Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 872/2018

Anfrage Ann Barbara Franzen, Niederweningen, Christian Schucan, Uetikon am See, und Olivier Hofmann, Hausen am Albis, betreffend Landschaftsverbindungen und Freihaltegebiete, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 153/2018

Sitzung vom 19. September 2018

872. Anfrage (Landschaftsverbindungen und Freihaltegebiete) Kantonsrätin Ann Barbara Franzen, Niederweningen, sowie die Kantonsräte Christian Schucan, Uetikon a. S., und Olivier Moïse Hofmann, Hausen a. A., haben am 28. Mai 2018 folgende Anfrage eingereicht: In der Richtplankarte des Kantons Zürich sind vielzählige sogenannte Landschaftsverbindungen mit den Funktionen «Landschaftsaufwertung, ökologische Vernetzung, erholungsbezogene Vernetzung, Umgebungsschutz und Siedlungstrennung» ausgewiesen. Gemäss Auskunft handelt es sich dabei um Landschaftsgebiete, in denen zur Aufwertung Massnahmen zu treffen sind, um Verbindungen – auch für Wildtiere – (wieder-) herzustellen. Wir bitten den Regierungsrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Existiert eine Gesamtplanung zur (Wieder-) Herstellung der im Richtplan eingetragenen Landschaftsverbindungen?

2. Wenn ja, welches sind die zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen?

3. Wenn nein, welche Massnahmen hat der Regierungsrat geplant, um die Aufwertungsplanung voranzutreiben?

4. Welchen Beitrag können Landschaftsverbindungen grundsätzlich zum Erhalt der Biodiversität beitragen?

5. Welche Kriterien werden bei Interessensabwägungen zur Beurteilung von Vorhaben in den betroffenen Landschaftsverbindungen herangezogen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Ann Barbara Franzen, Niederweningen, Christian Schucan, Uetikon a. S., und Olivier Moïse Hofmann, Hausen a. A., wird wie folgt beantwortet:

Mit den im kantonalen Richtplan eingetragenen Landschaftsverbindungen sollen sowohl die Zerschneidung und Absonderung von Lebensräumen für die Pflanzen- und Tierwelt sowie von Erholungsräume für die Menschen als auch die trennende Wirkung von Verkehrswegen und anderen Hindernissen vermindert werden. Da bezüglich der Ausmasse wie auch hinsichtlich des Realisierungshorizontes der Landschaftsverbindungen ein Auslegungsspielraum besteht, hat das der Volkswirtschaftsdirektion zugeordnete Amt für Verkehr 2014 eine Vorstudie zu den Landschaftsverbindungen ausgearbeitet. Die Vorstudie stellt eine Entscheidungsgrundlage zur Bewertung der Landschaftsverbindungen dar. Sie beleuchtet alle im kantonalen Richtplan unter Kapitel 3.9.2 als geplant aufgeführten Landschaftsverbindungen und zeigt Massnahmen für deren Umsetzung auf. Im Rahmen der Vorstudie wurde die im kantonalen Richtplan festgelegte Funktion für jede Landschaftsverbindung unter Berücksichtigung der vorhandenen Schutzinteressen überprüft und der Wiederherstellungsbedarf ermittelt. Die Vorstudie enthält eine Bewertung und Klassierung der einzelnen Landschaftsverbindungen mit deren Nutzen, Kosten und Realisierungshorizont und schlägt Massnahmen zur Wiederherstellung vor. Die Erarbeitung der Vorstudie erfolgte in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen kantonalen Ämtern, welche die unterschiedlichen Interessen und Anforderungen an die Landschaftsverbindungen eingebracht haben. Zu Fragen 1–3: Die Umsetzung der Massnahmen zur Wiederherstellung einer Landschaftsverbindung ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Erstens muss der Nutzen bezogen auf die Richtplaninhalte der ökologischen und der erholungsbezogenen Vernetzung sowie der Landschaftsaufwertung möglichst gross sein. Zudem sollten die Massnahmen eine gute bauliche Machbarkeit aufweisen. Diesbezüglich haben diejenigen Landschaftsverbindungen Vorrang, die alle genannten Kriterien erfüllen. Sie sollen grundsätzlich möglichst zeitnah umgesetzt werden. Zweitens ist für die Umsetzung einzelner Neubauten eine Koordination mit geplanten Infrastrukturprojekten (z. B. Nationalstrassen-Ausbau) oder anderen Projekten Dritter nötig. Drittens ist die Umsetzung abhängig von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln des Infrastruktureigentümers bzw. der für die Finanzierung der Massnahmen zuständigen Behörde. Es ist

dabei ein möglichst ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen. Die im kantonalen Richtplan eingetragenen Landschaftsverbindungen betreffen zu einem grossen Teil Infrastrukturen des Bundes (Nationalstrassen und Eisenbahnen). Die Vorstudie ist diesen Infrastrukturträgern zur Kenntnis gebracht worden mit der Aufforderung, die darin festgelegten Massnahmen bei nächster Gelegenheit umzusetzen. Die Umsetzung von grösseren Massnahmen wie Wildtierüber- bzw. -unterführungen oder Überdeckungen werden jeweils im Zusammenhang mit notwendigen Sanierungsmassnahmen der betroffenen Infrastrukturanlange umgesetzt. Die zeitlichen Rahmenbedingungen hängen somit massgeb- lich vom Sanierungsbedarf bzw. von Neu- oder Ausbauvorhaben der Infrastruktur ab. In der Vorstudie sind auch kleinere Massnahmen wie Aufwertungen von bestehenden Wildtierüberführungen oder Kleintierdurchlässen dargestellt. Diese Massnahmen haben einen grossen Nutzen und werden unabhängig von einem Sanierungsbedarf der betroffenen Infrastruktur laufend umgesetzt. Zu Frage 4: Landschaftsverbindungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Vernetzung von getrennten Lebensräumen. Dadurch wird den Arten der Zugang zu den für sie erforderlichen Ressourcen wie z. B. Nahrung, Brutplätze, Eiablageplätze, Unterschlupf und Überwinterungsplätze geschaffen. Durch die Vernetzung von Lebensräumen wird zudem der genetische Austausch zwischen Populationen gefördert. Genetisch vielfältige Populationen können besser auf Umweltveränderungen reagieren. Gut vernetzte Landschaften können eine grosse Vielfalt an Arten langfristig erhalten und fördern damit die Biodiversität. Fehlen Landschaftsverbindungen, ist das langfristige Überleben von Populationen gefährdet. Entsprechend hält die Strategie Biodiversität Schweiz des Bundes fest, dass vernetzte Lebensräume eine Grundvoraussetzung dafür sind, damit die Biodiversität reichhaltig und gegenüber Veränderungen reaktionsfähig ist. Der Aktionsplan Biodiversität des Bundes fordert entsprechend den Aufbau einer ökologischen Infrastruktur, die aus Kerngebieten, Vernetzungsgebieten und künstlichen Verbindungselementen besteht. Zu Frage 5: Bei der Interessenabwägung werden Schutz- und Eingriffsinteressen gestützt auf Art. 3 der Raumplanungsverordnung (SR 700.1) abgewogen. Einen allgemein gültigen Kriterienkatalog für die Beurteilung gibt es nicht.

Eingriffsinteressen sind in hohem Masse abhängig von der Art und Grösse des Vorhabens und des damit verbundenen Eingriffs sowie vom öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens. Ein grosses öffentliches Interesse an deren Umsetzung kommt regelmässig Bundesvorhaben zu. In den Interessenabwägungen müssen neben den massgebenden Normen und Richtlinien auf Bundesebene zudem weitere Vorgaben auf überregionaler Ebene berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden, wie beispielsweise Festlegungen im kantonalen Richtplan, Schutzgebiete und Inventare, Wildtiervernetzung (beispielsweise nationale und überregionale Wildtierkorridore) und zu schützende Zielarten sowie Zielbiotope, Zugfrequenzen und -verhalten, Gewässer- und Hochwasserschutz, vorhandene Infrastrukturbauten und Erholungsinfrastruktur, Projekte Dritter und bautechnische Grundlagen, finanzieller Aufwand sowie das Kosten-Nutzen-Verhältnis. Aus landschaftlicher Sicht sind die

Schutzinteressen in starkem Masse von den örtlichen Gegebenheiten (Schutzstatus und Schutzziele des Landschaftsraumes) abhängig. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird der ökologische Nutzen bzw. die ökologische Beeinträchtigung eines Vorhabens auf die Funktion der Landschaftsverbindung beurteilt. Vorhaben, welche die Durchgängigkeit der Landschaft fördern, indem sie Verbindungselemente wie vielfältige Lebensräume, Wildbrücken, ökologisch durchgängige Unterführungen und Gewässerdurchlässe schaffen oder zumindest nicht beeinträchtigen, sind positiv zu bewerten. Landschaftsverbindungen tragen aufgrund ihrer Lärmschutzwirkung auch dazu bei, dass die akustische Qualität der Lebens- und Erholungsräume im Sinne einer natürlichen Geräuschkulisse verbessert wird. In der Vorstudie wurden die einzelnen Landschaftsverbindungen unter Berücksichtigung dieser Planungsgrundlagen untersucht, die Schutzinteressen und der Wiederherstellungsbedarf ermittelt sowie die zu treffenden Massnahmen festgelegt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Juli 2021, 1. November 2021, 1. September 2022, 1. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Dezember 2024, 1. August 2025, 1. September 2025, 1. November 2025, 1. Juni 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.