RRB Nr. 869/2013
Anfrage Rosmarie Joss, Dietikon, Andreas Daurù und Mattea Meyer, Winterthur, betreffend Lohnbandbreite beim Kanton Zürich und dessen Unternehmungen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 144/2013
Sitzung vom 17. Juli 2013
869. Anfrage (Lohnbandbreite beim Kanton Zürich und dessen Unternehmungen) Kantonsrätin Rosmarie Joss, Dietikon, Kantonsrat Andreas Daurù und Kantonsrätin Mattea Meyer, Winterthur, haben am 29. April 2013 folgende Anfrage eingereicht: Die Lohnschere in der Schweiz stellt ein zunehmendes Problem dar. Zu häufig profitieren nur die obersten Saläre von den Produktivitätsgewinnen, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unteren oder mittleren Löhnen von nahezu stagnierenden Reallöhnen betroffen sind. Dass die überrissenen Abzockersaläre in den Augen der Zürcher Bevölkerung ein Problem sind, hat die klare Annahme der Abzocker- Initiative diesen März gezeigt. Der Kanton Zürich selbst, seine selbstständigen Anstalten und Unternehmungen im Besitz des Kanton Zürichs stellen grosse Arbeitgeber im Kanton Zürich dar. Da diese Löhne von der Zürcher Bevölkerung direkt (mit)finanziert werden und die öffentliche Hand gegenüber der Privatwirtschaft in Sachen Entlöhnungspolitik einen Vorbildcharakter übernehmen sollte, interessiert die Lohnbandbreite hier besonders. Es stellen sich folgende Fragen (als Lohn gilt jeweils die Summe aller direkten Zuwendungen [Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen], die im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit entrichtet werden):
Erwägungen
1. Was ist die Lohnbandbreite beim Kanton Zürich, in seinen selbstständigen Anstalten und in den Unternehmungen im Besitz des Kantons Zürich (inklusive Minderheitsbeteiligung über 30%)? Bitte einzelne Auflistung.
2. Wird beim Kanton Zürich, dessen selbstständigen Anstalten bzw. dessen Unternehmungen die Lohnbandbreite von 1:12 erfüllt, wie sie die eidgenössische Volksinitiative «1:12 – für gerechte Löhne» fordert? Wenn nicht, was ist jeweils die Begründung für das Nichteinhalten? Welche Positionen werden von jenen ausserhalb der oberen Bandbreite bekleidet?
3. Gibt es beim Kanton, bei dessen selbstständigen Anstalten bzw. bei den Unternehmungen im Besitz des Kantons (inklusive Minderheitsbeteiligungen von über 30%) Entlöhnungen, welche den Lohn eines Regierungsrates übersteigen? Falls ja, was für Positionen werden höher entlöhnt und wie lässt sich dies rechtfertigen?
4. Gemäss Antwort auf die KR-Anfrage 115/2008 legt in der Opernhaus AG der Verwaltungsrat die Erfolgsbeteiligung und Bonuszahlungen an den Intendanten und an den kaufmännischen Direktor fest, die Geschäftsleitung legt Bonuszahlungen an weitere Kadermitarbeitende fest. Werden in den selbstständigen Anstalten bzw. den Unternehmen im Besitz des Kantons Zürich (inkl. Minderheitsbeteiligung von über 30%) vergleichbare Modelle angewandt? Wie sehen sie im Detail aus?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Rosmarie Joss, Dietikon, Andreas Daurù, Winterthur, und Mattea Meyer, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zur Beantwortung der Fragen wurde eine Erhebung bei den Direktionen und der Staatskanzlei, den Behörden, der Rechtspflege und bei den folgenden Institutionen durchgeführt: Universitätsspital Zürich, Kantonsspital Winterthur, Universität Zürich, Zentralbibliothek, Zürcher Verkehrsverbund und den drei Hochschulen der Zürcher Fachhochschule. Weiter wurden alle Unternehmungen die im Verwaltungs- und Finanzvermögen mit einer Kantonsbeteiligung von mehr als 30% aufgeführt sind, befragt. Zu Fragen 1 und 2: Grundsätzlich sind für alle Angestellten der Direktionen und der Staatskanzlei, der Behörden und der Rechtspflege, des Universitätsspitals Zürich, des Kantonsspitals Winterthur, der Universität Zürich, der Zentralbibliothek, der drei Hochschulen der Zürcher Fachhochschule und des Zürcher Verkehrsverbundes die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) und alle gestützt darauf erlassenen Verordnungen anwendbar. Die Lohnbandbreite für diese Institutionen ergibt sich damit aus der Lohntabelle gemäss Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177. 111). Die grösstmögliche Lohnbandbreite entspricht einem Verhältnis von 1:6.
Die Mitglieder des Regierungsrates unterstehen nicht dem Personalgesetz. Deren Entschädigung wird durch den Kantonsrat festgesetzt. Sie beträgt 125% der Höchstbesoldung von Lohnklasse 29 VVO. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Regierungsrates erhält eine Zulage von gegenwärtig Fr. 23 314, die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident eine solche von Fr. 11 657. Dies geht aus dem Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Regierungsrates vom 4. März 1991 (LS 172.18) hervor. Tabelle 1: Lohnbandbreiten Direktionen, Staatskanzlei, Behörden, Rechtspflege, Anstalten, Unternehmungen im Besitz des Kantons Zürich mit einer Beteiligung über 30% Institution Lohnbandbreite 1) Direktionen und Staatskanzlei 1:6 2) Behörden 1:3 Rechtspflege 1:6 Zürcher Verkehrsverbund 3)
Universitätsspital Zürich 4)
Kantonsspital Winterthur 4)
Universität Zürich 1:6 Zentralbibliothek 1:5 Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften 1:5 Zürcher Hochschule der Künste 1:5 Pädagogische Hochschule Zürich 1:5 ZKB Zürcher Kantonalbank, Zürich Keine Angaben Flughafen Zürich AG, Zürich 5)
EKZ Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, Zürich 1:10 GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Zürich 1:4 Abraxas Informatik AG, St. Gallen 4)
Kantag Liegenschaften AG 1:4 Unitectra AG, Zürich 1:3 Zürcher Landwirtschaftliche Kreditkasse, Zürich 1:2 Limmattalbahn AG, Zürich 1:2 Forchbahn AG, Zürich 1:2 Genossenschaft Lindenbaum, Pfäffikon 4)
Verkehrsbetriebe Zürcher Oberland (VZO), Grünigen 1:4 1) Buchhalterische ganzzahlige Rundung. 2) Lohnbandbreite einschliesslich Regierungsratspräsidentin/Regierungsratspräsident 1:8. 3) Keine detaillierte Rückmeldung. Die grösstmögliche Lohnbandbreite beträgt 1:6. 4) Rückmeldung, dass die Lohnbandbreite von 1:12 eingehalten wird. 5) Es wird kein Tiefstlohn ausgewiesen. Eine Aussage zur Lohnbandbreite kann somit nicht gemacht werden. Der höchste Lohn beträgt Fr. 935 208, der Durchschnittslohn Fr. 115 000.
Die Flughafen Zürich AG und die ZKB haben sich nicht dazu geäussert, ob sie die Forderung gemäss Eidgenössischer Volksinitiative «1:12 – für gerechte Löhne» einhalten. Allen anderen befragten Institutionen erfüllen die Forderung.
Zu Frage 3: Bei den EKZ übersteigen zwei Löhne denjenigen eines Regierungsrates. Beide Löhne seien marktüblich und gerechtfertigt. Die Entschädigungen an den CEO und die Geschäftsleitung der Flughafen Zürich AG übersteigen ebenfalls den Lohn eines Regierungsrates. Die Entschädigungen werden durch den Verwaltungsrat auf Antrag des «Nomination & Compensation Committee» festgelegt. Bei der ZKB liegen die Vergütungen für drei Mitglieder des Bankrates, den CEO sowie für die Mitglieder der Generaldirektion über dem Lohn eines Regierungsrates. Die ZKB macht keine weiteren Aussagen darüber, ob zusätzliche Mitarbeitende dieses Lohnniveau des Regierungsrates ebenfalls überschreiten. Die Vergütungspolitik der ZKB richtet sich nach der Geschäftsstrategie, den Zielen und Werten sowie den langfristigen ökonomischen Interessen der Bank unter Berücksichtigung eines soliden und wirksamen Risikomanagements. Die Abraxas Informatik AG macht aufgrund ihrer Stellung im Personalmarkt für Führungskräfte keine Aussage zum Lohnvergleich mit dem Regierungsrat. Bei allen anderen befragten Institutionen liegen die Löhne unterhalb des Lohnes eines Mitgliedes des Regierungsrates. Zu Frage 4: Wie bereits in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 115/2008 betreffend Künstlerische Qualität und Boni-Zahlungen am Opernhaus dargelegt, besteht der Lohn des Intendanten des Opernhauses aus den drei Bestandteilen Grundgehalt, Erfolgsbeteiligung und Provision auf Sponsorenbeiträge. Bei der Frage nach damit vergleichbaren Modellen sind die Bonusmodelle der ZKB, die sich am Marktumfeld orientieren, und der Flughafen Zürich AG, die neben den persönlichen Zielen auch den Erreichungsgrad des budgetierten Airport Value Added in die Bonusberechnung miteinbezieht, hervorzuheben. Die GVZ richtet im Einzelfall eine leistungsorientierte Zulage in der Höhe von Fr. 2000 bis 4000 jährlich aus, allerdings nicht für die Mitglieder der Geschäftsleitung. Diese erhalten keine variablen Lohnvergütungen. Die EKZ verfügen über ein Bonusmodell mit geringen Beträgen. Die Abraxas Informatik AG macht aufgrund ihrer Stellung im Personalmarkt für Führungskräfte keine Aussage zu ihrem Lohn- bzw. Bonusmodell. Alle anderen befragten Institutionen wenden keine mit der Opernhaus AG vergleichbaren Bonusmodelle an.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi