RRB Nr. 902/2026
Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. September 2026
902. Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) zur Vernehmlassung zur Einführung eines neuen Straf tatbestands der «Herabsetzung und Ausgrenzung» in Art. 177bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingeladen. Mit der neuen Bestimmung soll Mobbing – verstanden als das wiederholte und über längere Zeit andauernde Demütigen, Bedrohen, Schikanieren oder Belästigen einer Person mit dem Ziel, diese herabzusetzen oder auszugrenzen – unter Strafe gestellt werden. Erfasst werden sowohl analoge als auch digitale Verhaltensweisen. Die Vorlage verfolgt das Ziel, das strafrechtliche Instrumentarium gegen Mobbing und Cybermobbing zu verstärken und den Schutz der betroffenen Personen zu verbessern. Nach dem Vorschlag soll die neue Strafnorm bei den strafbaren Handlungen gegen die Ehre eingeordnet werden. Die Tat soll grundsätzlich auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Erfolgt die Herabsetzung öffentlich und wird sie einem grösseren Personenkreis wahrnehmbar gemacht, insbesondere im Rahmen von Cybermobbing, soll eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen werden. Nach dem erläuternden Bericht können die einzelnen Handlungen, die im Zusammenhang mit Mobbing und Cybermobbing häufig vorkommen, bereits heute in weiten Teilen gestützt auf das geltende Strafrecht verfolgt werden. Die Einführung des neuen Straftatbestands wird damit begründet, dass einzelne Handlungen für sich allein betrachtet teilweise die Strafbarkeitsschwelle nicht erreichen, obwohl das Gesamtverhalten als besonders belastend und strafwürdig erscheint. Mit dem neuen Straftatbestand soll deshalb das Mobbing als Gesamtheit erfasst und eine aus Sicht der Kommission bestehende Schutzlücke geschlossen werden. Der erläuternde Bericht weist gleichzeitig darauf hin, dass die Einführung der neuen Bestimmung zu einem erheblichen Mehraufwand für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte führen dürfte. Die Verfahren würden voraussichtlich komplex ausfallen, da zahlreiche Einzelhandlungen nachgewiesen und als Gesamtverhalten gewürdigt werden müssten. Hinzu kämen schwierige Beweisfragen sowie Abgrenzungs- und Konkurrenzprobleme zu den bestehenden Straftatbeständen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an info.strafrecht@bj.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. Mai 2026 haben Sie uns eingeladen, zum Vorentwurf und zu den Ausführungen im erläuternden Bericht Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt. Die vorgeschlagene Bestimmung vermag aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Zunächst erscheint fraglich, ob überhaupt eine Strafbarkeitslücke besteht. Die typischen Erscheinungsformen von Mobbing und Cybermobbing werden bereits heute weitgehend durch bestehende Straftatbestände wie üble Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung oder Nötigung erfasst. Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden verfügen damit gegenwärtig über die nötigen gesetzlichen Grundlagen, um diese Straftaten wirksam zu verfolgen. Der neue Tatbestand würde deshalb in erster Linie bereits strafbares Verhalten unter einem neuen Oberbegriff zusammenführen, ohne den strafrechtlichen Schutz wesentlich auszudehnen. Die Zürcher Strafverfolgungsbehörden sind auf die verschiedenen Erscheinungsformen von Mobbing und Cybermobbing sensibilisiert und geschult und verfolgen die entsprechenden Straftaten konsequent. Hinzu kommt, dass der vorgeschlagene Tatbestand sehr offen formuliert ist und auf ein Gesamtverhalten abstellt, das sich aus zahlreichen Einzelhandlungen über einen längeren Zeitraum zusammensetzt. Dies erschwert bereits der Polizei die Beurteilung eines strafrechtlich relevanten Anfangsverdachts und dürfte in der Praxis zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen strafbarem und straflosem Verhalten führen. Gleichzeitig wirft die offene Ausgestaltung Fragen im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot auf. Auch die praktische Durchsetzung erscheint problematisch. Zur Prüfung eines Anfangsverdachts wären regelmässig umfangreiche Ermittlungen sowie die Sicherung zahlreicher, insbesondere digitaler Beweismittel erforderlich. Diese befinden sich häufig bei Plattformbetreibern oder auf Servern im Ausland und können vielfach nur eingeschränkt im Rahmen internationaler Rechtshilfe beschafft werden. Zudem ist mit erheblichen Beweis- und Durchsetzungsschwierigkeiten zu rechnen, namentlich bei anonym handelnden Täterschaften im Bereich des Cybermobbings oder bei Verhaltensweisen wie Herabsetzungen durch Ge-
bärden. Der damit verbundene Ermittlungsaufwand würde bei der Polizei erhebliche zusätzliche personelle und technische Mittel binden. Demgegenüber geht bereits der erläuternde Bericht von einer vergleichsweise tiefen Verurteilungsquote aus. Es erscheint daher fraglich, ob der mit der Einführung der neuen Bestimmung verbundene Nutzen den zusätzlichen Aufwand für Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte rechtfertigt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Mobbing und Cybermobbing häufig im schulischen oder beruflichen Umfeld auftreten. Gerade in diesen Bereichen erweisen sich präventive, schulische, sozialpädagogische oder arbeitsrechtliche Massnahmen regelmässig als nachhaltiger und wirksamer als eine zusätzliche strafrechtliche Sanktionierung. Aus diesen Gründen wird die Einführung des vorgeschlagenen Straftatbestandes abgelehnt. Wir schliessen jedoch nicht aus, dass es aufgrund von künftigen Entwicklungen dereinst eine Anpassung des Strafrechtes für neue Formen digitaler Gewalt braucht.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli