Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 893/2016

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen KdK

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. September 2016

893. Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

Erwägungen

und Ausländer (AuG), Schreiben an die KdK Am 22. Juni 2016 hat der Bundesrat beschlossen, ein Vernehmlassungsverfahren über die Revision des Ausländergesetzes (AuG) zu eröffnen, und das EJPD mit dessen Durchführung beauftragt. Die vorgesehenen Änderungen sind erforderlich wegen der Entwicklung der Rechtsprechung und bestimmter Entscheide des Bundesrates, aber auch um die geltenden Bestimmungen zu optimieren. Die Anpassungen betreffen verschiedene ausländerrechtliche Bereiche. Die Revision erfolgt unabhängig von der laufenden Revision des AuG im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 121a BV (Masseneinwanderungsinitiative). Am 9. September 2016 hat die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) den Kantonen den Entwurf für eine gemeinsame Stellungnahme zukommen lassen und gebeten, bis am 21. September 2016 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme richtet sich hauptsächlich gegen den vorgeschlagenen Art. 57e E-AuG, wonach das Staatssekretariat für Migration künftig für die von Bund und Kantonen unterstützten Integrationsmassnahmen Qualitätskriterien festlegen kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Konferenz der Kantonsregierungen (Postfach, 3001 Bern): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 9. September 2016 betreffend Vernehmlassung zu den Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer. Zu Ihrem Entwurf für eine Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen haben wir keine Einwendungen. Im Übrigen wird der Kanton Zürich zur gesamten Vorlage auch direkt gegenüber dem Bund Stellung nehmen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung der Stellungnahme der KdK nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates nach Veröffentlichung der Stellungnahme der KdK, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 121a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.