RRB Nr. 797/2017
Wohnsitzprüfungsverordnung, Änderung
Rubrum
Wohnsitzprüfungsverordnung (Änderung vom 6. September 2017)
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Wohnsitzprüfungsverordnung vom 5. Februar 2014 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen die Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi
Wohnsitzprüfungsverordnung (WPV) (Änderung vom 6. September 2017)
Der Regierungsrat beschliesst: Die Wohnsitzprüfungsverordnung vom 5. Februar 2014 wird wie folgt geändert: Zweck der § 1. Der Kanton betreibt eine Datenbank, mit der folgende öffent- Datenbank liche Organe die Wohnadresse einer Person feststellen können: a. die Gesundheitsdirektion 1. für die Prüfung der Pflicht des Kantons zur Beteiligung an den Behandlungskosten gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
Erwägungen
2. für die Prüfung von Gesuchen um Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999, b. die Registerstelle gemäss § 2 des Krebsregistergesetzes vom 28. September 2015 für die Prüfung und Ergänzung der im Krebsregister zu registrierenden Personalien von Personen, bei denen eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde. Datenbank § 4. 1 Die Gesundheitsdirektion ist für die Datenbank verantworta. Verantwor- lich. tung Abs. 2 unverändert. b. Zugriff § 5. 1 Die Gesundheitsdirektion und die Registerstelle können automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vornehmen. Die Registerstelle ist berechtigt, jährlich eine Liste mit den Daten der Datenbank zu erstellen. 2 Die Gesundheitsdirektion regelt die Zugriffsberechtigung.
Abs. 3 unverändert.
Begrün du ng
A. Ausgangslage und Zielsetzung
Der Kanton führt zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftretenden Krebserkrankungen ein Krebsregister, in dem die auf Gesetzesebene festgelegten Personalien (Name und Vornamen, Geburtsdatum, Todesdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Wohnadresse und Adressänderung bei Zu-, Um- und Wegzug) und medizinischen Daten von Personen erfasst werden, die von einer Krebserkrankung betroffen sind und im Zeitpunkt der Diagnose Wohnsitz im Kanton hatten (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Krebsregistergesetz vom 28. September 2015; KreReG, LS 818.41). Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, namentlich Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und medizinische Laboratorien, melden der mit der Führung des Krebsregisters beauftragten Stelle, dem Universitätsspital Zürich (USZ; vgl. RRB Nr. 1141/2016), die entsprechenden Daten. Die Registerstelle überprüft und ergänzt die gemeldeten Personalien anhand eines Abgleichs mit den Daten der Einwohnerregister der Gemeinden. Die Gemeinden haben der Registerstelle zu diesem Zweck die entsprechenden Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, wobei sie der Registerstelle auch einen elektronischen Zugriff auf die Daten des Einwohnerregisters gewähren können (§ 5 KreReG). Anfragen der Registerstelle bei den Gemeinden bezüglich einzelner Personen sind seit dem Inkrafttreten des KreReG am 1. Januar 2017 nicht mehr erlaubt. Nach dem Aufbau und der Inbetriebnahme der Kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP), die im Verlaufe des Jahres 2018 erfolgen soll, wird die Registerstelle die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigten Daten gemäss § 23 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG, LS 142.1) elektronisch von der KEP abrufen können. Das Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz; KRG, SR 818.33), das voraussichtlich ab 2018 gestaffelt in Kraft treten und die kantonale Regelung im KreReG teilweise ersetzen wird, sieht in Art. 9 in gleicher Weise vor, dass die Registerstellen die ihr gemeldeten Basisdaten durch einen Abgleich mit den Daten der Einwohnerregister ergänzen und aktualisieren. Gemäss Art. 32 Abs. 2 KRG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Registerstellen einen entsprechenden Datenabgleich vornehmen können. Damit die Registerstelle die vorgeschriebenen Abgleiche der ihr
gemeldeten Personalien mit den in den Einwohnerregistern erfassten Daten vornehmen kann, müsste sie derzeit noch an sämtliche 168 Ge- meinden gelangen und den Zugang zu den entsprechenden, in den Einwohnerregistern geführten Daten verlangen, sei dies durch jährliche Übermittlung der in den Einwohnerregistern erfassten Daten, sei dies durch Gewährung des direkten elektronischen Zugriffs. Ein solches Vorgehen wäre sowohl für die Registerstelle als auch für die Gemeinden mit einem erheblichen Aufwand in zeitlicher, personeller und finanzieller Hinsicht verbunden. Zur Vermeidung dieses Aufwandes soll der Registerstelle im Sinne einer Zwischenlösung Zugang zu der vom Kanton betriebenen Datenbank gewährt werden, die bis anhin nur der Gesundheitsdirektion zur Verfügung steht, um den Wohnsitz von Personen zu prüfen, an deren Behandlungskosten sich der Kanton gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes zu beteiligen hat oder die ein Gesuch um Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium gemäss § 5 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 gestellt haben (vgl. § 1 Wohnsitzprüfungsverordnung vom 5. Februar 2014; WPV, LS 813.211). Diese Datenbank entspricht einem Duplikat eines Teils der in den kommunalen Einwohnerregistern geführten Daten und enthält die von der Registerstelle benötigten Personalien (vgl. § 3 Abs. 1 KreReG, § 2 Abs. 1 WPV). Sie enthält insbesondere auch die für die Ermittlung des Überlebens (bzw. der Überlebensdauer) nach einer Krebsdiagnose erforderlichen Todesdaten verstorbener Personen, die gemäss § 2 Abs. 1 lit. h WPV von den Gemeinden als Mutationsgrund zu melden sind. Vorgesehen ist, dass die Registerstelle den Wohnsitz von Personen mit einer Krebserkrankung im Zeitpunkt der Diagnosestellung mittels Einzelabfragen überprüfen wird, während die jährlichen Follow-up-Abklärungen betreffend Überleben der im Krebsregister erfassten Personen mittels jährlich erstellter Listen mit den Daten aller Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons erfolgen werden. Ein solcher Zugang der Registerstelle zu den Daten der Wohnsitzdatenbank erfordert eine Erweiterung der Zweckbestimmung der WPV. Neu soll die Datenbank auch der Registerstelle, die gemäss § 2 KreReG das Krebsregister führt, zur Verfügung stehen, um die im Krebsregister zu registrierenden Personalien überprüfen und ergänzen zu können.
Mit der gewählten Formulierung wird klargestellt, dass die Registerstelle nur zum Zwecke der Krebsregistrierung auf diejenigen Daten zugreifen darf, die im Krebsregister zu registrieren sind. Dementsprechend darf ihr kein Zugriff auf die in der Datenbank enthaltene AHV- Nummer gewährt werden, solange das KRG noch nicht in Kraft ist. Nach Inkrafttreten des KRG wird die Registerstelle auch die AHV- Nummer überprüfen und erfassen müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b KRG).
Die Verantwortung für die Datenbank wird weiterhin bei der Gesundheitsdirektion liegen. Da die Verantwortung für die Datenbank von der Verantwortung für die einzelnen Datenbearbeitungen zu unterscheiden ist, ist der Wortlaut von § 4 Abs. 1 WPV entsprechend zu korrigieren. Weiter zu ändern ist § 5 Abs. 1 WPV, wobei neben der Gesundheitsdirektion auch die Registerstelle zu berechtigen ist, automatisierte Abfragen und Einzelabfragen vorzunehmen. Zudem ist festzuhalten, dass die Registerstelle auch jährlich erstellte Listen mit aus der Datenbank exportierten Daten von allen im Kanton wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohnern zum Zwecke des Datenabgleichs bearbeiten darf. Klarzustellen bleibt, dass die Registerstelle nicht berechtigt ist, abgerufene Daten und die Datenlisten nach erfolgtem Abgleich weiter aufzubewahren oder mit den ihr zugänglichen Daten eine eigene Datenbank zu erstellen. Abs. 2 ist aufgrund der Änderung von Abs. 1 sprachlich anzupassen und «Sie» mit «Die Gesundheitsdirektion» zu ersetzen. So hat die Gesundheitsdirektion als die für die Datenbank verantwortliche Stelle auch die Zugriffsberechtigung der Registerstelle in sachlicher und personeller Hinsicht zu regeln. Nicht angepasst werden muss Abs. 3, wonach jeder Zugriff auf die Datenbank zu protokollieren ist. Diesbezüglich ist anzumerken, dass nur Mitarbeitende der beim Amt für Raumentwicklung der Baudirektion angesiedelten Fachstelle Datenlogistik ZH, nicht aber Mitarbeitende der Gesundheitsdirektion die Zugriffsprotokolle einsehen können. Angesichts des Umstandes, dass die Zugriffe der Registerstelle Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person zulassen, wird die Fachstelle Datenlogistik ZH die Zahl ihrer Mitarbeitenden, die Einsicht in die Zugriffsprotokolle nehmen können, auf einige wenige Personen einschränken. Die Leistungsvereinbarung zwischen der Gesundheitsdirektion und der Fachstelle Datenlogistik ZH wird entsprechend angepasst werden.
B. Datenschutz
Gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) darf ein öffentliches Organ Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben geeignet und erforderlich ist. Das Bearbeiten besonderer Personendaten, insbesondere von Gesundheitsdaten, erfordert gemäss § 8 Abs. 2 IDG eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz. Die Registerstelle ist gemäss den dargelegten Gesetzesbestimmungen im Rahmen der Krebsregistrierung zur Überprüfung und Ergänzung der gemeldeten Personalien von Personen mit einer Krebserkrankung be- rechtigt, die erforderlichen Daten aus den kommunalen Einwohnerregistern zu bearbeiten. Dies rechtfertigt den Zugang zu der in der WPV geregelten Datenbank, die einem Duplikat eines Teils der Daten der kommunalen Einwohnerregister entspricht. Direkte Datenbankabfragen der Registerstelle werden über einen LEUnet-Anschluss erfolgen, die durch die LEUnet-Firewall geschützt sind. Die jährlich von der Fachstelle Datenlogistik ZH für die Registerstelle zu erstellende Excel-Liste mit den aus der Wohnsitzdatenbank exportierten Daten aller im Kanton wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner wird aufgrund der hohen Sensibilität dieser Daten verschlüsselt mittels WebTransfer ZH der Registerstelle zur Verfügung gestellt werden.
C. Finanzielle Auswirkungen
Die Nutzbarmachung der Datenbank für die Krebsregistrierung erfordert eine geringfügige Anpassung der Web-Applikation. Diese wird im Auftrag der Gesundheitsdirektion von der Fachstelle Datenlogistik ZH vorgenommen und verursacht einmalige Kosten von rund Fr. 6400. Dem stehen erhebliche Minderaufwände bei der vom Kanton für die Registertätigkeit finanzierten Registerstelle und bei den Gemeinden gegenüber, welche die erwähnten Kosten ohne Weiteres ausgleichen.