RRB Nr. 892/2020
Anfrage Karin Fehr Thoma, Uster, und Willma Willi, Stadel, betreffend Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) - Stand der Dinge?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 178/2020
Sitzung vom 16. September 2020
892. Anfrage (Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung [EG BBG] – Stand der Dinge?) Die Kantonsrätinnen Karin Fehr Thoma, Uster, und Wilma Willi, Stadel, haben am 25. Mai 2020 folgende Anfrage eingereicht: Zum Entwurf für eine Änderung des EG BBG hat die Bildungsdirektion im Winter 2016/2017 eine Vernehmlassung durchgeführt. Im September 2017 kommunizierte sie das Vernehmlassungsergebnis unter dem Titel «Gesetzesänderung zur Berufsbildung benötigt mehr Vorlaufzeit»: Aufgrund unterschiedlicher Rückmeldungen würden sich bei den in Aussicht gestellten finanziellen Neuregelungen bei den Berufsvorbereitungsjahren und beim Berufsbildungsfonds sowie bei den Aufgaben und Zuständigkeiten von Schulleitungen und -kommissionen weitere Abklärungen aufdrängen. Unbestritten seien dagegen die Förderung der Nachholbildung, die Schaffung eines Kompetenzzentrums für Berufsbildung und die Finanzierung der Bildungsgänge der höheren Fachschulen. Zur Frage der Verselbständigung der EB Zürich wurde nun Ende April 2020 die Vernehmlassung eröffnet. Leider liegt der Öffentlichkeit bis heute keine Gesamtübersicht über die oben erwähnten vertieften Abklärungen vor und deren Folgen für die Teilrevision des EG BBG vor. Deshalb bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Weshalb hat der Regierungsrat im Anschluss an die Auswertung der Vernehmlassung darauf verzichtet, dem Kantonsrat umgehend eine erste Teilrevision des EG BBG mit den unbestrittenen Themen vorzulegen?
2. Wann ist insbesondere mit der Anpassung des EG BBG im Bereich der Förderung der Nachholbildung zu rechnen?
3. Welche Erkenntnisse brachten die vertieften Abklärungen für die Berufsvorbereitungsjahre (§§ 5 – §§ 7 EG BBG) und wie sieht das weitere inhaltliche und zeitliche Vorgehen bezüglich einer allfälligen Teilrevision EG BBG genau aus?
4. Welche Erkenntnisse brachten die vertieften Abklärungen für den Berufsbildungsfonds (§§ 26a–26e EG BBG) und wie sieht das weitere inhaltliche und zeitliche Vorgehen bezüglich einer allfälligen Teilrevision EG BBG genau aus?
5. Welche Erkenntnisse brachten die vertieften Abklärungen für Schulkommissionen und Schulleitungen (§§ 11 und 12 EG BBG) und wie sieht das weitere inhaltliche und zeitliche Vorgehen bezüglich einer allfälligen Teilrevision EG BBG genau aus?
6. Sieht der Regierungsrat aufgrund neuerer arbeitsmarkt- und oder bildungspolitischer Entwicklungen einen noch weitergehenden Revisionsbedarf beim EG BBG? Falls ja, in welchen Themenbereichen und mit welchem Zeithorizont?
7. Mit wie vielen Teilrevisionen des EG BBG rechnet der Regierungsrat in den nächsten Jahren insgesamt?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Karin Fehr Thoma, Uster, und Wilma Willi, Stadel, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Auswertung der im Winter 2016/2017 durchgeführten Vernehmlassung hat gezeigt, dass eine Staffelung der verschiedenen Themen am sinnvollsten ist. Dabei wurde ein erster Schwerpunkt auf die Umsetzung des am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG, SR 419.1) gelegt. Dieses enthält unter anderem eine Spezialgesetzgebung zum Erwerb und Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener (Art. 13–16 WeBiG). Zur Umsetzung dieser Spezialgesetzgebung hat die Bildungsdirektion für die Jahre 2017 bis 2020 mit dem Bund eine Leistungsvereinbarung zur Förderung des Erwerbs und Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener abgeschlossen. Sie verpflichtete sich darin, die für diese Periode im Grundsatzpapier des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom November 2016 formulierten Leistungsziele umzusetzen und die Voraussetzungen für ein anschliessendes Programm Grundkompetenzen zu schaffen. Mit Beschluss Nr. 75/2019 legte der Regierungsrat fest, dass die gesetzlichen Grundlagen zur Förderung und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener zu schaffen sind. Dazu ist das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) an die Vorgaben des WeBiG anzupassen. Die entsprechende Vorlage befindet sich derzeit in der Vernehmlassung (vgl. RRB Nr. 495/ 2020).
Zu Frage 2: Nach Abschluss der im Winter 2016/2017 durchgeführten Vernehmlassung wurde die Bildung einer Fachstelle Berufsabschluss für Erwachsene an der Schnittstelle zwischen dem Amt für Jugend und Berufsberatung und dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt beschlossen. Die Fachstelle nahm 2018 den Betrieb auf und ist am Berufsinformationszentrum Oerlikon angesiedelt. Sie fasst alle Beratungsdienstleistungen rund um den Berufsabschluss für Erwachsene unter einem Dach zusammen. Angesichts der Inbetriebnahme der Fachstelle ist eine Änderung des EG BBG im Bereich der Förderung der Nachholbildung nicht vordringlich. Zu Frage 3: Seit 2018 werden im ämterübergreifenden Programm Volksschule-Berufsbildung der Übergang von der Volksschule in die Berufsbildung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern aller Beteiligten genauer betrachtet und Verbesserungsmöglichkeiten sowie entsprechende Massnahmen geprüft. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, welche konkreten Massnahmen daraus abzuleiten sind. Zu Frage 4: Die rechtlichen Grundlagen für den Berufsbildungsfonds sind seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Der Berufsbildungsfonds hat sich grundsätzlich bewährt. Die Erfahrung und vertiefte Abklärungen zeigen jedoch, dass neben terminologischer Anpassungen eine grundsätzliche Neuerung in Bezug auf Finanzierung und Leistungen des Berufsbildungsfonds erfolgen soll. Die entsprechende Änderung der gesetzlichen Grundlagen ist in Vorbereitung. Zu Frage 5: Die Zeit seit Herbst 2017 wurde dazu genutzt, mit Vertretungen des Schulumfelds einen intensiven Dialog über die aktuelle und zukünftige Governance der Sekundarstufe II zu führen. Die Ergebnisse und Erkenntnisse werden nun aufgearbeitet. Zu den sich daraus ergebenden Änderungen des EG BBG und weiterer Erlasse soll nächstes Jahr eine Vernehmlassung durchgeführt werden. Zu Frage 6: Im Auftrag der EDK erarbeitet die Schweizerische Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Berufs- und Studienberatung zurzeit eine nationale Strategie für die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Im Rahmen eines ersten Entwurfs dieser Strategie wird bei den Erwachsenen unter anderem der niederschwellige Zugang zu Angeboten der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung als wichtig erachtet, um Ein-, Um- und
Wiedereinstiege zu fördern bzw. zu unterstützen. Dabei stehen Zielgruppen im Vordergrund, deren nachhaltige Teilhabe am Bildungs- und Arbeitsmarkt besonders gefördert werden soll, um die Chancengerechtigkeit innerhalb der Bevölkerung in Ausbildung und Erwerbsleben zu steigern. Es ist anerkannt, dass diese spezifischen Zielgruppen besser erreicht werden könnten, wenn die Beratungsangebote kostenlos sind. Sodann hat der Bundesrat im Mai 2019 eine Reihe von Massnahmen zur Förderung des inländischen Arbeitskräftepotenzials beschlossen. Eine dieser Massnahmen sieht vor, dass Personen über 40 Jahre schweizweit eine kostenlose Standortbestimmung, Potenzialabklärung und Laufbahnberatung in Anspruch nehmen können. Das SBFI subventioniert im Auftrag des Bundesrates die Entwicklung und Implementierung eines kostenlosen Angebots. Der Kanton Zürich wird als Pilotkanton am entsprechenden Pilotprogramm teilnehmen, das vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 dauert. Der Regierungsrat hat die Verordnung über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung vom 27. November 2013 (LS 413.319) entsprechend angepasst (vgl. RRB Nr. 842/2020). Für die Dauer des Pilotprogramms sind Personen über 40 Jahre, die eine Standortbestimmung, Potenzialabklärung und Laufbahnberatung in Anspruch nehmen, von der Gebührenpflicht befreit. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen auf gesamtschweizerischer Ebene ist eine Überprüfung der bestehenden Gebührenpflicht für die Leistungen der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (§ 42 EG BBG) angezeigt. Zu Frage 7: In den nächsten Jahren ist voraussichtlich mit mindestens drei Teilrevisionen des EG BBG zu rechnen. Diese betreffen hauptsächlich die Themen Grundkompetenzen Erwachsener, den Berufsbildungsfonds und die Governance Sekundarstufe II.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli