigener Kompetenz und Entscheidungsfreiheit über ein von der Nagra untersuchtes Standortareal «Sanzeberg/Saxegrabe» befinden. Vorrang hat allerdings der Grundsatz der Sicherheit (siehe Beantwortung der Frage 2). Zu Frage 7: Die Beantwortung der vorliegenden Anfrage macht deutlich, dass die Gewässerschutzbereiche Au nicht «plötzlich» ins Gespräch gekommen sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi