Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 8/2010

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hausen a.A., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010

8. Gemeindeordnung (Hausen a. A.)

Erwägungen

1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 KV in der Gemeindeordnung. Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde und der Politischen Gemeinde Hausen a. A. haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hausen a. A. (GO) sowie sinngemäss die Auflösung der Primarschulgemeinde Hausen a. A. beschlossen (Bildung einer «Einheitsgemeinde»). Die Neuerungen treten auf Beginn der Amtsdauer 2010–2014 in Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident der Primarschulpflege gehört von Amtes wegen dem Gemeinderat an. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde Hausen a. A. vom 7. Februar 1999 sowie der Primarschulgemeinde Hausen a. A. vom 21. Oktober 2009 aufgehoben. Die Primarschulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Im Weiteren aufgehoben wird die organisationsrechtliche Bestimmung über den Gemeindeammann und den Betreibungsbeamten. Neu regelt der Vertrag über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Betreibungsamt Hausen am Albis ab Amtsdauerbeginn bzw. ab dem Stichtag der operativen Amtsaufnahme die Organisation des Betreibungswesens. Im Übrigen sind in den einzelnen Bestimmungen Frau und Mann sprachlich gleich behandelt.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Die Übergangsbestimmung in Art. 40 GO bestimmt, dass bis zum Ablauf der Amtsdauer 2006 bis 2010 der gewählte Präsident bzw. die gewählte Präsidentin der Primarschulpflege in der Primarschulgemeinde für die Amtsdauer 2010–2014 an den Sitzungen der Primarschulpflege mit beratender Stimme teilnimmt. Die Übergangsbestimmung wurde nach der vom Gemeindeamt vorgenommenen Vorprüfung der Gemeindeordnung in die Vorlage eingefügt. In der Vorprüfung wurde die Aufnahme einer Übergangsbestimmung empfohlen, um klarzustellen, wie die Verbindung zwischen Schulpflege und Gemeinderat in der Zeit zwischen der Konstituierung der Schulpflege und der Konstituierung des Gemeinderates zustande kommt (vgl. § 33 Gesetz über die politischen Rechte sowie § 81 Abs. 4 Gemeindegesetz). Gemäss elektronischem Schreiben vom 17. Dezember 2009 der Gemeindeverwaltung der Politischen Gemeinde Hausen a. A. geht aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung hervor, dass Sinn und Zweck der Bestimmung die Regelung der Einsitznahme und Mitwirkung der bisherigen Schulpflegepräsidentin bzw. des bisherigen Schulpflegepräsidenten im Gemeinderat und nicht in der neu gewählten Schulpflege ist. Die Einsitznahme und Mitwirkung erfolgen von Amtes wegen als Mitglied des Gemeinderates und nicht bloss mit beratender Stimme (Art. 25 GO). Der übrige Inhalt von Art. 40 GO entspricht der empfohlenen Regel im Kreisschreiben des Gemeindeamtes vom 28. Februar 2002. Nach dem Gesagten ist Art. 40 GO unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und nach Sinn und Zweck der Bestimmung auszulegen und nicht nach dem Wortlaut.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hausen a. A. am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung Ziffer 3, 2. Absatz, genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Hausen a. A., Zugerstrasse 10, Postfach 71, 8915 Hausen a. A. (E), die Primarschulpflege Hausen a. A., Schulhausstrasse, Postfach, 8915 Hausen a. A., den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi