Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 898/2017

Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2016, Kapitel 4 "Verkehr - Rosengartentram und Rosengartentunnel", Bericht und Antrag an den Kantonsrat

Antrag des Regierungsrates vom 27. September 2017

Beschluss des Kantonsrates über die Teilrevision 2016 des kantonalen Richtplans, Kapitel 4 «Verkehr – Rosengartentram und Rosengartentunnel» (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 27. September 2017, beschliesst: I. Die Teilrevision 2016 des kantonalen Richtplans, Kapitel 4 «Verkehr – Rosengartentram und Rosengartentunnel», wird festgesetzt. II. Vom Erläuterungsbericht wird Kenntnis genommen. III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

W e isung

A. Ausgangslage

Der kantonale Richtplan ist das behördenverbindliche Steuerungsinstrument des Kantons, um die räumliche Entwicklung langfristig zu lenken und die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten über alle Politik- und Sachbereiche hinweg zu gewährleisten (vgl. Art. 6 Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Gemäss Art. 9 Abs. 2 RPG sind kantonale Richtpläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 unterbreitete der Regierungsrat dem Kantonsrat die Vorlage für ein Gesetz über eine Tramverbindung und einen Strassentunnel am Rosengarten in der Stadt Zürich (Rosengarten-Verkehrsgesetz) sowie einen Kredit für das Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel (Vorlage 5326). Mit dem von Kanton und Stadt Zürich gemeinsam erarbeiteten Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel konnte eine wesentlich bessere Lösung zur Bewältigung der Verkehrsprobleme am Rosengarten gefunden werden als das bisher im kantonalen Richtplan festgelegte Vorhaben «Waidhaldetunnel Zürich». Dieses entspricht daher nicht mehr dem aktuellen Wissensstand und ist durch die neu erarbeitete Lösung zu ersetzen. Mit der vorliegenden Richtplanteilrevision werden, in Abstimmung mit der Vorlage 5326, die entsprechenden Festlegungen im kantonalen Richtplan getroffen.

B. Gegenstand der Richtplanteilrevision 2016, Kapitel 4 «Verkehr – Rosengartentram und Rosengartentunnel»

Der kantonale Richtplan besteht aus Karte und Text und enthält verbindliche Festlegungen für die Behörden aller Stufen. Er ist in die Kapitel «Raumordnungskonzept», «Siedlung», «Landschaft», «Verkehr», «Versorgung, Entsorgung» und «Öffentliche Bauten und Anlagen» gegliedert und bildet ein zusammenhängendes Ganzes. Für die Beratung in den Kommissionen des Kantonsrates wurde die Richtplanteilrevision 2016 in drei verschiedene Vorlagen aufgeteilt, entsprechend den Kommissionszuständigkeiten. Die vorliegende Vorlage umfasst das Vorhaben Rosengartentram und Rosengartentunnel im Kapitel 4 «Verkehr». Die Tramtangente Rosengarten wird in der «Netzentwicklungsstrategie 2030» der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich als Kernelement bezeichnet. Sie dient dazu, die stark wachsenden Verkehrsströme zwischen Zürich West und Zürich Nord aufzunehmen. Sie kann aber im bestehenden Strassenquerschnitt nur mittels Spurabbau und entsprechender Kapazitätsverringerung für den motorisierten Individualverkehr (MIV) verwirklicht werden. Der Bau der Tramverbindung setzt daher voraus, dass für den MIV Ersatzkapazitäten geschaffen werden. Im Rahmen der Teilrevision Verkehr hat der Kantonsrat 2007 den «Waidhaldetunnel, Variante mittel» im kantonalen Richtplan festgesetzt. Im August 2012 überwies der Kantonsrat die Motion KR- Nr. 150/2009 der Kommission für Planung und Bau, die eine Kreditvorlage für den Bau des Waidhaldetunnels verlangt. Aufgrund der untrennbar miteinander verbundenen Fragestellungen in Bezug auf Tunnel und Tram gründeten Kanton und Stadt Zürich im Frühjahr 2011 eine gemeinsame Projektorganisation. Deren Aufgabe war es, eine «Gesamtstudie Rosengartentram und Waidhaldetunnel» zu erarbeiten. Die Gesamtstudie von 2013 umfasst eine Auslegeordnung möglicher Gesamtlösungen für das Rosengartentram mit Ersatzmassnahmen für den MIV. Als Ergebnis hat sich gezeigt, dass die Gesamtvariante «Rosengartentunnel 2×2» den Anforderungen am besten gerecht wird. Diese Variante sieht als Ersatzmassnahme für den MIV einen Tunnel vor, der auf dem Abschnitt zwischen Hardbrücke und Bucheggplatz zwei Röhren im Richtungsverkehr mit je zwei Fahrstreifen sowie einen Anschluss Wipkingerplatz und einen Zwischenanschluss Bucheggplatz aufweist. Die Fortsetzung zwischen Bucheggplatz und Portal Irchel erfolgt als zweistreifiger Tunnel im Gegenverkehr. Bestandteil der Gesamtlösung

ist auch das «Rosengartentram» auf der Achse Milchbuck–Bucheggplatz– Wipkingerplatz–Hardplatz–Albisriederplatz unter Einbezug der bereits im Richtplan festgelegten Tramverbindung Hardbrücke. Zur Gesamtlösung gehören zudem die Aufwertung von Strassenräumen und Plätzen sowie verschiedene Begleitmassnahmen. Der neu vorgesehene Rosengartentunnel ersetzt den bisher im kantonalen Richtplan als geplant eingetragenen Waidhaldetunnel. Dieser wäre mit grossen baulichen Eingriffen im Quartier Zürich West verbunden gewesen, die mit der neuen Lösung vermieden werden können. Sowohl die neue Tramverbindung, welche die stark wachsenden Stadtteile Zürich Nord, Zürich West und Zürich Süd auf direktem Weg miteinander verbindet, wie auch der Strassentunnel dienen zur Sicherstellung der Erreichbarkeit grosser und dicht genutzter Wohn- und Arbeitsplatzgebiete im Handlungsraum Stadtlandschaft und stehen damit im Einklang mit den Zielvorgaben des kantonalen Raumordnungskonzepts. Im kantonalen Richtplan ist daher unter Pt. 4.2.2 das bisherige Objekt Nr. 6, Waidhaldetunnel Zürich, durch den Rosengartentunnel zu ersetzen und unter Pt. 4.3.2 das Rosengartentram als neues Objekt Nr. 4 festzulegen. Die beiden Richtplaneinträge sind inhaltlich auf die Vorlage 5326 abgestimmt. Gleichzeitig wird der Richtplaneintrag «Tramverbindung Hardbrücke, Zürich» aufgrund des fortgeschrittenen Verwirklichungsstandes von geplant auf bestehend geändert.

C. Mitwirkungsverfahren

Soll der kantonale Richtplan angepasst werden, setzt dies vorgängig eine Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger sowie eine öffentliche Auflage zur Mitwirkung der Bevölkerung voraus (§ 7 Planungs- und Baugesetz, PBG, LS 700.1). Diese Verfahren wurden parallel und für alle Kapitel des kantonalen Richtplans gleichzeitig vom 16. Dezember 2016 bis zum 31. März 2017 durchgeführt. In Ana- logie zum Gesetzgebungsverfahren wurde die öffentliche Auflage des Richtplanentwurfs bereits vor der Überweisung der Vorlage an den Kantonsrat durchgeführt. Dieses Vorgehen hat sich bewährt. Es ermöglicht dem Regierungsrat, in seiner Vorlage zuhanden des Kantonsrates Einwendungen aus der Bevölkerung zu berücksichtigen. Den Kommissionen des Kantonsrates steht zudem in den Beratungen neben dem Richtplantext und der Richtplankarte auch ein Erläuterungsbericht zu den Einwendungen zur Verfügung. Im Rahmen der Anhörung und öffentlichen Auflage gingen rund 160 Einwendungen ein, davon 110 von Behörden und 50 von Privaten und Verbänden. Insgesamt sind rund 400 – teilweise auch gleichlautende – Anträge eingegangen, davon entfallen 21 Anträge auf das Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel. Soweit Anregungen und Einwendungen berücksichtigt wurden, sind sie in Form von Änderungen der Karte und des Textes in die Richtplanvorlage eingeflossen. Erläuterungen zu den Einwendungen sind gemäss § 7 Abs. 3 PBG in einem entsprechenden Bericht festgehalten. Die vorliegende Antragstellung des Regierungsrates an den Kantonsrat erfolgt damit in Kenntnis der Einwendungen aus der Bevölkerung. Der Erläuterungsbericht gibt Aufschluss über die nicht berücksichtigten Einwendungen. Nicht eingegangen wurde auf Eingaben, die auch nicht sinngemäss als Anträge verstanden werden können, und auf solche, die offensichtlich nicht die Raumplanung bzw. den kantonalen Richtplan betreffen. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Richtplanteilrevision 2016, Kapitel 4 «Verkehr – Rosengartentram und Rosengartentunnel», festzusetzen.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Markus Kägi Beat Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 7 — gelesen in der Fassung vom 13. September 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.