RRB Nr. 87/2011
Energiegesetz, Änderung von Art. 8, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Januar 2011
87. Änderung von Art. 8 des Energiegesetzes (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 und vom 14. Dezember 2010 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Entwurf für eine Änderung von Art. 8 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) zur Vernehmlassung unterbreitet.
Erwägungen
A. Ausgangslage Gestützt auf eine Motion der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates soll Art. 8 EnG so angepasst werden, dass die Energieeffizienz von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten wirksam erhöht werden kann. Das geltende Energiegesetz sieht für die Effizienzsteigerung in erster Linie freiwillige Zielvereinbarungen vor. Falls dieser Weg nicht zum gewünschten Erfolg führt, können in zweiter Linie Energieeffizienzvorschriften oder marktwirtschaftliche Instrumente erlassen werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung erhält der Bundesrat nun die Möglichkeit, Verbrauchsvorschriften ohne vorgängige Zielvereinbarungen für die genannten Anwendungen zu erlassen.
B. Beurteilung Die zwei Hauptstossrichtungen des Kantons Zürich sind, den CO2- Ausstoss zu senken und die Stromversorgung sicherzustellen. Für die kommenden Jahre wird ein zunehmender Handlungsbedarf erwartet. Als erfolgversprechendster Weg wird ein möglichst breiter Einsatz der besten Technologien gesehen. Die Kantone haben im Gebäudebereich hinsichtlich Energieeffizienz die Anreize und Anforderungen erhöht (MuKEn, Gebäudeprogramm). Gemäss Art. 89 der Bundesverfassung liegt der Vollzug von Effizienzmassnahmen für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte in der Zuständigkeit des Bundes. Die vorgeschlagene Änderung führt daher nicht zu einer Kompetenzverschiebung zwischen Kanton und Bund. In bisherigen Vereinbarungen, namentlich mit den Importeuren von Motorfahrzeugen, sind die Zielwerte nicht ganz erreicht worden. Die für den Bundesrat mit der Änderung von Art. 8 EnG vorgesehene Ermächtigung, rechtliche Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten direkt zu erlassen, setzt zwar keine Anreize für möglichst grosse Effizienzverbesserungen, sie bietet aber eine rasch umsetzbare Eingriffsmöglichkeit, um den energetisch schlechtesten Angeboten den Marktzutritt zu verhindern, was bei serienmässig hergestellten Produkten eine ergiebige Gesamtwirkung verspricht. Bei
Verbrauchsvorschriften für Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass sie mit den im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes angestrebten Zielwerten koordiniert werden. Die Absicht des Bundes, die Energieeffizienz von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten verstärkt voranzutreiben, entspricht den Zielen des Energieplanungsberichts 2010 und ist zu begrüssen. Für die Kantone werden keine negativen Auswirkungen erwartet.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern): Wir beziehen uns auf Ihre Einladung vom 20. Oktober 2010 bzw. vom 14. Dezember 2010, zu einer Änderung von Art. 8 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) Stellung zu nehmen. Die Vorlage gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Mit der vorgesehenen Änderung von Art. 8 EnG wird der Bundesrat ermächtigt, in seinem Kompetenzbereich in erster Linie Vorschriften bezüglich des spezifischen Energieverbrauchs von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten zu erlassen. Anstelle dieser Massnahme kann er Vereinbarungen treffen oder marktwirtschaftliche Instrumente einführen. Wir befürworten verstärkte Aktivitäten des Bundes hinsichtlich Effizienzverbesserungen in seinen Zuständigkeitsbereichen, welche die kantonalen energiepolitischen Hauptstossrichtungen – Senkung des CO2- Ausstosses sowie Sicherstellung der Stromversorgung – unterstützen. Die geplante Änderung von Art. 8 EnG begrüssen wir. Bei Verbrauchsvorschriften für Fahrzeuge ist darauf zu achten, dass sie mit den im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes angestrebten Zielwerten koordiniert werden.
II. Mitteilung an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi