Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 786/2020

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI), Beitritt, gebundene Ausgabe, Schreiben an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. August 2020

786. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen

Erwägungen

über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI); Beitritt Die schweizweite Zusammenarbeit im Bereich Polizeitechnik und Polizeiinformatik hat eine lange Tradition. Dabei haben die Kantone für die Beschaffung und den Betrieb von Polizeianwendungen in den vergangenen Jahren mehrere Vereine gegründet. Am 26. April 2019 konnten diese in einen einzigen Verein Polizeitechnik und -informatik (PTI) übergeführt werden. Letzterer bewirtschaftet heute rund 20 Polizeianwendungen. Daneben schuf die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) im Jahr 2010 das Programm zur Harmonisierung der schweizerischen Polizeiinformatik (HPI). Ziel war es, auf interkantonaler Ebene neue polizeiliche Informatikanwendungen gemeinsam zu beschaffen sowie bestehende schrittweise zu harmonisieren. Als Grundlage des Programms wurde zwischen dem Bund (handelnd durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement) und der KKJPD am 10. November 2011 die Vereinbarung zur Harmonisierung der Polizeiinformatik in der Schweiz (Vereinbarung HPI) abgeschlossen. Der Kanton Zürich ist dieser am 29. Februar 2012 beigetreten (RRB Nr. 199/2012). Seither wurden in diesem Rahmen verschiedene Vorhaben erfolgreich umgesetzt (z. B. virtueller Polizeischalter «Suisse ePolice», Online- Abfrage Waffenregister). Allerdings zeigte sich anhand einer Evaluation, dass sowohl auf strategischer als auch auf operativer Ebene Verbesserungspotenzial besteht. Die KKJPD nahm daher eine Überarbeitung der genannten Vereinbarung an die Hand. Da die Kantonspolizei als grösstes Polizeikorps in der Schweiz in ausgeprägtem Mass an einer schweizweiten Harmonisierung der Polizeiinformatik interessiert ist, hat sie bei der Erarbeitung der neuen Vereinbarung massgeblich mitgewirkt. Zum überarbeiteten Entwurf für eine Vereinbarung über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) nahm der Kanton Zürich in seiner Stellungnahme am 3. September 2019 (RRB Nr. 778/2019) zustimmend Stellung. An der Herbstversammlung der KKJPD vom 14./15. November 2019 konnte der – gestützt auf die Anregungen in den Vernehmlassungen – finalisierte Entwurf der VPTI einstimmig verabschiedet und zur Ratifikation durch den Bund und die Kantone freigegeben werden.

Mit der VPTI wird die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den beteiligten Bundesstellen auf eine neue Grundlage gestellt. Dies ist insbesondere bei polizeilichen Einsatzmitteln und bei Informatiklösungen bedeutsam, die vorwiegend der Kommunikation sowie der gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Informationen und Daten zur Erfüllung von Polizeiaufgaben dienen. In organisatorischer Hinsicht sollen dabei die bisherigen Organisationsträger (Programm HPI, Programm PTI, Verein PTI) in einer neuen öffentlich-rechtlichen Körperschaft «PTI Schweiz» zusammengeführt werden. Damit wird bezweckt, kurze Entscheidungsprozesse sicherzustellen und die strategische Einbindung der politischen Ebene zu stärken. Der Zeitplan sieht vor, dass die Gründungsversammlung von «PTI Schweiz» anlässlich der Herbstversammlung der KKJPD vom 12./13. November 2020 durchgeführt wird. Voraussetzung ist, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Bund und mindestens 18 Kantone den Beitritt zur VPTI erklärt haben. Ein Beitritt des Kantons Zürich zur VPTI hat keine zusätzlichen Kosten zur Folge. Der Bund finanziert weiterhin 30% von jährlich insgesamt 1,35 Mio. Franken vom Programmbudget für HPI und für PTI. 70% werden nach Massgabe der Wohnbevölkerungszahl von den Kantonen finanziert. Dabei entfallen wie bisher jährlich rund Fr. 170 000 auf den Kanton Zürich. Für die Ausgabenbewilligung ist eine jährlich wiederkehrende Ausgabe nach Massgabe der Wohnbevölkerungszahl zu bewilligen, unter Berücksichtigung von möglichen Parameteränderungen (Wohnbevölkerungsanteil, Programmkosten) bis höchstens Fr. 200 000. Diese Ausgabe ist die Voraussetzung für die weitere Nutzung der bestehenden 20 Polizeianwendungen (mit bereits früher in Direktionskompetenz bewilligten jährlichen Kosten von insgesamt rund Fr. 770 000) und ist eine Grundlage für kantonsübergreifend koordinierte Beschaffungen und Erneuerungen der für die Kantonspolizei erforderlichen technischen Mittel. Sie gilt als gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611). Die Ausgabenbewilligung soll alle vier Jahre abgerechnet werden. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2020–2023, ab Planjahr 2021, enthalten und geht zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei.

Sofern der Kanton Zürich sich künftig an weiteren voneinander unabhängigen Harmonisierungsprojekten oder Harmonisierungsprodukten beteiligt, muss er zusätzlich einen seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Beitrag an diese Kosten leisten, die projekt- oder produktspezifisch durch die gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d der Kantonsverfassung (LS 101), § 36 CRG sowie § 39 der Finanzcontrollingverordnung (LS 611.2) zu- ständige Instanz bewilligt werden. Die Kantonspolizei beabsichtigt, sich 2021 an vier weiteren Harmonisierungsprojekten bzw. -produkten zu beteiligen, mit Gesamtkosten von rund Fr. 120 000. Eine anteilmässige Refinanzierung der für den Kanton Zürich anfallenden Kosten ist bei den Leistungsempfängern im Kanton Zürich, insbesondere bei den Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sowie bei den Kommunalpolizeien, möglich. Vorgesehen ist der Abschluss einer Vereinbarung betreffend Ansiedlung der Geschäftsstelle PTI bei der Kantonspolizei. Die dafür erforderlichen Kosten sind durch «PTI Schweiz» vollumfänglich abzugelten. Die Sicherheitsdirektion ist zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu ermächtigen. Gemäss § 29 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes (LS 551.1) arbeitet die Kantonspolizei mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Mitwirkung bei gemeinsamen Einsätzen, Ermittlungen, Ausbildungsveranstaltungen und in Fachgremien sowie im Beschaffungswesen (vgl. Abs. 2). Der vorliegende Beitritt zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Zusammenarbeit unter den Kantonen und mit dem Bund geht über den Regelungsbereich der erwähnten Bestimmung und damit die Zuständigkeit der Kantonspolizei hinaus. Stattdessen ist gestützt auf § 7 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.1) in Verbindung mit § 60 Abs. 1 lit. b des Polizeigesetzes (LS 550.1) der Regierungsrat zuständig. Der Beitritt zur VPTI ist deshalb durch den Regierungsrat zu beschliessen. Da die Vereinbarung erst in Kraft tritt, wenn 18 Kantone und der Bund sie unterzeichnet haben (vgl. Art. 26 Abs. 2 VTPI), ist die KKJPD einzuladen, dem Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen, sobald dieser feststeht.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) bei.

II. Für die anteilmässigen Programmkosten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft «PTI Schweiz» wird ab 2021 eine jährlich wiederkehrende gebundene Ausgabe gemäss Erwägungen bis höchstens Fr. 200 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei, bewilligt.

III. Die Sicherheitsdirektion wird zum Abschluss einer Vereinbarung betreffend die Ansiedlung der Geschäftsstelle PTI bei der Kantonspolizei ermächtigt.

IV. Die Ausgabenbewilligung wird alle vier Jahre abgerechnet.

V. Schreiben an die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (Zustelladresse: Generalsekretariat KKJPD, Haus der Kantone, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern): Mit Schreiben vom 29. November 2019 haben Sie die kantonalen Polizeidirektorinnen und Polizeidirektoren eingeladen, für ihren betreffenden Kanton den formellen Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) zu erklären. Wir teilen Ihnen mit, dass wir am 19. August 2020 beschlossen haben, der VPTI beizutreten. Gleichzeitig laden wir Sie ein, uns den Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Vereinbarung mitzuteilen, sobald die dafür notwendigen Voraussetzungen gemäss Art. 26 Abs. 2 erfüllt sind.

VI. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 36 und Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.