RRB Nr. 9/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hombrechtikon, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010
9. Gemeindeordnung (Hombrechtikon)
Erwägungen
1. Nach Art. 84 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV) können sich Schulgemeinden mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde auflösen. Die Aufgaben der aufgelösten Schulgemeinde nimmt die politische Gemeinde wahr (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 2 KV). Sie regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe gemäss Art. 89 Abs. 1 der KV in der Gemeindeordnung (GO). Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der vereinigten Schulgemeinde und der Politischen Gemeinde Hombrechtikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 die Auflösung der vereinigten Schulgemeinde Hombrechtikon und die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hombrechtikon beschlossen (Bildung einer Einheitsgemeinde). Die Neuerungen treten nach Beendigung der laufenden Amtsdauer 2006–2010 in Kraft. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulpflege nimmt mit Schuljahresbeginn 2010 von Amts wegen im Gemeinderat Einsitz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hombrechtikon vom 28. September 1997 und die Gemeindeordnung der vereinigten Schulgemeinde Hombrechtikon vom 9. Juni 1985 aufgehoben. Die Schulpflege erhält die Stellung einer Kommission mit selbstständigen Verwaltungsbefugnissen. Sie umfasst neun Mitglieder. Im Weiteren sollen neu im Verfahren für Erneuerungswahlen der an der Urne zu wählenden Gemeindeorgane anstelle von gedruckten Wahlvorschlägen leere Wahlzettel verwendet werden. Die Bestimmungen geben mit Ausnahme von Art. 14 Ziff. 3 GO betreffend Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Gemäss Art. 14 Ziff. 3 GO ist die Gemeindeversammlung zuständig für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von
Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen verbunden ist; in den übrigen Fällen ist die Gemeindeversammlung zuständig, wenn die Verträge neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Mio. Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 500 000 zur Folge haben. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat und in ihrem Aufgabenbereich die Schulpflege für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen zuständig ist, in denen keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, die aber neue einmalige Ausgaben bis 5 Mio. Franken bzw. jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 500 000 zur Folge haben (Art. 24 Ziff. 15 GO und Art. 33 Ziff. 9 GO). Angesichts der Betragshöhe von 5 Mio. Franken bzw. Fr. 500 000 ist davon auszugehen, dass bei der Genehmigung der überwiegenden Mehrheit von Verträgen, bei denen keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, nur noch der Gemeinderat oder die Schulpflege zuständig sein werden. Wenn sich die Zuständigkeit für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen nach der Ausgabenhöhe bestimmt, ist der § 41 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG) zugrunde liegende Grundsatz massgebend, wonach eine Teilübertragung von Ausgabenbefugnissen an eine Behörde zulässig ist, sofern die demokratische Mitwirkung der Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung gewahrt wird (vgl. H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 41 N. 1.4.2). Da angesichts der im vorliegenden Fall überaus hoch angesetzten Beträge das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative weitgehend ausgehöhlt wird, erweisen sich die in Art. 14 Ziff. 3 GO genannten Betragshöhen als rechtswidrig und damit als nicht genehmigungsfähig. Um das Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative in wichtigen Fällen zu gewährleisten, sind bis zur Neufassung von Art. 14 Ziff. 3 GO subsidiär die finanziellen Befugnisse von Gemeinderat und Schulpflege gemäss Art. 16 Ziff. 1 GO massgebend. Die Gemeindeversammlung ist somit für die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen zuständig, die neue einmalige Ausgaben ab Fr. 115 000 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 35 000 zur Folge haben und bei denen keine hoheitlichen Befugnisse übergehen. Die Politische Gemeinde Hombrechtikon hat die in Art. 14 Ziff. 3
GO genannten Beträge bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung so anzupassen, dass das demokratische Mitbestimmungsrecht der Gemeindelegislative gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hombrechtikon am 27. September 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird mit Ausnahme der in Art. 14 Ziff. 3 GO genannten Beträge im Sinne der Erwägungen genehmigt.
II. Die Politische Gemeinde Hombrechtikon wird verpflichtet, Art. 14 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung im Sinne der Erwägungen anzupassen.
III. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Hombrechtikon, Feldbachstrasse 12, Postfach 383, 8634 Hombrechtikon (E), die Schulpflege Hombrechtikon, Postfach 112, 8634 Hombrechtikon (E), den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi