Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 861/2020

Strassen, Bülach, 4 Schaffhauserstrasse, Knotenausbau Schaffhauser-/Glashüttenstrasse, Umgestaltung Schaffhauserstrasse, Projektfestsetzung, gebundene und neue Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2020

861. Strassen (Bülach, 4 Schaffhauserstrasse, Knotenausbau Schaffhauser-/Glashüttenstrasse, Umgestaltung Schaffhauserstrasse, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Schaffhauserstrasse auf dem Gebiet der Stadt Bülach zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 4 geführt. Im Interesse der Entwicklung und einer intensiven Nutzung des Industrie- und Gewerbegebiets Bülach Nord erarbeiteten die Stadt Bülach und das Amt für Verkehr gemeinsam das Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) Bülach Nord. Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 setzte der Stadtrat Bülach die revidierte Richt- und Nutzungsplanung Bülach Nord fest. Demnach soll die Schaffhauserstrasse vom Autobahnanschluss A51 bis zum Ettersbüelweg der neuen Nutzung angepasst und ausgebaut werden. Um die Erschliessung des Areals «Bülachguss» mit gesamthaft 490 Wohnungen sicherzustellen, wurde in den Jahren 2018 und 2019 in einer ersten Etappe der Knoten Schaffhauser-/Schützenmatt- und Fangletenstrasse ausgebaut und eine Lichtsignalanlage (LSA) erstellt. Zurzeit wird auf dem benachbarten Glashüttenareal die Überbauung «Glasi» mit rund 560 Wohnungen und etwa 2000 m² Gewerbefläche gebaut. Um auch diese Erschliessung auf die ersten Bezugstermine 2022 sicherzustellen, muss nun der Knoten Schaffhauser-/Glashüttenstrasse ausgebaut und ebenfalls mit einer LSA ausgerüstet werden. Die Projektierung des dritten und letzten Teils der Schaffhauserstrasse gemäss BGK Bülach Nord kann voraussichtlich im Herbst 2020 gestartet werden. Im Einvernehmen mit der Stadt Bülach sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Ausbau des Knotens Schaffhauser-/Glashüttenstrasse; – Umgestaltung der Schaffhauserstrasse gemäss BGK Bülach Nord; – Neubau einer LSA im Knoten Schaffhauser-/Glashüttenstrasse; – Neubau von zwei hindernisfreien Bushaltestellen; – Anpassung der Strassenentwässerung sowie Erneuerung der Strassenbeleuchtung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.

Der Stadtrat Bülach hat das Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 83 vom 27. März 2019 zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 18. Januar bis 18. Februar 2019 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Innerhalb der Auf‌lagefrist sind keine Einwendungen und Stellungnahmen eingegangen. Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte am 28. Februar 2020. Infolge der Corona-Pandemie musste die Auf‌lage am 20. März 2020 unterbrochen werden. Am 17. April 2020 wurde die Auf‌lage mittels einer erneuten Veröffentlichung mit 15 zusätzlichen Tagen fortgesetzt und endete somit am 11. Mai 2020. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurden vier Einsprachen eingereicht, die projektbezogene Begehren enthielten. Mit den vier Einsprechenden konnte im Rahmen einer gemeinsamen Einigungsverhandlung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Anpassungsprotokolls vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden.

B. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 23. Juni 2020 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 285 000 Bauarbeiten 3 310 000 Nebenarbeiten 1 030 000 Technische Arbeiten 625 000 Total 5 250 000 Der Stadtrat Bülach hat mit Beschluss Nr. 274 vom 1. Juli 2020 eine Kostenbeteiligung von Fr. 880 000 an die Kosten des Projekts zugesichert. Daraus ergibt sich ein Kostenanteil von 83,2% zulasten des Kantons und von 16,8% zulasten der Stadt Bülach. Der tatsächlich zu leistende Betrag ist der Stadt Bülach nach Abschluss der Bauarbeiten gemäss diesem Verteilschlüssel in Rechnung zu stellen. Die Einnahme ist dem Konto 8400. 6320080000, Investitionsbeiträge von Gemeinden Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81330, Stadt Bülach, 4 Schaffhauserstrasse, gutzuschreiben. Da der Beitrag der Stadt Bülach nach der Fertigstellung in Rechnung gestellt wird, ist ein Bruttokredit zu beantragen. Das Projekt ist im Agglomerationsprogramm der dritten Generation enthalten. Die definitive Höhe des Bundesbeitrags kann erst mit der Schlussabrechnung festgelegt werden und ist somit in der Ausgabe nicht zu berücksichtigen. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Volkswirt- schaftsdirektion, stellte beim Bundesamt für Strassen bereits einen Antrag auf einen Bundesbeitrag von höchstens Fr. 605 000. Die Einnahme ist dem Konto 63001 00000, Investitionsbeiträge vom Bund Agglomerationsprogramm, für das Objekt Nr. 84S-81330, Stadt Bülach, 4 Schaffhauserstrasse, gutzuschreiben. Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Stadt Bülach Total in Franken in Franken in Franken Verkehrseinrichtungen 320 000 320 000 Staatsstrassen 1 400 000 1 400 000 Fussgängeranlagen 160 000 160 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 170 000 170 000 Staatsstrassen Anteil öV 280 000 280 000 Erneuerung Staatsstrassen 1 550 000 880 000 2 430 000 Fahrradanlagen 490 000 490 000 Total 4 370 000 880 000 5 250 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist unter Berücksichtigung des erwähnten Beitrags der Stadt Bülach von Fr. 880 000 eine neue Ausgabe von Fr. 2 820 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 430 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG, insgesamt Fr. 5 250 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.

In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 5 250 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken

Investitionsrechnung Konto 8400.50120 00000 6% 320 000 320 000 Verkehrseinrichtungen Konto 8400.50110 00000 27% 1 400 000 1 400 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 3% 160 000 160 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 3% 170 000 170 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50130 00000 9% 490 000 490 000 Fahrradanlagen Konto 8400.50110 80020 5% 280 000 280 000 Staatsstrassen Anteil öV Konto 8400.50111 00000 47% 2 430 000 2 430 000 Erneuerung Staatsstrassen (federführend) Total 100% 2 430 000 2 820 000 5 250 000

In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2160/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 330 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht ohne Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahme von Fr. 880 000 jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 163 700. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Verkehrseinrichtungen 6% 320 000 1 300 5,0% 16 000 Staatsstrassen 27% 1 400 000 5 300 2,5% 35 000 Fussgängeranlagen 3% 160 000 500 2,5% 4 000 Staatsstrassen Beleuch- 3% 170 000 800 5,0% 9 000 tungsanlagen Fahrradanlagen 9% 490 000 1 800 2,5% 12 000 Staatsstrassen Anteil öV 5% 280 000 1 000 2,5% 7 000 Erneuerung Staatsstrassen 47% 2 430 000 9 000 2,5% 61 000 Zwischentotal 19 700 144 000 Total 100% 5 250 000 163 700 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81330, Stadt Bülach, 4 Schaffhauserstrasse, aufzunehmen. Die Kostenteile für Verkehrseinrichtungen, Staatsstrassen, Fussgängeranlagen, Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen, Staatsstrassen Anteil öV und Fahrradanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2020 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2021–2024 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Ausbau des Knotens Schaffhauser-/Glashüttenstrasse und die Umgestaltung der Schaffhauserstrasse sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 4 Schaffhauserstrasse in der Stadt Bülach werden gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 430 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 2 820 000, insgesamt Fr. 5 250 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2020)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2160/2018 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Stadtrat Bülach, Marktgasse 28, 8180 Bülach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17 und Art. 18 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in