Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 846/2011

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, betreffend Missstände im Migrationsamt, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 124/2011

Sitzung vom 6. Juli 2011

846. Anfrage (Missstände im Migrationsamt) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, hat am 18. April 2011 folgende Anfrage eingereicht: Dem Vernehmen nach liegt im Migrationsamt nach wie vor einiges im Argen. Aufgrund von Hinweisen von Betroffenen gibt es im Kanton Zürich Personen, die seit bald zwei Jahren über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Meldet die Einwohnerkontrolle oder das Sozialamt der Gemeinde dem Migrationsamt diese Missstände, wird mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis und den Datenschutz keine Auskunft über die Verfahrensdauer und den Verfahrensstand erteilt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie lange darf ein Verfahren von der abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung inklusive abgewiesenem Gesuch um Verlängerung maximal dauern?

2. Wie lange dauern die Verfahren von abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen inklusive abgewiesenen Gesuchen um Verlängerung im Durchschnitt?

3. Wie viele Personen leben im Kanton Zürich ohne gültige Aufenthaltsbewilligung (nicht Sans Papiers) infolge Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung?

4. Erachtet der Regierungsrat die gängige Auskunftspraxis der Informationspolitik des Migrationsamts gegenüber den Gemeindeverwaltungen bei Fragen des Verfahrensstands ebenfalls als unzureichend?

5. Erachtet der Regierungsrat die rasche Ausstellung der B-Aufenthaltsbewilligung mit der erweiterten Personenfreizügigkeit auf alle EU-Staaten ebenfalls als problematisch?

6. Wäre es denkbar, statt der B-Aufenthaltsbewilligung nur noch die L-Aufenthaltsbewilligung, die an einen Arbeitsplatz gekoppelt ist, auszustellen?

7. Wie möchte der Regierungsrat dem vorschnellen Ausstellen von B-Aufenthaltsbewilligungen entgegnen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Wie bereits in Beantwortung der Interpellation KR-Nr. 126/2010 betreffend Missstände im Migrationsamt ausgeführt, erfolgten im Migrationsamt bereits verschiedene organisatorische Verbesserungen und personelle Verstärkungen. Diese führten dazu, dass die Verfahren beschleunigt werden konnten und keine wesentlichen Pendenzen mehr bestehen. Verschiedene weitere Vorhaben zur Verbesserung der Betriebsabläufe wurden im ersten Quartal 2011 in einem Gesamtprojekt «Migrationsamt 2011» zusammengefasst. Zu den in der Anfrage erwähnten Bewilligungsverfahren ist folgendes festzuhalten: Aufenthaltsbewilligungen sind befristet. Die ausländischen Personen erhalten vor Ablauf der Bewilligungsdauer vom Bund eine Verfallsanzeige. In der Folge müssen sie bei der Gemeinde ein Gesuch um Verlängerung der Bewilligung stellen. Anschliessend wird das Gesuch vom Migrationsamt geprüft. Im Übrigen regelt das Bundesrecht die Bewilligungsarten und die entsprechenden Voraussetzungen für die Erteilung abschliessend. Zu Frage 1: Für die Behandlung der eingeleiteten Verfahren gilt das Beschleuni- Dauer des Verfahrens hängt vom Umfang und von der Art der für die Beurteilung zu treffenden Abklärungen ab. Entscheidend ist auch die Mitwirkung der am Verfahren beteiligten Personen und Amtsstellen. In der Regel und wenn die Akten vollständig sind, werden die Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Migrationsamt innert Wochenfrist abgeschlossen. Bei positivem Entscheid kann anschliessend der Ausländerausweis ausgestellt werden. Zu Fragen 2 und 3: Nach Bundesrecht kann ein Verlängerungsgesuch bis zu drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einer bestehenden Bewilligung eingereicht werden. Das Verfahren wird in der Regel vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bestehenden Bewilligung abgeschlossen. Wenn das Gesuch jedoch erst kurz vor deren Ablauf gestellt worden ist oder wenn umfangreiche Abklärungen nötig sind, kann es vorkommen, dass die Bewilligungsdauer abläuft. Die gesuchstellende Person darf sich nach Einreichung des Verlängerungsgesuchs während der Dauer des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

Zu Frage 4: Die gängige Auskunftspraxis ist zureichend. Auf Anfrage erhalten die Gemeinden die Auskunft, ob ein Verfahren noch hängig oder ob es abgeschlossen ist. Verbindliche Auskünfte über die Verfahrensdauer sind in der Regel nicht möglich, weil die Verfahrensdauer wie unter Frage 1 ausgeführt von verschiedenen Faktoren abhängt, die teilweise ausserhalb des Einflussbereichs des Migrationsamts liegen. Zu Frage 5: Wie rasch eine Bewilligung erteilt wird, hängt namentlich davon ab, wie schnell die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die für die Beurteilung notwendigen Informationen beibringt. Massgebend sind dabei auch die Bedürfnisse des Arbeitgebers, der in aller Regel den beabsichtigten Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich festhält. Sind die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt, ist die Bewilligung zu erteilen. Zu Fragen 6 und 7: Aufenthaltsbewilligungen (B-Bewilligungen) werden nicht vorschnell ausgestellt. Sie werden immer dann erteilt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen unterstehen, haben beim Vorliegen eines Arbeitsnachweises Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung. Sie unterstehen (mit Ausnahme der Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien) keiner Kontingentierung. Für Drittstaatsangehörige kann hingegen nur dann eine Bewilligung erteilt werden, wenn ein Kontingent zur Verfügung steht. Die Art der zu erteilenden Bewilligung ist im Bundesrecht geregelt. Art. 32 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) bestimmt, dass Kurzaufenthaltsbewilligungen (L) für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt werden und dass diese bis zu zwei Jahren verlängert werden können. Die B-Bewilligung wird für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt (Art. 33 AuG). Ist eine Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss immer ein entsprechendes Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden. Im Hinblick auf das Interesse des Kantons an einem attraktiven Standort ist es grundsätzlich abzulehnen, keine B-Bewilligungen mehr zu erteilen. Damit würde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein nur längstens zwei Jahre dauernder Einsatz ermöglicht. Es versteht sich von selbst, dass unter diesen Umständen sehr viele an einer Arbeit Interessierte sowie potenzielle Arbeitgeber den Kanton Zürich meiden würden. Dies hätte schwerwiegende Folgen sowohl für Arbeitnehmende

und Arbeitgeber als auch für den Kanton an sich, die auf keinen Fall hinzunehmen wären.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht, Art. 32 und Art. 33 — der Erlass wurde am 1. Dezember 2011, 1. April 2017, 1. Februar 2018, 1. Januar 2019, 21. Februar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.