Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 84/2017

Rechnungslegungsverordnung, Änderung

Rubrum

Rechnungslegungsverordnung (Änderung vom 1. Februar 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. III. Gegen diese Verordnungsänderung und Dispositiv II Satz 1 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Verordnungsänderung und der Begründung im Amtsblatt.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi

Rechnungslegungsverordnung (RLV) (Änderung vom 1. Februar 2017)

Der Regierungsrat beschliesst: Die Rechnungslegungsverordnung vom 29. August 2007 wird wie folgt geändert: Immobilien § 11. 1 Immobilien im Finanzvermögen werden neu bewertet, wenn im Finanz- deren Markpreise wesentlich von den bilanzierten Werten abweichen. vermögen Abs. 2 unverändert.

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1. Ausgangslage

Der Kantonsrat überwies am 23. Mai 2016 das Postulat KR-Nr. 12/ 2016 betreffend Massvolle Neubewertung von Immobilien im Finanzvermögen. Dieses verlangt, § 11 Abs. 1 der Rechnungslegungsverordnung (RLV; LS 611.1) so zu ändern, dass eine Neubewertung der Immobilien im Finanzvermögen nicht allgemein alle vier Jahre erfolgen muss. Das Postulat wird damit begründet, dass eine Neubewertung der Liegenschaften im Finanzvermögen alle vier Jahre einen jeweils beträchtlichen Aufwand verursache, der, auch im Vergleich zum privaten Liegenschaftenmarkt, nicht notwendig scheine. Mit der Änderung soll die Kompetenz des Regierungsrates erweitert werden, in Zeiten wirtschaftlicher Stabilität das Intervall zur Neubewertung auszudehnen und dadurch Kosten zu sparen. Dem Regierungsrat soll ein grösserer Spielraum bei der Festlegung des Bewertungsintervalls eingeräumt werden. Die vorliegende Änderung der Rechnungslegungsverordnung setzt dieses Anliegen um.

Erwägungen

2. Bemerkungen zur Verordnungsänderung

Nach der Überweisung des Postulats wurde eine Lösung gesucht, die sowohl dessen Ziele als auch das Ziel einer aktuellen Bewertung und somit verlässlichen Rechnungslegung mit einer Anpassung des Verordnungstextes erfüllt. Mit der Änderung von § 11 Abs. 1 RLV wird auf eine Vorgabe zum Bewertungsintervall verzichtet, ebenso auf den Zusatz, wonach gleichartige Immobilien gleichzeitig neu zu bewerten sind. Die Finanzdirektion wird in der Folge im Handbuch für Rechnungslegung (HBR) die Einzelheiten für die Bewertung der Immobilien im Finanzvermögen rechtsverbindlich festlegen (vgl. § 40 Abs. 1 RLV). Die neue Regelung des HBR strebt gleichzeitig eine möglichst aktuelle Bewertung der Immobilien, verbunden mit möglichst geringen Kosten, an. Aus diesem Grund sollen ab 2018 nur noch die wertmässig bedeutenden Immobilien alle vier Jahre neu bewertet werden. Immobilien im Finanzvermögen werden neu in drei Immobilienkategorien A, B und C unterteilt: – Immobilien der Klasse A sind bebaute Grundstücke mit einem Buchwert über 3 Mio. Franken (Immobilienamt und Strassenfonds per Ende 2015: 36 Objekte mit einem Buchwert von insgesamt 311 Mio. Franken). – Immobilien der Klasse B sind bebaute Grundstücke mit einem Buchwert unter 3 Mio. Franken, alle an Dritte gewährte Baurechte und das gesamte unbebaute Land in einer Bauzone (Immobilienamt und Strassenfonds per Ende 2015: 338 Objekte mit einem Buchwert von insgesamt 352 Mio. Franken). – Immobilien der Klasse C sind alle anderen Grundstücke (Immobilienamt und Strassenfonds per Ende 2015: 1305 Objekte mit einem Buchwert von insgesamt 319 Mio. Franken). Immobilien der Klasse A werden alle vier Jahre aufgrund einer Begehung bewertet. Knapp die Hälfte des gesamten Immobilienwertes im Immobilienamt wird dadurch erfasst, womit die Aktualität der Rechnungslegung weitgehend ermöglicht wird. Immobilien der Klasse B sind mindestens alle acht Jahre ohne Begehung («Desk Research») zu bewerten. Immobilien der Klasse C werden alle acht Jahre geprüft. Bewertungen beruhen auf standardisierten Berechnungen von Immobilienfachleuten. Bei den Prüfungen handelt es sich um Plausibilitätsanalysen, die bei Bedarf zusammen mit vereinfachten Berechnungen durchgeführt werden. Die Bewertungen (Klassen A und B) werden wie bis anhin mit internen oder externen Mitteln vorgenommen. Die Prüfungen (Klasse C) werden nur mit internen Mitteln durchgeführt.

Wesentliche Marktpreisabweichungen müssen weiterhin unabhängig von einer regelmässigen Neubewertung sofort erfasst werden. Neubewertungen werden zudem durch kantonsinterne Meldungen über Zonenplanänderungen im Zuge von Bauprojekten, über Nutzungsbeeinträchtigungen oder über wesentliche Änderungen der Bodenpreisindices ausgelöst.

3. Finanzielle Auswirkungen

Die Neubewertung von Immobilien im Finanzvermögen ist mit folgenden Kosten verbunden: Bewertungskosten über acht Jahre (Schätzungen in Franken) Gesamtkosten Bestehende Regelung (alle vier Jahre) 670 000 Neue Regelung RLV/HBR 470 000 Kosteneinsparung 200 000

4. Regulierungsfolgenabschätzung

Die Verordnungsänderung ist mit keinen Auswirkungen auf Unternehmen im Sinne des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (LS 930.1) verbunden. Es bedarf deshalb keiner Regulierungsfolgenabschätzung.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Rechnungslegungsverordnung, Art. 11 und Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018 und 1. Januar 2022 erneut konsolidiert.

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