RRB Nr. 851/2020
Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Nina Fehr Düsel, Küsnacht, betreffend Kindesschutz im Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 230/2020
Sitzung vom 9. September 2020
851. Anfrage (Kindesschutz im Kanton Zürich) Die Kantonsrätinnen Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Nina Fehr Düsel, Küsnacht, haben am 22. Juni 2020 folgende Anfrage eingereicht: Am 1. Januar 2019 ist auf Bundesebene eine neue Melderegelung im zivilrechtlichen Kindesschutz (Art. 443 Abs. 2 ZGB i. V. m. Art. 314 Abs. 1 ZGB) in Kraft getreten. Diese Regelung hält fest, wer wann eine Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) machen darf oder sogar muss. Es wird dabei zwischen einem Melderecht und einer Meldepflicht unterschieden. Ziel der Regelung ist, dass die KESB rechtzeitig von gefährdeten Kindern erfährt. Es ist zentral, dass Kindeswohlgefährdungen so früh wie möglich erkannt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass gefährdete oder misshandelte Kinder schnellen und wirksamen Schutz erhalten. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat, uns folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Sieht der Regierungsrat eine erhöhte Aufmerksamkeit bzw. eine raschere Handlungsmöglichkeit der zuständigen Stellen im Kanton Zürich aufgrund der neuen Melderegelung?
2. Wie haben sich die Meldungen zu gefährdeten oder misshandelten Kindern zahlenmässig im Kanton Zürich in den vergangenen drei Jahren (2017–2019) entwickelt (getrennt nach Kindern von Schweizer und von ausländischen Familien)?
3. Haben die zuständigen Stellen Veränderungen der Art der Meldungen während des Covid-19 Lockdowns feststellen können? 4. Falls ja, welche?
5. In welcher Form weisen die zuständigen Zürcher Stellen auf Online- Kurse der nationalen Stelle https://www.kinderschutz.ch/de/online- kurse-fuer-starke-eltern.html hin?
6. Führen die zuständigen Zürcher Stellen eigene Online-Kurse durch? 7. Falls ja, weshalb?
8. Welche Möglichkeiten von anonymisierten Meldungsmöglichkeiten gibt es im Kanton Zürich?
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Christina Zurfluh Fraefel, Wädenswil, und Nina Fehr Düsel, Küsnacht, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Als kantonale Stellen sind die regionalen Jugendhilfestellen des Amtes für Jugend und Berufsberatung (AJB) mit dem Kindesschutz befasst. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) des Kantons Zürich können aufgrund einer Gefährdungsmeldung den Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) des AJB den Auftrag erteilen, die Situation eines Kindes und eine mögliche Gefährdung seines Wohls abzuklären. Die Anzahl solcher Abklärungsaufträge stieg in den Jahren 2017 bis 2019 regelmässig leicht an. Eine markante Zunahme konnte 2019, als die neuen Regelungen eingeführt wurden, nicht festgestellt werden. Im Übrigen hat sich mit der Einführung der neuen Regelungen zu den Melderechten und Meldepflichten mit Bezug auf die Handlungsmöglichkeiten bei mutmasslichen Kindeswohlgefährdungen für die Mitarbeitenden des AJB nichts geändert. Bei ihnen war schon vorher eine erhöhte Aufmerksamkeit für die Situation von Kindern vorhanden. Als die neuen Vorschriften eingeführt wurden, war das AJB jedoch vermehrt auch mit Anfragen von Institutionen, insbesondere Kindertagesstätten, zu den Melderechten und Meldepflichten konfrontiert, was darauf schliessen lässt, dass sich die Sensibilisierung in der Arbeit mit Kindern erhöht hat. Zu Frage 2: Die Anzahl Meldungen, sowohl im Erwachsenen- als auch im Kindesschutz, werden bei den KESB nicht erhoben. Im von der KESB-Präsidienvereinigung (KPV) jährlich veröffentlichten Bericht zu ausgewählten Kennzahlen von allen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden im Kanton Zürich wird jedoch die Anzahl der angeordneten Kindesschutz Massnahmen ausgewiesen (abrufbar unter kesb-zh.ch/medienmitteilungen). Den Berichten sind folgende Zahlen zu entnehmen: Jahr Anzahl der neu angeordneten Massnahmen 2017 1623 2018 1647 2019 1751 Die Herkunft der Familien wird dabei nicht erfasst.
Zu Fragen 3 und 4: Zu Beginn des Lockdowns (März/April 2020) wurde von den KESB für kurze Zeit ein Rückgang von Gefährdungsmeldungen festgestellt. Nach der Aufhebung des Lockdowns (Mai 2020) kam es vereinzelt zu einer Zunahme von Meldungen, was sich jedoch ab Juni 2020 wieder normalisierte. Grössere Veränderungen bei der Art der Meldungen stellten die KESB während des Lockdowns nicht fest. Im Bereich des Besuchsrechts gab es jedoch mehr Meldungen von Eltern. Zudem war in diesem Bereich ein grösseres Bedürfnis nach telefonischer Beratung spürbar. Ein entsprechendes Bedürfnis war auch spürbar im Zusammenhang mit der Sorge um betagte Personen, bei denen wegen fehlender Kontakte während des Lockdowns ein Betreuungsmangel befürchtet wurde. Zu Frage 5: Während der Corona-Pandemie wurden auf den Webseiten der KPV und der einzelnen KESB umfassende Informationen zur Coronakrise für Familien und zu häuslicher Gewalt aufgeschaltet, u. a. auch der Hinweis auf die Online-Kurse von Kinderschutz Schweiz. Zudem hat auch die Geschäftsstelle Elternbildung des AJB auf ihrer Webseite ausdrücklich auf Online-Angebote von privaten Anbieterinnen und Anbietern im Kanton Zürich hingewiesen. Zusätzlich wird in den Beratungen von Eltern durch die kjz je nach individueller Situation und Einschätzung der Fachperson auf geeignete Unterstützungsangebote, wie z. B. Elternkurse von Kinderschutz Schweiz oder anderen Drittanbietenden, hingewiesen. Zu Fragen 6 und 7: Die Elternbildungsveranstaltungen der Geschäftsstelle Elternbildung des AJB sind Präsenzveranstaltungen. Während des Lockdowns wurden einige Angebote oder Elterntreffen online durchgeführt. Zu Frage 8: Vorab ist auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 290/2017 betreffend KESB-Gefährdungsmelder zu sein kann gefährlich sein! zu verweisen. Anonyme Gefährdungsmeldungen sind sowohl schriftlich als auch mündlich möglich. Die KESB ist verpflichtet, tätig zu werden, sobald sie Anhaltspunkte für die Schutzbedürftigkeit einer Person hat (Art. 446 ZGB, SR 210). Allerdings erschweren anonyme Meldungen die Abklärungsarbeiten der zuständigen Stellen. Anstelle einer anonymen Meldung kann die meldende Person die KESB ersuchen, ihren Namen gegenüber der betroffenen Person zu verschweigen. Da die Gefährdungsmeldung vom Recht auf Akteneinsicht erfasst wird, hat die betroffene Person zwar
grundsätzlich das Recht, den Inhalt der Meldung und damit auch die Information über deren Urheberschaft zu erfahren. Die KESB kann aber die Identität der meldenden Person verschweigen und damit das Akteneinsichtsrecht einschränken, wenn dies überwiegende Interessen gebieten. Allerdings ist diesbezüglich ein strenger Massstab anzulegen. Überwiegende Interessen liegen z. B. dann vor, wenn die meldende Person glaubhaft darlegt, dass sie an Leib und Leben gefährdet ist, wenn ihre Identität der betroffenen Person oder anderen Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben wird, oder wenn die Offenbarung der meldenden Person der betroffenen Person grossen Schaden zufügen würde. Einzelne KESB geben der meldenden Person nach Eingang eines Akteneinsichtsgesuchs die Gelegenheit, innert einer kurzen Frist selbst zu offenbaren, dass sie eine Gefährdungsmeldung erstattet hat (vgl. dazu Leitfaden Rechtliches Gehör in Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren, S. 13). Festzuhalten ist jedoch, dass nur sehr wenige anonyme Meldungen bei den KESB eingehen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli