Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 907/2011

Strassen, Hinwil, 792 Girenbadstrasse, Projekt, Bauausführung, Festsetzung, neue und gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Juli 2011

907. Strassen (Hinwil, 792 Girenbadstrasse)

Erwägungen

Die 792 Girenbadstrasse in Hinwil ist Bestandteil der Innerortsverbindung Hinwil–Wernetshausen–Girenbad–Ringwil–Hinwil und gleichzeitig der Höhenverbindung Wald–Hinwil–Bäretswil–Russikon. Die Fahrbahn weist eine Breite von 4,65 bis 5,2 m auf und erlaubt das Kreuzen eines Personenwagens mit einem Lastwagen nur in langsamer Fahrt. Verformungen, Risse und Ausbrüche im Belag wie auch Schäden an den Abschlüssen und der Entwässerung können zu verkehrsgefährdenden Situationen führen. Im Weitern fehlt ein minimaler Schutz für zu Fuss Gehende zwischen dem Ortsausgang Girenbad und Ringwil sowie innerhalb von Ringwil. Die Einfahrt in den Weiler Ringwil veranlasst optisch nicht zur Verminderung der Geschwindigkeit. Deshalb wird an dieser Stelle teilweise zu schnell gefahren, was Auswirkungen bis in den Ortskern von Ringwil hat. Der Gemeinderat und die Bevölkerung haben daher bereits beim Ausbau der Bäretswilerstrasse auf diese Missstände aufmerksam gemacht. Das vom Tiefbauamt im Einvernehmen mit der Gemeinde Hinwil ausgearbeitete Projekt sieht im Wesentlichen folgende Massnahmen vor: – Verbreiterung der Fahrbahn auf 6,25 m im Abschnitt Girenbad bis eingangs Ringwil. Für zu Fuss Gehende wird von dieser Breite ein Streifen von 1 m mit Randleitpfosten abgetrennt und mit einer farblichen Beschichtung versehen. Gleichzeitig kann dieser Bereich für das Kreuzen von zwei Lastwagen beansprucht werden, was aber bei einer Verkehrsbelastung von 1000 Fahrzeugen pro Tag selten vorkommen wird; – Erneuerung des bestehenden Fahrbahnoberbaus einschliesslich der Entwässerung im gleichen Abschnitt; – Ausprägung der Kurve und Sicherung der Böschung mit Bruchsteinen im Eingangsbereich zum Weiler Ringwil. Damit wird die Durchsicht in den Weiler unterbrochen. Diese Massnahme dient als optische Bremse, was zu einer angepassten Fahrgeschwindigkeit auf der stark abfallenden Strasse führt; – Erstellung eines 1,5 m breiten Gehwegs vom Dorfeingang bis zur Bäretswilerstrasse. Dieser Gehweg ist durch eine 50 cm breite Wasserrinne von der Fahrbahn abgetrennt;

– Erneuerung der Entwässerung und der Fahrbahn im Ortsteil Ringwil auf eine durchgehende Breite von 5 m. Die Fahrbahnbreite genügt für das voraussichtliche Verkehrsaufkommen von 1000 Fahrzeugen pro Tag. Die 50 cm breite Wasserrinne als Trennung zum Gehweg kann für den Ausnahmefall des Kreuzens von zwei Lastwagen beansprucht werden; – Erneuerung der Beleuchtung in Ringwil durch den teilweisen Ersatz der Kabel und Kandelaber sowie deren normgerechte, lichttechnische Platzierung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der zu Fuss Gehenden. Der Gemeinderat Hinwil hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) mit Beschluss vom 11. Mai 2011 zugestimmt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 StrG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 19. November bis 18. Dezember 2010. Innerhalb der Auflagefristen wurden Einsprachen eingereicht, die im Rahmen der Einigungs- und Anpassungsverhandlungen bereinigt und mit der Unterzeichnung des Landerwerbsvertrags gegenstandslos wurden. Das Rodungsgesuch lag vom 18. Februar bis 17. März öffentlich auf. Es gingen keine Einsprachen ein. Mit Brief vom 4. April 2011 hat das Amt für Landschaft und Natur der Rodung von 366 m2 Wald zugestimmt. Die Rodungsbewilligung bildet integrierenden Bestandteil dieser Projektfestsetzung. Die weiteren im Brief des ALN angeregten Begehren bezüglich Natur- und Bodenschutz werden im Rahmen der Ausführung berücksichtigt. Die Abklärungen durch die Baudirektion, Fachstelle Lärmschutz haben ergeben, dass das Projekt aus lärmtechnischer Sicht unbedenklich ist und sich keine Veränderung der Lärmsituation für die angrenzenden Liegenschaften ergibt. Durch das Projekt wird die Strassenachse kaum verändert. Der Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen. Die Baukosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 31. März 2011 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 200 000 Bauarbeiten 3 490 000 Nebenarbeiten 400 000 Technische Arbeiten 560 000 Total 4 650 000

Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten: in Franken Staatsstrassen (21,5%) 1 000 000 Erneuerung Staatsstrassen (67,8%) 3 155 000 Fussgängeranlagen (8,4%) 390 000 Staatsstrassen Beleuchtunganlagen (2,3%) 105 000 Total 4 650 000 Die Verbreiterung und Erneuerung der Fahrbahn sowie der Bau des Gehwegs und die Anpassung der Beleuchtung sind Sache des Kantons. Dabei haben sich die Anstösserinnen und Anstösser aufgrund von § 62 lit. d StrG in Verbindung mit Dispositiv III von RRB Nr. 4356 vom 1. Dezember 1982 über die Inkraftsetzung des Strassengesetzes mit einem Viertel an den Gesamtkosten von Gehwegen im überbauten Gebiet zu beteiligen. Diese Beiträge entfallen jedoch bei Anstösserinnen und Anstössern mit rückwärtiger Erschliessung, bei Hinterliegerinnen und Hinterliegern und bei Anstösserinnen und Anstössern im Landwirtschaftsgebiet. Aufgrund der Beitragsberechnung kann deshalb mit erhebbaren Beiträgen von Fr. 95 540 gerechnet werden. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind zwei Ausgaben zu bewilligen, wovon eine Ausgabe von Fr. 3 155 000 als gebundene Ausgabe (§ 37 Abs. 1 lit. b CRG) und eine Ausgabe von Fr. 1 495 000 als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung geht. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 4 650 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben Fr. Fr. Fr. Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 3 155 000 3 155 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 00000 1 000 000 1 000 000 Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50100 00000 390 000 390 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 105 000 105 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 3 155 000 1 495 000 4 650 000 In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist der mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1231/2009 bewilligte Kredit von Fr. 100 000 für die technischen Arbeiten enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich des Kredits aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 189 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen (3%) Abschreibungssatz Betrag Baukosten % Fr. Fr. % Fr. Erneuerung Staatsstrassen Konto 50111 00000 67,8 3 155 000 47 000 2,5 79 000 Staatsstrassen Konto 50110 00000 21,5 1 000 000 15 000 2,5 25 000 Fussgängeranlagen Konto 50100 00000 8,4 390 000 6 000 2,5 10 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 50110 80010 2,3 105 000 2 000 5 5 000 Zwischentotal 100 70 000 119 000 Total 4 650 000 189 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80102, Hinwil, 792 Girenbadstrasse, aufzunehmen. Die Anteile für die Erneuerung Staatsstrassen, Fussgängeranlagen und Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen sind umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2011 mit Fr. 300 000 enthalten und im KEF 2011–2014 für das Jahr 2012 mit Fr. 3 000 000 eingestellt. Die restlichen Ausgaben sind im KEF eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat

I. Das Projekt für die Verbreiterung und Erneuerung der 792 Girenbadstrasse sowie den Gehweg und die Beleuchtung in Ringwil, Gemeinde Hinwil, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Rodungsbewilligung des Amtes für Landschaft und Natur vom 4. April 2011 bildet integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.

III. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 1 495 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 3 155 000, insgesamt Fr. 4 650 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

IV. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 31. März 2011)

V. Die Verfügung Nr. 1231/2009 des Tiefbauamtes wird aufgehoben.

VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird eingeladen, den Landerwerb nach §§ 18ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Mitteilung an den Gemeinderat Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [E]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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