RRB Nr. 786/2019
Strassen, Rickenbach, 353 Stationsstrasse, Strasseninstandsetzung, Kernfahrbahn mit Radstreifen und hindernisfreier Ausbau von Bushaltestellen, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Anonymisierte Fassung gemäss Erwägung E
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. September 2019
786. Strassen (Rickenbach, 353 Stationsstrasse, Strasseninstandsetzung, Kernfahrbahn mit Radstreifen und hindernisfreier Ausbau von Bushaltestellen, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Stationsstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Rickenbach zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 353 geführt. Die Strasse ist in einem schlechten Zustand und muss saniert werden. Des Weiteren ist die Radweginfrastruktur lückenhaft und es fehlen sichere Querungsmöglichkeiten für Fussgängerinnen und Fussgänger. Die bestehenden Bushaltestellen Sunnezirkel und Mottlistrasse sollen hindernisfrei ausgebaut werden, da sie nicht den heutigen Anforderungen entsprechen. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Rickenbach sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Verbreiterung der bestehenden Fahrbahn zur Erstellung einer Kernfahrbahn mit beidseitigen Radstreifen; – hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Sunnezirkel und Mottlistrasse; – Erstellung von neuen bzw. Ausrüstung von bestehenden Fussgängerquerungen mit Schutzinsel; – Anpassung der Einmündungen von den Seitenstrassen mit der Erstellung von Gehwegüberfahrten; – Anpassung und Erneuerung der bestehenden Strassenbeleuchtung. Der Gemeinderat Rickenbach hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 195 vom 18. Dezember 2017 zugestimmt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 8. April bis 9. Mai 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt so weit wie möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 17. November bis 18. Dezember 2017. Innerhalb der Auflagefrist wurden sechs Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit vier Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese können als erledigt abgeschrieben werden. Die verbleibenden Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: , Eingabe vom 13. Dezember 2017 Die Einsprecherin wendet ein, die Verbreiterung der Fahrbahn auf Kosten der Strassenbreite bei der Abladestelle bringe keine Verbesserung der Verkehrssicherheit, sondern führe zu gefährlichen Ausweichmanövern aufgrund der auf der Abladestelle parkierten Lastwagen (Antrag 1). Das Parkieren von Fahrzeugen mit Beeinträchtigung des Strassenperimeters ist bereits im heutigen Zustand nicht gestattet. Hinsichtlich der mit der Verbreiterung der Fahrbahn verbundenen, befürchteten Ausweichmanöver ergibt sich daher gegenüber der heutigen Situation keine Änderung. Zudem stehen bereits im heutigen Zustand rund 0,5 m der bestehenden 2,5 m breiten Abladestelle im Eigentum des Kantons. Mit dem Projekt soll diese Breite zur Realisierung der Kernfahrbahn mit beidseitigem Radstreifen und somit zur Beseitigung der Schwachstelle der Veloinfrastruktur ausgenutzt werden. Diese Massnahme hat allein schon aufgrund der Entflechtung von Velo- und Motorfahrzeugverkehr auf jeden Fall eine der Verkehrssicherheit zuträgliche Wirkung. Die Einsprache ist in diesem Punkt abzuweisen. Ferner ist die Einsprecherin der Überzeugung, die projektierte Sackgasse bei der Einmündung Rüti sei in der Umsetzung schwierig und nicht zu Ende gedacht (Antrag 2). Eine Alternative zur Schliessung der Einmündung Rüti wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde Rickenbach geprüft. Als Resultat dieser Überprüfung konnte eine Variante ausgearbeitet werden, welche die Schliessung der Einmündung nicht bedingt. Diese Anpassung wurde im Projekt integriert, weshalb die Einmündung Rüti entgegen dem Auflageprojekt nicht geschlossen wird. Die Einsprache wird in diesem Punkt gutgeheissen.
, Eingabe vom 16. Dezember 2017 Das vom Einsprecher verlangte und angepasste Anpassungsprotokoll für das Zurückversetzen der Gartenmauer wurde ausgestellt und die entsprechende Vereinbarung am 13. Mai 2018 unterzeichnet. Die Einsprache ist in diesem Punkt gutzuheissen.
C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 12. Mai 2016 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 20. Mai 2019 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 200 000 Bauarbeiten 4 325 000 Nebenarbeiten 845 000 Technische Arbeiten 840 000 Total 6 210 000 Der Gemeinderat Rickenbach hat mit Beschluss Nr. 195 vom 18. Dezember 2017 einer Kostenbeteiligung von Fr. 150 000 an die Kosten des Projekts für die Anpassung verschiedener Einmündungen der Gemeindestrassen (Gehwegüberfahrten) sowie für den Ausbau von Fussgängerschutzmassnahmen zugestimmt. Dieser Betrag wird der Gemeinde Rickenbach nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400.63200.80000, Investitionsbeiträge von Gemeinden, Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81056 gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen Anteil öV 490 000 490 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt 3 390 000 3 390 000 Fussgängeranlagen 305 000 150 000 455 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 170 000 170 000 Fahrradanlagen 1 705 000 1 705 000 Total 6 060 000 150 000 6 210 000
Da der Beitrag der Gemeinde Rickenbach erst nach Abschluss der Bauarbeiten in Rechnung gestellt wird, ist ein Bruttokredit zu bewilligen. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine neue Ausgabe von Fr. 2 820 000 zulasten der Investitionsrechnung und eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) gebundene Ausgabe von Fr. 3 390 000 zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 6 210 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 6 210 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 55% 3 390 000 3 390 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 8% 490 000 490 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50100 00000 7% 455 000 455 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 3% 170 000 170 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50130 00000 27% 1 705 000 1 705 000 Fahrradanlagen (federführend) Total 100% 3 390 000 2 820 000 6 210 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 923/2015 bewilligte Ausgabe von Fr. 380 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 97 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 17% 490 000 4 000 2,5% 12 000 Fussgängeranlagen 16% 455 000 3 500 2,5% 11 000 Staatsstrassen Beleuchtungs- 6% 170 000 1 500 5,0% 9 000 anlagen Fahrradanlagen 61% 1 705 000 13 000 2,5% 43 000 Zwischentotal 22 000 75 000 Total 100% 2 820 000 97 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81056, Gemeinde Rickenbach, 353 Stationsstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2019 enthalten sowie im KEF 2019–2022 eingestellt.
E. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Strasseninstandsetzung, Neubau Rad- und Gehweg und hindernisfreier Ausbau von Bushaltestellen sowie die damit verbundenen Massnahmen an der 353 Stationsstrasse, Gemeinde Rickenbach, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache der Rickenbach, wird im Sinne der Erwägung teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen.
III. Die Einsprache von , Rickenbach, wird im Sinne der Erwägung gutgeheissen.
IV. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 2 820 000 zulasten der Investitionsrechnung und eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 390 000 zulasten der Erfolgsrechnung, insgesamt Fr. 6 210 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
V. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2019)
VI. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 923/2015 wird aufgehoben.
VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.
VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung E teilweise nicht öffentlich.
IX. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
X. Mitteilung an den Gemeinderat Rickenbach, Hauptstrasse 9, 8545 Rickenbach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), die , 8545 Rickenbach (R), , 8545 Rickenbach (R) sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli