Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 793/2024

Strassen, Zürich, Hagenholzstrasse, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2024

793. Strassen (Zürich, Hagenholzstrasse; Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 14. Mai 2024 das Projekt an der Hagenholzstrasse im Bereich der Haltestellen «Hagenholz» und «Riedbach» (Bau Nr. 23 607) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Hagenholzstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30040). Auf ihr verläuft eine Ausnahmetransportroute des Typs II. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). In der Hagenholzstrasse werden die Bushaltestellen «Hagenholz» und «Riedbach» hindernisfrei ausgebaut. Im Rahmen dessen werden die Haltekanten durchgehend auf 22 cm erhöht und die Haltestelleninfrastruktur erneuert. Bei der nordseitigen Haltekante der Bushaltestelle «Hagenholz» wird zudem der Trottoir- und Fahrbahnbelag sowie die Busbetonplatte ersetzt. Die dazugehörende Wartehalle wird leicht verschoben angeordnet. Die Strassengeometrie und die Fahrbeziehungen werden beibehalten. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wird der bestehende Fussgänger- und Veloübergang auf Höhe des Riedgrabenwegs mit einer Lichtsignalanlage ausgestattet. Der Baubeginn ist für den Sommer 2024 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung vom 14. Dezember 2023 Stellung genommen und dabei keine Anträge vorgebracht. Auf die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes hat das Projekt keinen Einfluss, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Da es sich beim Projekt um untergeordnete bauliche Massnahmen ohne weitere Auswirkungen auf die Umgebung handelt, wurde auf die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13, 16 und 17 StrG verzichtet. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich hat gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) und mit dem Einverständnis der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich sowie dem Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich die Ausgaben mit

der Verfügung Nr. 19294 am 6. Mai 2024 bewilligt und das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten betragen voraussichtlich Fr. 1 235 000. Davon können voraussichtlich Fr. 598 000 der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Hagenholzstrasse im Bereich der Haltestellen «Hagenholz» und «Riedbach» in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 13, Art. 16, Art. 17, Art. 43, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2022; der Erlass wurde am 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.