RRB Nr. 878/2017
Anfrage Kaspar Bütikofer, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Unterstützung von kantonalen Lehrwerkstätten, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 179/2017
Sitzung vom 27. September 2017
878. Anfrage (Unterstützung von kantonalen Lehrwerkstätten) Die Kantonsräte Kaspar Bütikofer, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, haben am 26. Juni 2017 folgende Anfrage eingereicht: Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 (Lü 16) beschloss der Regierungsrat die Aufhebung des Lehrateliers Berufsfachschule Winterthur (Bekleidungsgestalterin und Bekleidungsgestalter) und der kantonalen Lehrwerkstätte für Möbelschreiner sowie die Kürzung des kantonalen Beitrages an die Mechatronik Schule Winterthur (RRB 236/2016, Massnahme F12.2). Mit diesen Massnahmen sollen zwischen 2017 und 2019 6,9 Mio. Franken gespart werden. Der Kantonsrat hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2016 beschlossen, die Aufhebung des Lehrateliers Berufsfachschule Winterthur und der Lehrwerkstätte für Möbelschreiner an der Baugewerblichen Berufsschule Zürich um ein Jahr aufzuschieben. Damit soll den beiden Institutionen mehr Zeit gegeben werden, um nach einer Lösung zu suchen, wie diese weitergeführt werden können. Hinter diesem Beschluss steht der Wille, die hohe und breite Ausbildungsqualität in der Lehrwerkstätte bzw. im Lehratelier nach Möglichkeit zu erhalten. Eine sinnvolle Form, wie das Lehratelier und die Lehrwerkstätte schrittweise in die finanzielle Eigenständigkeit überführt werden könnten, ist eine Anschubfinanzierung im Sinne einer Überbrückungsleistung durch den Berufsbildungsfonds. Der Berufsbildungsfonds verfügt über einen gut dotierten Fondsbestand. Der Fonds konnte per Ende 2015 dank einem Überschuss von 3,4 Mio. Franken, auf einen Bestand von 17,5 Mio. Franken erhöht werden. Es ist jedoch fraglich, ob für eine finanzielle Unterstützung der Lehrwerkstätte bzw. den Lehrateliers durch den Berufsbildungsfonds eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht.
Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung der nachstehenden Fragen:
Erwägungen
1. Ist es sinnvoll das Lehratelier Berufsfachschule Winterthur sowie die kantonale Lehrwerkstätte für Möbelschreiner vorübergehend – im Sinne einer Anschubfinanzierung – über den Berufsbildungsfonds zu unterstützen?
2. Besteht für eine finanzielle Unterstützung der erwähnten Ausbildungseinrichtungen eine ausreichende Rechtsgrundlage im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG, vom 14. Januar 2008)?
3. Falls ja, ist der Regierungsrat bereit, der Berufsbildungskommission eine Übergangsfinanzierung zu empfehlen?
4. Falls nein, ist der Regierungsrat bereit, eine Anpassung des § 26b im momentan laufenden Teilrevisionsverfahren des EG BBG einzubringen, so dass eine Anschubfinanzierung für Lehrwerkstätten bzw. -ateliers möglich wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Kaspar Bütikofer, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Am 12. Dezember 2016 beschloss der Kantonsrat, das Lehratelier Berufsfachschule Winterthur auf den 31. Dezember 2020 und die Lehrwerkstätte für Möbelschreiner an der Baugewerblichen Berufsschule Zürich auf den 31. Dezember 2021 aufzuheben (Vorlage 5282). Gegenüber dem Antrag des Regierungsrates erstreckte der Kantonsrat den Aufhebungszeitpunkt um ein Jahr, um den Beteiligten mehr Zeit für eine Weiterführung mit einer neuen Trägerschaft einzuräumen. Die gesetzlichen Grundlagen für den Berufsbildungsfonds sehen eine Anschubfinanzierung nur für Lehrbetriebsverbünde vor (§ 9 lit. d Verordnung über den Berufsbildungsfonds vom 22. Dezember 2010, VBBF, LS 413.313). Zu Frage 2: Mit § 36 Abs. 2 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) besteht eine gesetzliche Grundlage zur finanziellen Unterstützung von nicht kantonalen Lehrwerkstätten. Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung werden nicht kantonale Lehrwerkstätten wie die Modeco und die Mechatronik Schule Winterthur (MSW) unterstützt. Die Notwendigkeit der finanziellen Unterstützung wird bei der Erneuerung von Leistungsvereinbarungen regelmässig überprüft und fallweise beurteilt. Zu Frage 3: Eine Anschubfinanzierung aus Mitteln des Berufsbildungsfonds ist nicht möglich (vgl. die Beantwortung der Frage 1). Gemäss § 26d Abs. 3 EG BBG entscheidet die Berufsbildungskommission abschliessend über die Verwendung der Mittel des Berufsbildungsfonds. Der Regierungsrat nimmt auf die Entscheidfindung keinen Einfluss. Zu Frage 4: Eine Änderung von § 26b EG BBG ist zurzeit nicht vorgesehen (vgl. die Beantwortung der Frage 2).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi