Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 904/2014

Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie, Schreiben an das EDI

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. August 2014

904. Teilrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie

Erwägungen

und Klimatologie (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 hat das Eidgenössische Departement des Innern den Entwurf der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über Meteorologie und Klimatologie (MetG) zur Vernehmlassung unterbreitet. Mit dem Erlass des genannten Bundesgesetzes wurde eine Rechtsgrundlage für ein gebührenpflichtiges Grundangebot und die gegen Entgelt zu erbringende, privatrechtliche Tätigkeit des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) geschaffen. Die von MeteoSchweiz verwalteten Daten können grundsätzlich nur gegen Gebühr bezogen werden. Ausnahmen von der Gebührenpflicht bestehen in engem Rahmen nur zugunsten von Einsatzorganisationen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie zugunsten von Lehre und Forschung. Auf politischer Ebene wird die offene Zugänglichkeit und die freie Nutzung von Behördendaten – Open Government Data (OGD) – seit geraumer Zeit diskutiert und deren Umsetzung im Rahmen von E-Government angestrebt. Eine von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK des Nationalrates eingereichte Motion (Motion 12.3335 «Rechtliche Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu Meteodaten [Open-Government-Data-Prinzip]») beauftragt den Bundesrat, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den freien Zugang zu den meteorologischen und klimatologischen Daten zu schaffen. Mit der vorliegenden Teilrevision des MetG werden die Anliegen der Motion aufgenommen. Um meteorologische und klimatologische Daten und Informationen von allgemeinem Interesse gebührenfrei zur Verfügung zu stellen, muss die im Art. 3 Abs. 3 MetG festgelegte allgemeine Gebührenpflicht aufgehoben werden. In einem neuen Art. 3a sollen die künftig gebührenfreien Dienstleistungen (Daten und bestimmte Informationen) umschrieben werden. Mit dem neuen Artikel soll auch der Wechsel von den grundsätzlich gebührenpflichtigen Dienstleistungen von MeteoSchweiz zu grundsätzlich gebührenfreien Daten und Informationen von allgemeinem Interesse zum Ausdruck gebracht werden.

Der Gesetzesentwurf betrifft unmittelbar die Geschäftsfelder der Baudirektion, namentlich den Hochwasserschutz, die Verkehrssicherheit, den Naturschutz und allgemein die Klimaanalysen und -berichterstattung. Der Wechsel von grundsätzlich gebührenpflichtigen Dienstleistungen von MeteoSchweiz zum grundsätzlich kostenlosen Zugang zu Daten und Informationen von allgemeinem Interesse ist zu begrüssen. Dadurch wird die Arbeit der Fachstellen vereinfacht.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern (Zustelladresse: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), Strategie und Planung, Krähenbühlstrasse 58, 8044 Zürich): Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf der Teilrevision des Bundesgesetzes über Meteorologie und Klimatologie (MetG) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die Aufhebung von Art. 3 Abs. 3 und die Ergänzung durch Art. 3a MetG und damit den Wechsel von grundsätzlich gebührenpflichtigen Dienstleistungen von MeteoSchweiz zum grundsätzlich kostenlosen Zugang zu Daten und Informationen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie, Art. 3 und Art. 3a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.