Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 799/2024

Kulturama, Museum des Menschen, Beitragsberechtigung, Erneuerung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Juli 2024

799. Kulturama, Museum des Menschen (Beitragsberechtigung, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 15 des Bildungsgesetzes (BiG, LS 410.1) kann der Kanton Kostenanteile bis zu 80% des anrechenbaren Betriebsaufwandes an die vom Regierungsrat anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen ausrichten. Im Juni 2020 hat die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) mit der Stiftung Kulturama eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, um die pädagogische Zusammenarbeit zu erweitern und zu vertiefen. Die Stiftung leistet mit dem Museum und einem spezifischen museumspädagogischen Angebot zugunsten der PHZH Beiträge für die Ausbildung von Studierenden der Bachelor- und Masterstudiengänge sowie für die Weiterbildung von Lehrpersonen im Rahmen der Berufseinführung und ermöglicht die Durchführung von Forschungsprojekten. Mit Beschluss Nr. 985/2020 anerkannte der Regierungsrat die Stiftung Kulturama für die Dauer vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 als beitragsberechtigt und sicherte an die beitragsberechtigten Kosten einen Kostenanteil von 40%, höchstens aber Fr. 500 000 als jährlich wiederkehrende Ausgabe zu. Die Kulturama-Stiftung beantragt mit Gesuch vom 21. März 2024 fristgerecht die Verlängerung der Beitragsberechtigung um weitere vier Jahre sowie einen jährlichen Kostenanteil von Fr. 600 000.

B. Würdigung Das Kulturama wurde 1978 als Museum über die Entwicklung des Menschen in Zürich auf Initiative von Paul Muggler gegründet. 1987 errichtete er eine gemeinnützige Stiftung und schenkte das umfangreiche Sammlungsgut der Öffentlichkeit. Das Kulturama wurde infolge seiner Ausrichtung auf die verständliche Vermittlung wissenschaftlicher Inhalte für die ganze Bevölkerung von Beginn an intensiv von Schulklassen und Familien genutzt. Bezüglich des angebotenen lehrplanrelevanten Unterrichts für Schulklassen gehört das Kulturama unter den Museen der Schweiz zu den am meisten genutzten Institutionen. Zur Attraktion ge- hört eine jährliche Sonderausstellung. Das museumspädagogische Angebot konnte in den letzten Jahren stetig ausgebaut und die Besucherzahlen erhöht werden. 2023 wurde mit mehr als 27 000 Eintritten der bisherige Besucherrekord übertroffen. Mit 699 Angeboten wurde erneut eine sehr grosse Anzahl museumspädagogischer Aktivitäten mit Schulklassen und Gruppen durch das Museumspersonal durchgeführt. Aufgrund des ausgewiesenen öffentlichen Interesses an den Angeboten des Kulturamas ist die Kulturama-Stiftung als Aus- und Weiterbildungseinrichtung anerkannt. Die Kulturama-Stiftung erfüllt die Voraussetzungen, um die Beitragsberechtigung für die Dauer vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 zu verlängern und um weiterhin einen Kostenanteil an die beitragsberechtigten Betriebsaufwendungen auszurichten.

C. Entwicklung, anrechenbare Kosten und Kostenanteil Als anrechenbarer Betriebsaufwand gemäss § 15 Abs. 1 BiG gelten die nicht durch andere kantonale Beträge gedeckten Betriebsaufwendungen der Kulturama-Stiftung. Der Beitrag des Kantons betrug bis anhin Fr. 500 000, was bei einem Betriebsaufwand von rund 1,5 Mio. Franken einem Anteil von rund 33% entsprach. Die Stadt Zürich richtete einen jährlichen Beitrag von Fr. 544 500 aus, was einem Anteil von 36% entsprach. 2022 und 2023 konnten die Besucherzahlen im Vergleich zu vor der Coronapandemie um 16% und die Buchungen zu den museumspädagogischen Angeboten um 20% gesteigert werden. Die grosse Nachfrage wirkt sich wesentlich auf den Personalaufwand, insbesondere auf das wissenschaftliche Personal und die Administration aus (grösserer Unterhaltsaufwand in Technik, Reinigung und Grafik). Der Personalaufwand macht rund die Hälfte der Kosten aus. Unter Berücksichtigung der Teuerung, der steigenden Nachfrage an Schulangeboten und einer steigenden Besucherzahl beläuft sich der geplante durchschnittliche anrechenbare Betriebsaufwand des Kulturamas in den Planjahren 2025–2028 auf rund 1,7 Mio. Franken. Der Beitrag der Stadt Zürich wurde bereits für das Budget 2024 auf Fr. 557 300 erhöht. Aufgrund der grossen Nachfrage nach Bildungsangeboten insbesondere zugunsten von Kindern und Jugendlichen der Volksschulstufe und der Sekundarstufe II sowie der gestiegenen Besucherzahlen und unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren angefallenen Teuerung sowie der Erhöhung des Beitrags der Stadt Zürich ist der kantonale Kostenanteil zu erhöhen. In den Beitragsjahren 2025–2027 steht beim Kulturama die Erneuerung der Hauptausstellung «Woher wir kommen» und «Wer wir sind» an, die unter laufendem Betrieb realisiert wird. Diese Neugestaltung drängt sich nach rund 20 Jahren auf, damit der Besucherstrom weiterhin erhöht und das Museumsangebot den sich verändernden Ansprüchen der Museumsbesucherinnen und -besucher und neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden kann. Die Kosten belaufen sich auf rund 2,7 Mio. Franken. Die entsprechende Sonderfinanzierung ist bereits sichergestellt und erfolgt durch einen Beitrag des Gemeinnützigen Fonds (vgl. RRB Nr. 816/2023), einen Beitrag der Stadt Zürich, Spenden, Eigenleistungen in Form von Arbeitsleistungen des Personals sowie durch die

Auflösung von Rückstellungen. Damit während der Erneuerungsphase das Schulangebot lückenlos garantiert werden kann, wird jeweils im Sonderausstellungssaal eine Ersatzausstellung aufgebaut. Die für die Erneuerung bewilligten Finanzmittel sind zweckgebunden.

D. Finanzielles und Auflagen Der Kulturama-Stiftung ist gestützt auf § 15 Abs. 1 BiG für die Jahre 2025–2028 ein Kostenanteil von höchstens 40% des anrechenbaren Betriebsaufwands, jährlich höchstens Fr. 600 000, insgesamt höchstens Fr. 2 400 000, zuzusichern. Mit diesem Kostenanteil wird der Höchstsatz der möglichen 80% der anrechenbaren Betriebsaufwendungen gemäss § 15 Abs. 1 BiG unterschritten. Der Kostenanteil ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes. Die Ausgabe ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024–2027 enthalten. Die mit RRB Nr. 985/2020 bewilligte wiederkehrende Ausgabe ist auf den 1. Januar 2025 aufzuheben. Die Ausrichtung des Kostenanteils erfolgt unter den Auflagen, dass dieser zweckmässig eingesetzt wird und mit ihm keine Reserven oder Rückstellungen gebildet werden. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. c des Staatsbeitragsgesetzes werden Staatsbeiträge gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen. Die Auszahlung des Kostenanteils erfolgt in jährlichen Tranchen gegen Rechnungstellung, nachdem aufgrund der Vorjahresberichterstattung feststeht, dass die Auflagen erfüllt sind. Ergibt die Prüfung der Berichterstattung, dass der Kostenanteil nicht zweckmässig eingesetzt wurde, den Betriebsaufwand übersteigt oder den Anteil an den anrechenbaren Kosten überschreitet, wird der Kostenanteil für das laufende Jahr gekürzt. Das Kulturama stellt der Bildungsdirektion die revidierte Jahresrechnung und den Jahresbericht unaufgefordert zu.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Kulturama-Stiftung, Zürich, wird für die Dauer vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 als beitragsberechtigt anerkannt. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung, spätestens jedoch bis 31. März 2028, ist der Bildungsdirektion ein begründetes Gesuch um Verlängerung einzureichen.

II. Der Kulturama-Stiftung wird für die Jahre 2025 bis 2028 an den anrechenbaren Betriebsaufwand ein Kostenanteil von höchstens 40%, jährlich höchstens Fr. 600 000, insgesamt höchstens Fr. 2 400 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7000, Bildungsverwaltung, zugesichert.

III. Die Ausrichtung des jährlichen Kostenanteils erfolgt, sofern die Auflagen gemäss Erwägung D erfüllt sind.

IV. Die wiederkehrende Ausgabe gemäss RRB Nr. 985/2020 wird auf den 1. Januar 2025 aufgehoben.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an die Kulturama-Stiftung, Englischviertelstrasse 9, 8032 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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