RRB Nr. 816/2020
Dringliche Interpellation Nina Fehr Düsel, Küsnacht, Paul Mayer, Marthalen, und Tobias Mani, Wädenswil, betreffend Unbegleiteter Arealausgang eines Sexualstraftäters in der Klinik Rheinau, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 273/2020
Sitzung vom 26. August 2020
816. Dringliche Interpellation (Unbegleiteter Arealausgang eines Sexualstraftäters in der Klinik Rheinau) Kantonsrätin Nina Fehr Düsel, Küsnacht, sowie die Kantonsräte Paul Mayer, Marthalen, und Tobias Mani, Wädenswil, haben am 6. Juli 2020 folgende dringliche Interpellation eingereicht: 2006 hat ein einschlägig verurteilter, verwahrter Sexualstraftäter, der sich irrsinniger Weise im offenen Vollzug befand, auf zwei unbegleiteten Hafturlauben versucht, Frauen zu vergewaltigen und zu erwürgen. Dieser Rückfall wurde nur bekannt, weil der Chef des einen Opfers der Presse den Vorfall zuspielte. Nachdem die Zürcher Strafvollzugs-Behörden ihre Lehren daraus zogen und Besserung gelobten, muss die Öffentlichkeit zur Kenntnis nehmen, dass im Kanton Zürich erneut als gemeingefährlich eingestufte Straftäter alleine auf Urlaub dürfen, obwohl für jeden vernünftigen Menschen Gemeingefährlichkeit und unbegleiteter Ausgang ein gefährlicher Widerspruch darstellt. Am 1. Juli nutzte ein mehrfach verurteilter Sexualstraftäter (und abgewiesener Asylbewerber) aus der geschlossenen Anstalt Rheinau einen unbegleiteten Arealausgang zur Flucht aus den Sicherheitsinstitutionen. Die Bevölkerung wurde erst nach 1,5 Tagen über die Fahndung informiert. Unabhängig von diesem Fall ersuchen wir den Regierungsrat um Antworten auf folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie vielen Verwahrten und wie vielen als gemeingefährlich eingestuften Straftätern werden im Kanton Zürich momentan Vollzugslockerungen gewährt? Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?
2. Wie vielen Insassen der Klinik Rheinau kamen in den Jahren seit der grossen, von der Bevölkerung 2004 genehmigten Erweiterung in den Genuss von unbegleiteten Urlauben oder anderen (welchen?) Vollzugslockerungen?
3. Wie hoch sind die Kosten pro Tag für einen Insassen in der Klinik Rheinau?
4. Wie vielen gemeingefährlichen Straftätern wurde in den letzten 5 Jahren im Kanton Zürich unbegleitete Hafturlaube bzw. Arealausgang gewährt? Wie vielen andere (welche?) Vollzugslockerungen?
5. Wie viele Personen in welchen Funktionen sind in einen Entscheid zur Gewährung von solchen Vollzugslockerungen involviert?
6. Der Kanton Zürich weist in seinen Jahresberichten jeweils die Fälle von Unregelmässigkeiten bei Vollzugslockerungen aus. Ist es in den letzten 15 Jahren zu vollendeten oder versuchten strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben im Sinn von Art. 111 ff. StGB, zu vollendeten oder versuchten strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität im Sinn von Art. 187 ff. StGB oder zu vollendeten oder versuchten strafbaren Handlungen betreffend gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen im Sinn von Art. 221 ff. StGB gekommen, oder könnte eine allfällige Anklage auf ein solches Delikt lauten?
7. Wie viele Personen in welchen Funktionen waren in den Entscheid involviert, der zur Gewährung des unbegleiteten Arealausgangs geführt hat, von dem der oben erwähnte Insasse (marokkanische bzw. thunesische Asylbewerber) aus der Klinik Rheinau mit mehreren Verurteilungen wegen Sexualstraftaten nicht mehr zurückgekehrt ist?
8. Ist die Resozialisierung bei abgewiesenen Asylbewerbern derart hoch zu gewichten? Warum wird ein solcher Täter nicht ausgeschafft?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die dringliche Interpellation Nina Fehr Düsel, Küsnacht, Paul Mayer, Marthalen, und Tobias Mani, Wädenswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemeingefährlichen Verurteilten sind von Gesetzes wegen Vollzugslockerungen zu gewähren, wenn für die entsprechende Lockerung keine Gemeingefährlichkeit besteht oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können. Die Verurteilten, die im Zeitpunkt der Fallübernahme durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) als gemeingefährlich eingestuft werden, werden dem hierfür spezialisierten Bereich «Vollzug 3» zugewiesen. Der «Vollzug 3» hat 199 laufende Fälle. Davon werden 79 Personen Vollzugslockerungen gewährt (Stand Juli 2020). Als Vollzugslockerung gelten Ausgang und Urlaub, offener Vollzug, Arbeitsexternat, Wohnarbeitsexternat, elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnarbeitsexternats sowie die bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug (einschliesslich Verwahrung). Die Rechtsgrundlagen finden sich im Strafgesetzbuch (SR 311.0).
