Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 823/2020

Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, betreffend Von den Zürcher Staatsanwaltschaften in Auftrag gegebene Gutachten, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 152/2020

Sitzung vom 2. September 2020

823. Anfrage (Von den Zürcher Staatsanwaltschaften in Auftrag

Erwägungen

gegebene Gutachten) Die Kantonsräte Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, haben am 11. Mai 2020 folgende Anfrage eingereicht: Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung: Wie viele Gutachten haben die Zürcher Staatsanwaltschaften in den letzten fünf Jahren vor Anklageerhebung in Auftrag gegeben und wie viel haben diese Gutachten im Einzelfall gekostet (bitte um tabellarische Aufstellung)?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Roland Scheck, Zürich, wird wie folgt beantwortet:

Im Strafverfahren können verschiedene Arten von Gutachten eingeholt werden. Ob die Anfrage darauf abzielt oder ob mutmasslich vor allem psychiatrische Gutachten gemeint sind, ergibt sich nicht daraus. Jedoch können grundsätzlich folgende Angaben gemacht werden: In den Jahren 2015 bis 2019 wurden 981 psychiatrische und 6485 technische Gutachten in Auftrag gegeben. Die Kosten dafür beliefen sich auf Fr. 9 962 337 für psychiatrische Gutachten und auf Fr. 5 444 723 für technische Gutachten. Unter den Begriff «technische Gutachten» fallen beispielsweise Gutachten zur Bestimmung der Geschwindigkeit bei «Raserfällen» oder zur Überprüfung der Sicherheit von Baugerüsten bei Arbeitsunfällen. Die auf die einzelnen Jahre entfallenden Kosten verteilen sich wie folgt: Jahr Psychiatrische Gutachten Technische Gutachten in Franken Anzahl in Franken Anzahl 2015 2 032 629 186 1 082 556 1 370 2016 2 004 130 195 1 136 350 1 465 2017 1 705 759 162 1 033 629 1 227 2018 2 045 846 210 1 080 443 1 167 2019 2 173 973 228 1 111 745 1 256 2015–2019 9 962 337 981 5 444 723 6 485

Nicht in dieser Darstellung enthalten sind Gutachten, bei denen sich die Kosten für ihre Erstellung nicht ohne vertretbaren Aufwand aus den gesamten Verfahrenskosten herauslesen lassen. Dies betrifft beispielsweise Obduktionsgutachten, Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit oder Gutachten zur Fahrfähigkeit. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Kosten für im Strafverfahren eingeholte Gutachten Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind. Sie sind daher grundsätzlich von der verurteilten Person zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Sie können aber auch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Mangels genügender Zahlungsfähigkeit der beschuldigten Person werden Verfahrenskosten jedoch oft definitiv auf die Staatskasse genommen und abgeschrieben.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 422 und Art. 426 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.