Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 87/2015

Personalgesetz, Änderung, Bearbeitung von Personendaten, Case Management, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Februar 2015

87. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals

Erwägungen

(Personalgesetz) (Änderung vom 20. Oktober 2014, Bearbeitung von Personendaten, Case Management) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 20. Oktober 2014 die Änderung des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Bearbeitung von Personendaten, Case Management; ABl 2014-10-31). Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen wurde und die Referendumsfrist am 30. Dezember 2014 unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2015-01-16). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Personalgesetzes soll vor Erlass des notwendigen Verordnungsrechts auf den 1. Mai 2015 in Kraft gesetzt werden, damit die aufgrund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz notwendigen Regelungen auf der Stufe eines formellen Gesetzes möglichst bald anwendbar werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung des Personalgesetzes vom 20. Oktober 2014 (Bearbeitung von Personendaten, Case Management) wird auf den 1. Mai 2015 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Staatskanzlei und die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi