Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 881/2021

Altlastensanierung, Zürich-Albisrieden, Letzigraben 106, ehemalige Tankanlage, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. August 2021

881. Altlastensanierung, Zürich Albisrieden, Letzigraben 106, ehemalige Tankanlage (gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die ehemalige Tankanlage Letzigraben 106 in Zürich Albisrieden ist im Kataster der belasteten Standorte (KbS) unter der Nr. 0261/I.5279-001 eingetragen und wurde vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) aufgrund der Verunreinigungen des Untergrundes mit Benzol und Vinylchlorid im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (SR 814.680) als sanierungsbedürftig beurteilt. Die Sanierung des Standorts Nr. 0261/I.5279-001 wird in zwei Sanierungsetappen durchgeführt: Das Grundstück Kat.-Nr. AR2034 wurde im Sommer 2020 mittels Aushub erfolgreich saniert. Beim Nachbargrundstück Kat.-Nr. AR5937 wird gegenwärtig eine In-situ-Sanierung (thermisches Verfahren) aufgrund der Bebauung durchgeführt. Der Standort umfasst beide Grundstücke. Die beiden Sanierungsmassnahmen werden von der einfachen Gesellschaft Zürich-Albisrieden 1, c/o R. Fuchs AG, Volketswil, als Eigentümerin von Kat.-Nr. AR2034 und derzeitigen Standortinhaberin vorfinanziert. Für die Aushubsanierung sind ihr bisher anrechenbare Kosten von Fr. 1 206 324.95 angefallen. Die einfache Gesellschaft Zürich-Albisrieden 1 hat ein Gesuch um Kostenverteilung für die Aushubsanierung gemäss Art. 32d Abs. 4 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) gestellt.

B. Anstehende Kostenverteilung Gemäss Art. 32d USG werden alle Kosten, die direkt mit der Durchführung der altlastenrechtlichen Massnahmen im Zusammenhang stehen, auf die Verursacher verteilt. Der Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind, trägt der Kanton als sogenannte Ausfallkosten.

Die Kostenverteilungsverfügung für die Kosten der Aushubsanierung liegt im Entwurf vom 4. Juni 2021 vor. Da die Verhaltensverursacher ohne Nachkommen verstorben sind, hat der Kanton Ausfallkosten zu tragen. Demgemäss sind die Kosten wie folgt zu verteilen: – Einfache Gesellschaft Zürich-Albisrieden 1: 20% Fr. 241 265.00 – Ausfallkosten Kanton Zürich: 80% Fr. 965 059.95 Dies hat zur Folge, dass der Kanton der einfachen Gesellschaft Zürich-Albisrieden 1 innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Kostenverteilungsverfügung Fr. 965 059.95 zurückzuerstatten hat, weshalb es vor der Eröffnung der Kostenverteilungsverfügung einer Ausgabenbewilligung bedarf.

C. Finanzielles Der Vollzug des Altlastenrechts gemäss Art. 32c ff. USG stellt eine bundesgesetzliche Aufgabe dar. Gemäss Art. 32d Abs. 3 USG trägt das zuständige Gemeinwesen die Ausfallkosten. Diese Bestimmung bildet auch die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zu Rückerstattungen an vorleistungspflichtige Realleistungspflichtige. Gemäss § 6 in Verbindung mit § 1 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (LS 712.1) ist die Baudirektion für den Vollzug des Altlastenrechts zuständig. Somit liegt eine formell-gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Tragung der Ausfallkosten bzw. der Rückerstattung durch den Kanton vor. Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 e contrario des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611), da betreffend die Ausgabe keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht. Die vor der Sanierung entstandenen Untersuchungskosten wurden bereits mit Verfügung Nr. AL 0261/1847-05 vom 27. November 2017 verteilt, wobei der Kanton abzüglich der ihm zustehenden Abgeltungen gemäss der Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681) Ausfallkosten im Betrag von netto Fr. 85 971.70 hatte übernehmen müssen. Die Bruttoausgabe (Fr. 142 830.70) wurde gemäss der damaligen geltenden Finanzordnung mit derselben Verfügung bewilligt. Die AWEL-Verfügung Nr. AL 0261/ 1847-05 vom 27. November 2017 ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben, da der Betrag in der vorliegenden Ausgabe enthalten ist. Mit der anstehenden Kostenverteilung der Aushubsanierung steht wiederum die Übernahme von Ausfallkosten im Betrag von Fr. 965 059.95 an. Für die In-situ-Sanierung wird unter Berücksichtigung des Kostenteilers der Verfügung Nr. AL 0261/1847-06 vom 2. Dezember 2018 mit Ausfallkosten von ungefähr Fr. 735 000 gerechnet. Das Bundesamt für

Umwelt (BAFU) hat dem Kanton für beide Sanierungsetappen mit Verfügung vom 8. Juli 2019 eine VASA-Abgeltung von 40% der Ausfallkosten rechtskräftig zugesichert. Im Mai 2021 wurde das AWEL vom Realleistungspflichtigen informiert, dass für die In-situ-Sanierung aufgrund von gerechtfertigten Mehrkosten mit zusätzlichen Ausfallkosten von etwa Fr. 400 000 zu rechnen ist. Das BAFU bestätigte mit E-Mail vom 2. Juni 2021 ausdrücklich, dass diese Mehrkosten ebenfalls von seiner Zusicherungsverfügung mitumfasst sind. Somit ist es angezeigt, von den zu erwartenden Ausfallkosten ohne Reserve von insgesamt Fr. 2 250 000, die VASA-Abgeltungen im Betrag von Fr. 900 000 in Abzug zu bringen, wodurch für den Kanton noch ein Nettobetrag von Fr. 1 350 000 ohne Reserve verbleibt. (in Franken) Ausfallkosten Rechtskräftig Ausfallkosten brutto zugesicherte VASA- netto Abgeltung (40%) Untersuchung 142 830.70 56 859.00 85 971.70 Aushubsanierung 965 059.95 386 000.00 579 036.00 In-situ-Sanierung 735 000.00 294 000.00 441 000.00 In-situ-Sanierung Mehrkosten 400 000.00 160 000.00 240 000.00 Reserven für Unvorhergesehenes 350 000.00 350 000.00 Total (gerundet) 2 600 000 900 000 1 700 000 Für nicht vorherzusehende Mehrkosten für die Sanierung und einer allfälligen nachfolgenden umfangreichen Überwachungsmassnahme wird zu den Fr. 1 350 000 eine Reserve von Fr. 350 000 (rund 25%) eingerechnet. Auf der Reserve für Unvorhergesehenes werden ebenfalls VASA-Abgeltungen im Umfang von 40% erwartet. Es liegt aber dafür noch keine rechtskräftige Zusicherung vor. Es ist deshalb insgesamt von einer zu bewilligenden Ausgabe von Fr. 1 700 000 auszugehen. Die Ausgabe wird budgetneutral den bereits in ausreichender Höhe getätigten Rückstellungen (insgesamt Fr. 1 770 000) der Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, belastet.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Rückerstattung der Sanierungskosten des belasteten Standorts Nr. 0261/I.5279 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 700 000 budgetneutral zulasten der Rückstellungen der Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, bewilligt.

II. Die vom AWEL mit Verfügung Nr. AL 0261/1847-05 vom 27. November 2017 bewilligte Ausgabe von Fr. 142 830.70 für die vor der Sanierung entstandenen Untersuchungskosten wird aufgehoben.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Umweltschutz, Art. 32c und Art. 32d — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. April 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2017; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. August 2025 und 1. Dezember 2025 erneut konsolidiert.