RRB Nr. 855/2026
Anfrage Carmen Marty Fässler und Mario Senn, Adliswil, betreffend Quellensteuern einschätzen für Gemeinden – ein Ding der Unmöglichkeit?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 174/2026
Sitzung vom 26. August 2026
855. Anfrage (Quellensteuern einschätzen für Gemeinden – ein Ding der Unmöglichkeit?) Kantonsrätin Carmen Marty Fässler und Kantonsrat Mario Senn, Adliswil, haben am 4. Mai 2026 die folgende Anfrage eingereicht: Seit dem 1. Januar 2021 regelt das revidierte Quellensteuergesetz die Grundlagen für die Quellenbesteuerung. Die Quellensteuer in der Schweiz als eine Art Einkommenssteuer ist, je nach Gemeinde, eine wichtige Einkommensquelle. Für den Bezug und die Veranlagung ist das Kantonale Steueramt zuständig. Damit die Budgetierung in einer Gemeinde annäherungsweise gemacht werden kann, braucht es möglichst genaue Angaben bzw. Schätzungen im Voraus. Die definitive Veranlagung der Quellensteuern dauert oftmals sehr lange und erfolgt schubweise. Somit gestaltet sich der Budgetprozess für die Gemeinden als sehr anspruchsvoll und teilweise auch als unbefriedigend, da Quellensteuerbudget- und -rechnungswerte sich massiv unterscheiden können. Durch die nicht voraussehbare Quellensteuerveranlagung kann die Steuerkraft sehr stark schwanken, was wiederum Einfluss auf die Finanzausgleichszahlungen- und -abschöpfungen hat. Dies kann zu unverständlichen Resultaten führen, wenn Quellensteuern mehrerer Jahre abgerechnet werden oder in einem Kalenderjahr keine oder nur geringfügige Veranlagungen erfolgen. Als Mitglieder einer Gemeindeexekutive (Stadtrat Adliswil) stellen sich für uns folgende Fragen, auf die wir den Regierungsrat um eine Beantwortung bitten:
Erwägungen
1. Werden für die Budgetierung der Quellensteuereinnahmen auf Gemeindestufe durch den Kanton Grundlagen zur Verfügung gestellt? Wenn ja, was für Grundlagen sind das? Wenn nein, welches sind die Gründe dafür?
2. In welcher Form unterstützt der Kanton die Finanzverantwortlichen der Gemeinden bei der Budgetierung der Quellensteuereinnahmen?
3. Wie schätzt der Regierungsrat den Umstand ein, dass die Veranlagung bzw. Abrechnung der Quellensteuer teilweise sehr lange dauert und so die Gemeinden entsprechend lang auf die Veranlagung und Vergütung warten müssen?
4. Was sind die Gründe dafür, dass die Verarbeitungszeiten bei den Abrechnungen durch das kantonale Steueramt so lange dauern? Was unternimmt der Kanton, dass die Verarbeitungszeiten nachhaltig verkürzt werden können?
5. Mit welchen Massnahmen könnte der Kanton künftig die Planbarkeit der Quellensteuereinnahmen für Gemeinden erhöhen? Wäre es bspw. denkbar, die Gemeinden regelmässig darüber zu informieren, wie viele weitere Veranlagungen noch ausstehend sind? Oder dass den Gemeinden bei der Abrechnung mitgeteilt würde, welchen Jahren (Steuerperioden) einzelne Quellensteuerabrechnungen bzw. -zahlungen zuzuordnen sind? Danke bereits im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Carmen Marty Fässler und Mario Senn, Adliswil, wird wie folgt beantwortet:
Die Quellensteuer stellt für zahlreiche Zürcher Gemeinden eine bedeutende Einnahmequelle dar. Gleichzeitig ist die Entwicklung der Quellensteuererträge aufgrund verschiedener Faktoren mit Unsicherheiten verbunden. Die Quellensteuererträge entsprechen den von den Schuldnerinnen und Schuldnern der steuerbaren Leistungen (SSL) bezahlten Quellensteuern. Aus diesem Grund hängen die Quellensteuererträge massgeblich vom Zahlungsverhalten der SSL ab, das durch die Steuerbehörden nur bedingt beeinflusst werden kann. Bei der Quellensteuer sieht das Steuergesetz – anders als bei den ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern – keine provisorische Rechnungstellung durch die Steuerbehörden vor. Damit entfällt bei der Quellensteuer die Steuersollstellung, die bei den Staats- und Gemeindesteuern die Basis für die Budgetierung bildet. Von grosser Bedeutung ist auch, dass die in Budget und Rechnung ausgewiesenen Quellensteuererträge eine Nettogrösse darstellen. In allen Fällen, in denen im Anschluss an das Quellensteuerverfahren eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfolgt, sind die entsprechenden Quellensteuererträge im Zeitpunkt dieser nachträglichen ordentlichen Veranlagung aus dem Quellensteuerertrag des laufenden Jahres auszubuchen und die daraus resultierenden ordentlichen Steuerbeträge als Nachträge in den ordentlichen Staats- und Gemeindesteuererträgen zu verbuchen. Aufgrund des auf den 1. Januar 2021 revidierten Quellensteuerrechts können neu alle hier ansässigen Quellensteuerpflichtigen im Folgejahr eine solche nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen. Immerhin bewirken hohe Ausbuchungen aufgrund von nachträglichen ordentlichen Veranlagungen eine in etwa vergleichbare Erhöhung der Nachträge, sodass sich dieser Effekt in der Gesamtrechnung einigermassen ausgleicht. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zahl der quellensteuerpflichtigen Personen wesentlich dynamischer entwickelt als die Zahl der ordentlich besteuerten Personen. Dasselbe gilt für deren Mobilitätsverhalten. Diese Ausgangslage führt dazu, dass Quellensteuererträge für die Gemeinden, aber auch für den Kanton schwierig zu budgetieren sind. Zu Fragen 1 und 2:
Das kantonale Steueramt stellt den Gemeinden verschiedene Grundlagen zur Verfügung, die für die Budgetierung der Quellensteuereinnahmen beigezogen werden können. Dazu gehören insbesondere monatliche Abrechnungen der eingegangenen Quellensteuern, Auswertungen zu den Vorjahreserträgen und Prognosen auf Kantonsebene sowie Informationen über ausserordentliche Entwicklungen, soweit solche erkennbar sind. Das kantonale Steueramt teilt den Gemeinden dabei auch die Entwicklung in Bezug auf die nachträglichen ordentlichen Veranlagungen mit. Die Prognosegenauigkeit bleibt jedoch eingeschränkt, weil die Quellensteuererträge wie erwähnt vom Zahlungsverhalten der SSL, der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungssituation, der Mobilität der Arbeitnehmenden und der Zusammensetzung der quellensteuerpflichtigen Personen abhängen und durch nachträgliche ordentliche Veranlagungen zur Quellensteuer aus den Vorjahren massgeblich beeinflusst werden. Die Gemeinden kennen aufgrund ihrer Hoheit über das Steuerregister die aktuelle Anzahl ihrer Quellensteuerpflichtigen. Weiter stehen ihnen eigene historische Daten und Erfahrungswerte zur Verfügung. Diese Informationen unterstützen die Budgetierung ebenfalls. Zu Fragen 3 und 4: Im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan werden seit 2022 Vorgaben in Bezug auf die fristgerechte Quellensteuerveranlagung gemacht. Diese Vorgaben wurden seither stets erfüllt oder übertroffen, obwohl das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene revidierte Quellensteuerrecht die Komplexität für die Umsetzung deutlich erhöht hat, ebenso wie die Anzahl der nachträglichen ordentlichen Veranlagungsfälle, die erst nach Abschluss des Quellensteuerverfahrens bearbeitet werden können. Weiter führen in Papierform eingereichte Quellensteuerabrechnungen regelmässig dazu, dass eine automatisierte Veranlagung verhindert wird und damit manuelle, zeitintensive Eingriffe durch das kantonale Steueramt notwendig werden. Dementsprechend kann nicht vermieden werden, dass über einen längeren Zeitraum eine gewisse Unsicherheit über die tatsächlichen Quellensteuererträge besteht. Auch liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Fälle eine längere Veranlagungsdauer in Anspruch nehmen. Dies ist insbesondere bei
komplexen Sachverhalten, interkantonalen oder internationalen Konstellationen, bei hängigen Rechtsmittelverfahren oder im Zusammenhang mit nachträglichen ordentlichen Veranlagungen der Fall. Das kantonale Steueramt verfolgt die Entwicklung der Fallzahlen laufend und unterstützt Massnahmen, welche zu einer nachhaltigen Sicherstellung der Veranlagungsqualität und -dauer beitragen. Zu Frage 5: Im Rahmen des laufenden Projekts der gemeinsamen IT von Kanton und Gemeinden im Steuerwesen wird neben der grundsätzlichen Erhöhung der Transparenz im Verhältnis von Kanton und Gemeinden auch angestrebt, sinnvolle Grundlagen für die Budgetierung von Kanton und Gemeinden zu schaffen. Allerdings werden auch dann noch Unsicherheiten über die zu erwartenden Quellensteuererträge bestehen, denn das bundesrechtlich vorgegebene System der Quellensteuerveranlagung mit der anschliessenden nachträglichen ordentlichen Veranlagung wird weiterhin anwendbar bleiben und die Verbuchung vorbestimmen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli