Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 912/2015

Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2016, Kantonsbeitrag und Verbilligungsbeiträge, Festsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. September 2015

912. Krankenversicherung (Prämienverbilligung 2016, Festlegung des Kantonsbeitrages und der Verbilligungsbeiträge)

Erwägungen

1. Ausgangslage Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG, SR 832.10) und § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) erhalten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton eine Prämienverbilligung. Wer diese erhält und wie hoch sie ausfällt, wird zum Teil im Bundesrecht und zum Teil im kantonalen Recht festgelegt. So sind die Prämien für Kinder aus Familien mit bescheidenem Einkommen gemäss § 17 Abs. 4 EG KVG um mindestens 85% zu verbilligen, während jungen Erwachsenen in Ausbildung und Kindern aus Familien mit mittlerem Einkommen gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG eine Prämienverbilligung von mindestens 50% zu gewähren ist. Ganz allgemein schreibt das kantonale Recht vor, dass mindestens 30% der Versicherten und mindestens 30% der Haushalte mit Kindern Anspruch auf Prämienverbilligung haben (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Der Bund überweist den Kantonen für die Prämienverbilligung jährlich einen pauschalen Beitrag. Dieser entspricht gemäss Art. 66 Abs. 2 KVG in seiner Gesamtheit 7,5% der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; er wird vom Bundesrat anteilmässig nach Grösse der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt. Der Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung ist vom Regierungsrat gemäss § 17 Abs. 1 EG KVG so festzulegen, dass er mindestens 80% des Bundesbeitrages entspricht. Die Prämienverbilligung erfolgt im Kanton Zürich auf drei Arten: erstens durch individuelle Beiträge an Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen (IPV, §§ 8 ff. EG KVG), zweitens durch Prämienübernahmen bei Sozialhilfe- und Zusatzleistungsbeziehenden (Ergänzungsleistungen zur AHV/IV) und drittens durch Übernahme von Verlustscheinen für unbezahlte Versicherungsprämien (§§ 14,18 und 18a EG KVG).

Bei der IPV wird die Prämienverbilligung abgestuft nach Einkommensklassen bemessen (sogenanntes Stufenmodell), wobei die Einkommensgrenzen dieser Klassen unterschiedlich hoch sind, je nachdem, ob jemand verheiratet ist und/oder Kinder hat oder aber alleinstehend ist und keine Kinder hat. Massgebend sind das steuerbare Einkommen und das Vermögen. Die IPV-berechtigten Personen werden jährlich von den Gemeinden aufgrund der jüngsten definitiven Steuerdaten, die am 1. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres vorliegen (Stichtag), ermittelt und der Sozialversicherungsanstalt (SVA) mitgeteilt (§§ 9 Abs. 1 und 19a Abs. 1 EG KVG). Die Mitteilung und die Auszahlung der Prämienverbilligung an die Versicherten (über die Krankenkassen) erfolgen gemäss § 19a Abs. 2 und 3 EG KVG durch die SVA. Diese erhält vom Kanton nach § 24 EG KVG eine kostendeckende Entschädigung ihres administrativen Aufwands. Aufgrund des Entscheids des Kantonsrates zum Budget 2010 wird die Entschädigung der SVA aus den Mitteln finanziert, die für die Prämienverbilligung insgesamt zur Verfügung stehen. Nach Massgabe der eingangs genannten gesetzlichen Bestimmungen legt der Regierungsrat gestützt auf § 17 EG KVG den Kantonsbeitrag, die Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Höhe der Verbilligungsbeiträge fest. Der Regierungsrat fällt dafür jeweils zwei Beschlüsse: Im Februar des Vorjahres zum Auszahlungsjahr legt er die Einkommens- und Vermögensgrenzen fest, und im September des Vorjahres bestimmt er den Kantonsbeitrag und die individuellen Verbilligungsbeiträge. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Prämienverbilligung 2016 hat der Regierungsrat am 25. Februar 2015 festgelegt (RRB Nr. 173/2015). Mit vorliegendem Beschluss sind die Höhe des Kantonsbeitrags und die Prämienverbilligungsbeiträge der einzelnen Personenkategorien in den drei Prämienregionen für die Prämienverbilligung 2016 zu bestimmen.

2. Kantonsbeitrag 2016 Am 25. Januar 2010 überwies der Kantonsrat eine Erklärung zum KEF, der den Aufwand des Kantons für die IPV in den Jahren 2012 und 2013 betraf. Die Umsetzung der KEF-Erklärung führte dazu, dass der Kantonsbeitrag in diesen beiden Jahren 83,5% des Bundesbeitrages entsprach. Dieser Anteil wurde für 2015 beibehalten. Der Bundesbeitrag für die Prämienverbilligung 2016 beläuft sich aufgrund der letzten Schätzungen voraussichtlich auf 437,8 Mio. Franken. Somit liegt der Bundesbeitrag um 10,2 Mio. Franken höher als der im KEF 2016 angegebene Betrag. Würde der Kantonsanteil auch für 2016 bei 83,5% des Bundesbeitrags belassen, führte dies zu einer Erhöhung des Kantonsbeitrages um 8 Mio. Franken gegenüber dem KEF 2016; der Saldo 2016 der Leistungsgruppe Nr. 6700 würde entsprechend von 352,8 Mio. Franken auf 360,8 Mio. Franken steigen. Aufgrund der finanziellen Lage des Kantons Zürich soll der Budgetkredit von 352,8 Mio. Franken jedoch nicht überschritten werden. Der Kantonsbeitrag ist daher auf 352,8 Mio. Franken festzusetzen, was 80,6% des voraussichtlichen Bundesbeitrages entspricht. Unter Berücksichtigung des Bundesbeitrags sowie des Übertrags der Sicherheitsdirektion von 6,8 Mio. Franken für die Prämienübernahmen von vorläufig aufgenommenen Personen mit einer Aufenthaltsdauer unter sieben Jahren (RRB Nr. 1001/2012) stehen somit insgesamt 797,4 Mio. Franken für die Prämienverbilligung zur Verfügung. Der Aufwand für die Prämienübernahmen und die Übernahme von Verlustscheinen wird 2016 voraussichtlich 379,0 Mio. Franken betragen (vgl. Ziff. 3.1). Nach Abzug der Entschädigung für die SVA von 5,9 Mio. Franken verbleiben 2016 für die individuelle Prämienverbilligung somit 412,5 Mio. Franken.

3. Prämienverbilligung 2016

3.1. Prämienübernahmen und Verlustscheine Die Prämienverbilligung wird wie erwähnt nicht nur durch individuelle Beiträge, sondern auch durch die Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von Ergänzungsleistungs- und Sozialhilfebeziehenden ausgerichtet (sogenannte Prämienübernahmen). Sozialhilfebeziehenden wird dabei die tatsächlich bezahlte OKP-Prämie vergütet (Sozialhilfe). Die Mittel dafür werden vorerst von den Gemeinden aufgewendet und diesen im Folgejahr zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung zurückerstattet (§ 18 EG KVG). Ergänzungsleistungsbeziehende hingegen erhalten die vom Bund festgesetzte Durchschnittsprämie (§ 14 EG KVG). Beim Aufwand 2016 für Prämienübernahmen sind die erwartete Prämienteuerung sowie die Entwicklung der Fallzahlen in der Sozialhilfe und im Bereich Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zu berücksichtigen. Was die Verlustscheinübernahmen betrifft, haben die Kantone 85% der Forderungen der Krankenversicherer zu übernehmen, deren Betreibung mit einem Verlustschein geendet hat. Die Aufwendungen für Verlustscheine dürften 2016 rund 35 Mio. Franken betragen. Auch diese Ausgaben gehen zulasten des Gesamtbetrages für die Prämienverbilligung (§ 18a Abs. 6 EG KVG). Die Gesundheitsdirektion rechnet für 2016 mit Ausgaben für Prämienübernahmen und Verlustscheine von rund 379,0 Mio. Franken.

