Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 864/2015

Verordnung über die universitären Medizinalberufe, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2015

864. Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV),

Erwägungen

Änderung (Inkraftsetzung) Mit Beschluss Nr. 572/2015 änderte der Regierungsrat die Verordnung über die universitären Medizinalberufe (§§ 7 Abs. 2 und §§ 24 Abs. 3 und 4 MedBV, vgl. ABl 2015-06-05). Gemäss Dispositiv II Satz 1 des Beschlusses tritt die Verordnungsänderung am 1. September 2015 in Kraft. Gemäss Dispositiv II Satz 2 wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wird. Gegen diese Verordnungsänderung wurde mit Eingabe vom 22. Juni 2015 vom Netzwerk Impfentscheid mit Sitz in Buchs SG eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Mit Verfügung vom 28. August 2015 entzog das Verwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (§§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG). Die geänderten Bestimmungen können deshalb erneut auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt werden. Gegen die Inkraftsetzung der Bestimmungen auf den 1. September 2015 ist eine Beschwerde denkbar. Sie wäre jedoch beschränkt auf Vorbringen, zu denen erst der vorliegende Beschluss Anlass gab. Einer Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung zu entziehen, damit die Apothekerinnen und Apotheker einen Beitrag zur diesjährigen Grippeimpfung bzw. zur Verhinderung von Krankheitsfällen leisten können (§ 25 Abs. 3 VRG).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 27. Mai 2015 der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 wird rückwirkend auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind zu bezeichnen und beizulegen.

III. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.

V. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen, Art. 7 und Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Februar 2020, 28. Mai 2020, 1. November 2021 und 1. Januar 2022 erneut konsolidiert.