Zu Frage 2: Gemäss vorhandenen Daten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) wurden in den Jahren 2011 bis 2019 mit durchschnittlich 21% der Patientinnen und Patienten begleitete Ausgänge durchgeführt. Durchschnittlich 45% der Patientinnen und Patienten erhielten unbegleitete Ausgänge. Diese Zahlen umfassen alle Gefangenen und nicht nur diejenigen mit einem erhöhten Risiko für die Begehung von schwerwiegenden Gewalt- und Sexualdelikten. Zu Frage 3: Gemäss Leistungsvertrag verrechnet die PUK dem JuWe pro eingewiesene Person und Tag folgenden Tarif: Fr. 1510 für Personen, die in der Sicherheitsstation untergebracht sind, und Fr. 896 für Personen in den Massnahmenstationen (Stand 1. Januar 2019). Zu Frage 4: Es wurden und werden keinen Täterinnen und Tätern Vollzugslockerungen bewilligt, bei denen für den Rahmen der Lockerungsstufe Gemeingefährlichkeit angenommen wird. Bei den im «Vollzug 3» geführten Fällen wurden von 2015 bis 2019 durch die Vollzugsbehörde oder das Gericht folgende Vollzugslockerungen bewilligt (Durchschnittszahlen pro Jahr): – Ausgänge und Urlaube: in acht bis neun Fällen – Versetzung in den offenen Vollzug: in sieben Fällen – Versetzung in das Arbeits- und Wohnexternat (einschliesslich betreutes Wohnen): in sechs Fällen – bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug (einschliesslich Verwahrung und Entlassung in ein betreutes Wohnen): in drei bis vier Fällen Zu Frage 5: Der «Vollzug 3» bewilligt erstmalige Lockerungsschritte nach dem 6-Augen-Prinzip. Vor der Entscheidfällung wird ein Vollzugsbericht bzw. Behandlungsbericht eingeholt. Im Rahmen einer Vollzugskoordinationssitzung beraten alle im konkreten Fall beteiligten Arbeitspartnerinnen und -partner über die infrage kommende Vollzugslockerung. Im Anschluss daran wird regelmässig ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben. Soweit das Gutachten zur geplanten Lockerung keine Bedenken äussert, wird eine Empfehlung der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern eingeholt.
Zu Frage 6: JuWe weist in den Jahresberichten die Ausbrüche und unerlaubten Abwesenheiten nach bewilligter Abwesenheit ab offenem und geschlossenem Regime aus. Die meisten Fälle betreffen kurze Verspätungen. Die Erhebung der Personen, die im Zahlenspiegel als «unerlaubt abwesend» erfasst wurden, ergab, dass – ausser im Fall des «Mordes im Seefeld» 2016 – keine Person während der Entweichung Delikte im Sinne der Fragenstellung beging. Zu Frage 7: Aufseiten der Klinik, also der PUK, sind bei einen Antrag auf unbegleitete Vollzugslockerungen die fallführende Therapeutin oder der fallführende Therapeut, die zuständige Oberärztin oder der zuständige Oberarzt, die pflegerische Bezugsperson, die pflegerische Stationsleitung, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Zentrumsleitung sowie der Chefarzt beteiligt. So geschah es auch in dem der Interpellation zugrunde liegenden Fall. Der Entscheid (Gewährung der unbegleiteten Ausgänge auf dem Klinikareal) erfolgte durch die zuständige Fallverantwortliche und die beiden Bereichsleitungspersonen des JuWe gestützt auf den entsprechenden Antrag der PUK und die befürwortende Stellungnahme der Fachkommission. Zu Frage 8: Das Ziel der Resozialisierung der Gefangenen ist nicht auf deren Aufenthalt in der Schweiz beschränkt. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollzugslockerung erfüllt, hat Anspruch auf diese. Anspruchsberechtigt kann gemäss Gesetz deshalb grundsätzlich auch eine abgewiesene Asylbewerberin oder ein abgewiesener Asylbewerber sein.
II. Dieser Beschluss ist bis zur mündlichen Beantwortung der dringlichen Interpellation im Kantonsrat nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli