Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 789/2021

Forensisches Institut Zürich FOR, Inkraftsetzung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich und Erteilung Leistungsauftrag 2022-2025

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juli 2021

789. Forensisches Institut Zürich FOR; Inkraftsetzung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich und Erteilung des Leistungsauftrags 2022–2025

Erwägungen

1. Ausgangslage Traditionell erfüllten auf dem Platz Zürich die Kantonspolizei mit ihrer «Kriminaltechnischen Abteilung» (KTA) und die Stadtpolizei Zürich mit ihrem «Wissenschaftlichen Dienst» (WD) kriminaltechnische Aufgaben für Polizei und Justiz. Mit dem «Wissenschaftlichen Forschungsdienst» (WFD) nahm die Stadtpolizei überdies Aufgaben im Auftrag des Bundes wahr. Obwohl die Aufgaben klar abgegrenzt waren, gab das Nebeneinander der kantonalen und der städtischen Stellen wiederholt zu Diskussionen Anlass. Mit § 13 Abs. 4 des am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Polizeiorganisationsgesetzes (POG, LS 551.1) wurde die Regelung getroffen, dass die Kantonspolizei die kriminaltechnischen Aufgaben erfüllt und in diesem Bereich mit Dritten zusammenarbeitet. Regierungsrat und Stadtrat von Zürich waren sich einig, dass die entsprechenden Synergien gewonnen werden sollen. Kanton und Stadt Zürich starteten in der Folge das Projekt «Polizeiwissenschaften Zürich», und auf den 1. März 2010 wurden die KTA und der WD/WFD unter dem Namen «Forensisches Institut Zürich» (FOR) organisatorisch zusammengelegt. Das Ziel dieser Zusammenführung liegt in der Nutzung von Synergien und der Schaffung einer zukunftsorientierten Organisationseinheit. Mit der Bildung eines umfassenden forensischen Kompetenzzentrums sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um eine national führende Stellung zu behaupten und auch international mithalten zu können. Um Gewissheit nach innen und nach aussen zu schaffen, war es notwendig, dass das Institut auch rechtlich zu einer Einheit zusammengefasst wird. Dafür eignet sich die Rechtsform einer selbstständigen öffentlich-­ rechtlichen Anstalt. Die Gründung erfolgt über den Weg einer Vereinbarung (unter gleichzeitiger Revision des Polizeiorganisationsgesetzes), um dem Gesichtspunkt der partnerschaftlichen Schaffung der neuen Anstalt und der gemeinsamen Trägerschaft in genügender Weise gerecht zu werden.

In der Urnenabstimmung vom 17. November 2019 haben die Stimmberechtigten der Stadt Zürich der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: Vereinbarung) zugestimmt. Am 12. April 2021 hat der Kantonsrat der Vereinbarung zugestimmt und die entsprechenden Gesetzesanpassungen verabschiedet (Vorlage 5621). Beide Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum. Am 29. Juni 2021 ist die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen. Der Stadtrat von Zürich hat am 23. Juni 2021 den Leistungsauftrag genehmigt und die Vereinbarung unter dem Vorbehalt eines gleichlautenden Beschlusses des Regierungsrates auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.

2. Inkraftsetzung der Vereinbarung Gemäss § 30 der Vereinbarung bestimmen der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Vereinbarung soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Es ist vorgesehen, die Vereinbarung in der Offiziellen Gesetzessammlung zu veröffentlichen (vgl. § 6 Abs. 2 lit. c Publikationsgesetz [LS 170.5]).

3. Leistungsauftrag Das FOR wird durch die Trägerschaft (Kanton und Stadt Zürich) mittels Leistungsauftrag mit vierjähriger Verbindlichkeit (Leistungsauftragsperiode) geführt. Der Leistungsauftrag umschreibt die Leistungen des Instituts, die zuhanden von Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich erbracht werden müssen. Der Leistungsauftrag wird gemäss § 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemeinsam vom Regierungsrat und vom Stadtrat von Zürich erteilt; er steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung der notwendigen finanziellen Mittel durch den Kantonsrat und den Gemeinderat von Zürich (§ 15 Vereinbarung). Gemäss § 4 Abs. 2 der Vereinbarung legt der Leistungsauftrag insbesondere fest: a. die vom Institut zu erbringenden Leistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich gemäss § 3 Abs. 1; b. den Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf den Kanton und die Stadt Zürich. Der Verteilschlüssel bestimmt sich auf der Grundlage der von der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich bezogenen Leistungen während der letzten vierjährigen Leistungsauftragsperiode (§ 4 Abs. 3 Vereinbarung). Die vom Institut auf Auftrag der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich zusätzlich erbrachten und separat entschädigten Leistun- gen gemäss § 3 Abs. 3 werden bei der Festsetzung des Verteilschlüssels nicht berücksichtigt. Während der ersten vierjährigen Leistungsauftragsperiode werden die Kosten des Leistungsauftrags im Verhältnis der tatsächlich bezogenen Leistungen in den vier der Gründung des Instituts vorangegangenen Jahren getragen (§ 34 Vereinbarung). Für die Leistungsauftragsperiode 2022–2025 beruht er also auf den Leistungsbezügen der Jahre 2017–2020. Die Kosten werden somit zu 2⁄3 (66,7%) vom Kanton und zu 1⁄3 (33,3%) von der Stadt Zürich getragen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (FOR), Fassung vom 14. September 2018, wird auf den 1. Januar 2022 unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen die Inkraftsetzung gemäss Dispositiv I kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Der Leistungsauftrag für das Forensische Institut Zürich für die Leistungsauftragsperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2025 (Fassung vom 7. Juni 2021) wird erteilt.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, den Institutsrat des Forensischen Instituts Zürich, die Stadt Zürich (Sicherheitsdepartement, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich) sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Polizeiorganisationsgesetz (POG) 11, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. August 2022 und 1. August 2022 erneut konsolidiert.

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