Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 884/2023

Dringliche Anfrage Thomas Forrer, Erlenbach, und Mitunterzeichnende betreffend Parteienspenden durch die Flughafen Zürich AG (2) – unbeantwortete und offene Fragen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 218/2023

Sitzung vom 5. Juli 2023

884. Dringliche Anfrage (Parteienspenden durch die Flughafen Zürich AG [2] – unbeantwortete und offene Fragen) Kantonsrat Thomas Forrer, Erlenbach, und Mitunterzeichnende haben am 12. Juni 2023 folgende dringliche Anfrage eingereicht: Die Regierungsantwort auf die Dringliche Interpellation 179/2023: «Parteienspenden durch die Flughafen Zürich AG» hat einige wichtige Fragen offengelassen. Klargemacht hat die Regierung, dass die Flughafen Zürich AG (FZAG) jährliche Spenden zahlt an Parteien, die aus ihrer Sicht dem Flughafen «wohlgesinnt» seien, und dies im Umfang von 20’000 Franken pro Jahr, wenn die Fraktion im Kantonsrat weniger als 15 Mitglieder zählt, und im Umfang von 40’000 Franken (neu 45’000 Franken), wenn die Fraktion mehr als 15 Mitglieder zählt. Im Wahljahr wurden die Beiträge jeweils verdoppelt. Das Skandalöse an diesen Spenden ist, dass sie von einem staatsnahen Betrieb kommen, an dem der Kanton zu 33.33% beteiligt ist, die Stadt Zürich zu 5.05%. Dabei übernimmt die FZAG nicht nur öffentliche Aufgaben, sie untersteht auch der Aufsicht durch den Kanton, insbesondere was die Einhaltung der An- und Abflugrouten und der Nachtflugordnung betrifft (Flughafengesetz, § 3 Abs 1). Sollten die Flugbewegungen 320’000 pro Jahr überschreiten, steht es dem Kantonsrat überdies explizit zu, über eine Bewegungsbeschränkung zu beschliessen (§ 3 Abs 3). Des Weiteren kann die FZAG keine Gesuche um Pistenverlängerungen und um Änderungen des Betriebsreglements beim Bund einreichen, wenn nicht die Staatsvertretung im Verwaltungsrat dem zustimmt (§ 10). Die Staatsvertretung ist in diesen Bereichen wiederum an die Weisung der Regierung gebunden, wobei entscheidend ist, dass die Weisung letztlich vom Kantonsrat zu genehmigen ist (§ 19). Die FZAG entrichtet also Spenden an «wohlgesinnte» Fraktionen in einem Parlament, das seinerseits für die Aufsicht und für Entscheide im Zusammenhang mit zentralen Bereichen der FZAG zuständig ist.

Wir bitten die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Haben die Vertreter des Staates im Verwaltungsrat den Parteispenden, bzw. der letzten Änderung des Group Code of Conduct, zugestimmt? Und wurde die Regierung über das entsprechende Geschäft des Verwaltungsrats in Kenntnis gesetzt?

2. Welche Haltung vertritt die Regierung heute gegenüber den Parteispenden der FZAG? Bzw. welche Haltung werden die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter im VR der FZAG bei einer Neubeurteilung der Spendenpraxis einnehmen?

3. Seit wann existiert die Praxis der Parteispenden durch den Flughafen Zürich? Seit wie vielen Jahren werden Spenden an politische Parteien durch den Flughafen entrichtet?

4. Bitte um eine tabellarische Auflistung der Spendenbeträge nach Parteien und Jahren seit 2010.

5. Werden auch flughafennahe Organisationen wie «Pro Flughafen», «Weltoffenes Zürich», «IG Flughafen Zürich», in denen Mitglieder des Kantonsrats Einsitz nehmen, durch den Flughafen alimentiert, und mit welchen Beträgen?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die dringliche Anfrage Thomas Forrer, Erlenbach, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:

Am 28. November 1999 stimmten die Stimmberechtigten des Kantons Zürich mit 61,2% der Stimmen dem Gesetz über den Flughafen Zürich (Flughafengesetz vom 12. Juli 1999, LS 748.1) zu. Ziel der Vorlage war es, die bis zu diesem Zeitpunkt als Teil der Verwaltung erbrachten Leistungen des Kantons zur Führung des Flughafens in einer gemischtwirtschaftlichen, börsenkotierten Aktiengesellschaft (Flughafen Zürich AG) zusammenzufassen. Damit konnten die bisherigen finanziellen Verpflichtungen des Kantons durch eine Börsenfinanzierung abgelöst und eine Entflechtung zwischen politischer Steuerung und unternehmerischer Verantwortung erreicht werden. Mit dem Ziel einer Entflechtung zwischen politischer Steuerung und unternehmerischer Verantwortung ging einher, dass wesentliche Entscheide zur Führung des Unternehmens in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegen oder im Verwaltungsrat mit einem einfachen Mehr beschlossen werden können.

Zum Ganzen verweist der Regierungsrat auf die Beantwortung der dringlichen Interpellation KR-Nr. 179/2023 betreffend Parteienspenden durch die Flughafen Zürich AG. Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 nahm die Flughafen Zürich AG (FZAG) Stellung zur dringlichen Anfrage. Zu Fragen 1 und 2: Wie dies das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten hat, so ist erneut und wiederholt daran zu erinnern, dass die Flughafen Zürich AG trotz eigener kantonalgesetzlicher Grundlage keine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft ist. Dies folgt einerseits aus dem Hinweis auf Art. 762 OR (SR 220) in § 2 Abs. 1 des Flughafengesetzes, anderseits aus dem Fehlen der Voraussetzungen, die Art. 763 Abs. 1 OR für das Errichten kantonalrechtlicher spezialgesetzlicher Aktiengesellschaften vorsieht. Die FZAG ist vielmehr eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR. Als solche unterliegt sie den Bestimmungen von Art. 620 ff. OR; sie ist eine Gesellschaft des Bundesprivatrechts Art. 762 Abs. 3 OR sieht ausdrücklich vor, dass die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder des Verwaltungsrates (bzw. der Revisionsstelle) die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die von der Generalversammlung gewählten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_22/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 3.3). Über das Stimmverhalten der Vertretung des Staates im Verwaltungsrat der FZAG kann keine Auskunft erteilt werden, da Verwaltungsratsbeschlüsse nicht öffentlich sind. Dies gilt sowohl für vergangene als auch für zukünftige Verwaltungsratsgeschäfte. Der Regierungsrat wurde über das entsprechende Geschäft des Verwaltungsrates nicht in Kenntnis gesetzt. Die FZAG teilt hierzu in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2023 mit: «Über das Stimmverhalten der Mitglieder des Verwaltungsrates erteilt die Flughafen AG keine Auskunft.» Zu Frage 3: Wie die FZAG bereits kommuniziert hat und auch in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2023 festhält, entsprechen die Parteispenden einer langjährigen Praxis.

Zu Frage 4: Die FZAG hatte sich gegenüber der Geschäftsleitung des Kantonsrates bereit erklärt, die Praxis der Parteispenden der letzten vier Jahre offenzulegen. In der Beantwortung der dringlichen Interpellation KR- Nr. 179/2023 wurde auf diese Offenlegung referenziert, weshalb auch an dieser Stelle auf die Beantwortung der dringlichen Interpellation verwiesen wird. Abschliessend hält die FZAG in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2023 diesbezüglich fest: «Wir sehen keinen Anlass für eine weitere Kommunikation.» Zu Frage 5: Wie die FZAG in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2023 mitteilt, zahlt sie im Rahmen ihrer Verbandsmitgliedschaften und -beiträge jeweils einen jährlich wiederkehrenden Beitrag an die genannten Organisationen. Die Höhe der Beiträge kommuniziert die FZAG nicht.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 620, Art. 762 und Art. 763 — gelesen in der Fassung vom 9. Februar 2023; der Erlass wurde am 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.