3.2. Individuelle Prämienverbilligung (IPV) Für 2015 wird mit einem Aufwand für die individuelle Prämienverbilligung von 414 Mio. Franken gerechnet (vgl. RRB Nr. 803/2015, Nachtrag zum Budget 2015, II. Serie). Für die IPV 2016 wird sich dieser Betrag aus zwei Gründen erhöhen: (1) Um die gesetzliche Vorgabe zu erfüllen, wonach mindestens 30% der Versicherten Anspruch auf Prämienverbilligung haben (§ 8 Abs. 2 EG KVG), wurden die Einkommensgrenzen 2016 leicht heraufgesetzt (vgl. RRB Nr. 173/2015). Die obere Grenze der Einkommensklassen 4, 5 und 6 im Verheiratetentarif wurde um Fr. 1100 und diejenige der Einkommensklasse 4 im Grundtarif um Fr. 900 erhöht. Um das Gleichgewicht zwischen den Einkommensklassen zu erhalten, wurden bei den übrigen Einkommensklassen die Einkommensgrenzen um Fr. 300 erhöht. Die Anhebung der Einkommensgrenzen führt zu mehr IPV-Gesuchen und bei den Personen mit steuerbarem Einkommen im Bereich der geänderten Einkommensgrenzen zu höheren Prämienverbilligungsleistungen. Daraus ergibt sich ein Mehraufwand von schätzungsweise 2,5 Mio. Franken gegenüber dem Aufwand für die IPV 2015. (2) Bei Kindern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen sind die Krankenkassenprämien um mindestens 85% der regionalen Durchschnittsprämie zu verbilligen (§ 17 Abs. 4 EG KVG). Um diese Vorgabe auch bei gestiegenen Krankenkassenprämien einzuhalten, sind die Verbilligungsbeiträge für Kinder in den Einkommensgruppen 1–5 gegenüber den entsprechenden Werten der IPV 2015 zu erhöhen. Weiter müssen die Verbilligungsbeiträge bei jungen Erwachsenen in Ausbildung erhöht werden, um die Mindestvorgabe von 50% Prämienverbilligung gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG auch 2016 einzuhalten. Die Erhöhung der IPV- Beiträge für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung verursacht einen Mehraufwand von weiteren 4 Mio. Franken. Insgesamt steigt der Aufwand für die IPV 2016 gegenüber 2015 somit um 6,5 Mio. Franken auf 420,5 Mio. Franken. Dem stehen 412,5 Mio. Franken gegenüber, die für die IPV 2016 zur Verfügung zu stellen sind (vgl. Ziff. 2). Um die Differenz von 8 Mio. Franken zu kompensieren, soll die Prämienrückerstattung, die im Juni 2016 an alle Zürcher Versicherten vergütet wird, bei allen unterstützten Personen im Umfang von Fr. 24 an ihren IPV-Anspruch angerechnet werden. Das entspricht ungefähr der

Hälfte der für 2016 zu erwartenden Rückerstattung. Unter Berücksichtigung der erwähnten IPV-Erhöhungen führt das bei Kindern in der Regel zu einer leichten Kürzung der IPV-Beträge von rund Fr. 12 und bei jungen Erwachsenen in Ausbildung zu einer leichten Erhöhung um Fr. 24.

Die unterschiedliche Erhöhung bei diesen beiden Personengruppen erklärt sich dadurch, dass die Prämien der jungen Erwachsenen viel höher sind, womit auch der Prämienanstieg höher ausfällt. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Prämienrückerstattung 2016 – diese wird vom BAG bestimmt und steht für 2016 noch nicht fest – führt das beim Grossteil der nachfolgend genannten Personengruppen zu folgenden Veränderungen: IPV-Änderung ungefähre Prämien- ungefähre Veränderung gegenüber 2015 rückerstattung 2016 gegenüber 2015 total [in Franken] [in Franken] [in Franken] Erwachsene –24 +48 +24 junge Erwachsene in Ausbildung +24 +48 +72 Kinder –12 +48 +36 Mit Beschluss Nr. 1311/2010 hat der Regierungsrat den von der Econcept AG erstellten Bericht zu den Fehlanreizen im Steuer- und Sozialleistungssystem zur Kenntnis genommen und den betroffenen Direktionen den Auftrag erteilt, die vorgeschlagenen Verbesserungsmassnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen. Gestützt auf die im Bericht entwickelte Methodik werden die Prämienverbilligungsbeiträge jährlich auf mögliche Fehlanreize geprüft. Die Prämienverbilligungsbeiträge 2016 weisen keine bedeutsamen Schwelleneffekte auf. Die nachfolgende Aufstellung zeigt, welche Prämienverbilligungsbeiträge 2016 Erwachsenen, jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren, jungen Erwachsenen zwischen 18 und 25 Jahren in Erstausbildung und für Kinder gewährt werden sollen (in Klammern jeweils Veränderung gegenüber 2015):

1. Verheiratete und Alleinerziehende Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken und Kinder in Franken 4) Gruppe 1 Verheiratete 1) Region 1 2244 (–24) 1104 (–12) 0–24,7 Region 2 1992 (–24) 996 (–12) Region 3 1848 (–24) 936 (–) Alleinerziehende 2) Region 1 1740 (–24) 1104 (–12) Region 2 1560 (–24) 996 (–12) Region 3 1440 (–24) 936 (–) Gruppe 2 Verheiratete Region 1 1596 (–24) 1104 (–12) 24,8–32,3 Region 2 1368 (–24) 996 (–12) Region 3 1260 (–24) 936 (–) Alleinerziehende Region 1 1080 (–24) 1104 (–12) Region 2 972 (–24) 996 (–12) Region 3 888 (–24) 936 (–) Gruppe 3 Verheiratete Region 1 1152 (–24) 1104 (–12) 32,4–40,4 Region 2 972 (–24) 996 (–12) Region 3 900 (–24) 936 (–) Alleinerziehende Region 1 816 (–24) 1104 (–12) Region 2 708 (–24) 996 (–12) Region 3 648 (–24) 936 (–) Gruppe 4 Verheiratete Region 1 792 (–24) 1104 (–12) 40,5–45,7 Region 2 696 (–24) 996 (–12) Region 3 648 (–24) 936 (–) Alleinerziehende Region 1 576 (–24) 1104 (–12) Region 2 504 (–24) 996 (–12) Region 3 456 (–24) 936 (–) Gruppe 5 Verheiratete Region 1 432 (–24) 1104 (–12) 45,8–55,0 Region 2 384 (–24) 996 (–12) Region 3 348 (–24) 936 (–) Alleinerziehende Region 1 324 (–24) 1104 (–12) Region 2 300 (–24) 996 (–12) Region 3 276 (–24) 936 (–) Gruppe 6 Verheiratete Region 1 0 (–) 972 (–12) 5) 55,1–57,9 Region 2 0 (–) 876 (–12) 5) Region 3 0 (–) 816 (–) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 972 (–12) 5) Region 2 0 (–) 876 (–12) 5) Region 3 0 (–) 816 (–) 5) Gruppe 7 Verheiratete Region 1 0 (–) 648 (–12) 5) 58,0–62,9 Region 2 0 (–) 576 (–12) 5) Region 3 0 (–) 540 (–12) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 648 (–12) 5) Region 2 0 (–) 576 (–12) 5) Region 3 0 (–) 540 (–12) 5)

2. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Gesamteinkommen in Fr. 1000 0–62,6 Region 1 2568 (24) Region 2 2304 (24) Region 3 2136 (36)

3. Übrige Personen (Alleinstehende) Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken in Franken Gruppe 1 Region 1 1740 (–24) 1104 (–12) 0–18,7 Region 2 1560 (–24) 996 (–12) Region 3 1440 (–24) 936 (–) Gruppe 2 Region 1 1080 (–24) 1104 (–12) 18,8–25,5 Region 2 972 (–24) 996 (–12) Region 3 888 (–24) 936 (–) Gruppe 3 Region 1 816 (–24) 1104 (–12) 25,6–32,9 Region 2 708 (–24) 996 (–12) Region 3 648 (–24) 936 (–) Gruppe 4 Region 1 576 (–24) 1104 (–12) 33,0–42,9 Region 2 504 (–24) 996 (–12) Region 3 456 (–24) 936 (–) 1) Verheiratete = verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2) Alleinerziehende = getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3) Region 1: Stadt Zürich Region 2: Dietlikon, Kloten, Opfikon, Wallisellen, Regensdorf, Rümlang, Dietikon, Schlieren, Urdorf, Adliswil, Horgen, Kilchberg, Richterswil, Thalwil, Wädenswil, Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil am See, Stäfa, Uetikon am See, Zumikon, Zollikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Uster, Volketswil, Wangen-Brüttisellen und Winterthur Region 3: Übrige Gemeinden 4) Höchstens jedoch die tatsächliche Jahresprämie; junge Erwachsene, die eine reduzierte Prämie bezahlen und nicht in Erstausbildung stehen, Beiträge nur bis Einkommensgruppe 5 5) Nur Kinder Der Aufwand für die individuelle Prämienverbilligung 2016 beläuft sich auf 412,5 Mio. Franken. Diese Mittel sind im vom Regierungsrat verabschiedeten Budgetentwurf 2016 in der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, eingestellt. Aufgrund von Art. 65 KVG und §§ 8, 14, 17, 18 und 18a EG KVG handelt es sich dabei um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611). Für die individuelle Prämienverbilligung 2016 ist eine gebundene Ausgabe von 412,5 Mio. Franken zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an Krankenkassenprämien, zu bewilligen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Kantonsbeitrag für die Prämienverbilligung im Jahr 2015 wird auf Fr. 352 800 000 festgesetzt.

II. 2016 werden an Personen, deren steuerbares Gesamtvermögen Fr. 300 000 (Verheiratete und Alleinerziehende) bzw. Fr. 150 000 (übrige Personen) nicht überschreitet, individuelle Prämienverbilligungsbeiträge ausgerichtet, die wie folgt abgestuft sind (in Klammern Veränderungen gegenüber 2015): 1. Verheiratete und Alleinerziehende Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken und Kinder in Franken 4) Gruppe 1 Verheiratete 1) Region 1 2244 (–24) 1104 (–12) 0–24,7 Region 2 1992 (–24) 996 (–12) Region 3 1848 (–24) 936 (–) Alleinerziehende 2) Region 1 1740 (–24) 1104 (–12) Region 2 1560 (–24) 996 (–12) Region 3 1440 (–24) 936 (–) Gruppe 2 Verheiratete Region 1 1596 (–24) 1104 (–12) 24,8–32,3 Region 2 1368 (–24) 996 (–12) Region 3 1260 (–24) 936 (–) Alleinerziehende Region 1 1080 (–24) 1104 (–12) Region 2 972 (–24) 996 (–12) Region 3 888 (–24) 936 (–) Gruppe 3 Verheiratete Region 1 1152 (–24) 1104 (–12) 32,4–40,4 Region 2 972 (–24) 996 (–12) Region 3 900 (–24) 936 (–) Alleinerziehende Region 1 816 (–24) 1104 (–12) Region 2 708 (–24) 996 (–12) Region 3 648 (–24) 936 (–) Gruppe 4 Verheiratete Region 1 792 (–24) 1104 (–12) 40,5–45,7 Region 2 696 (–24) 996 (–12) Region 3 648 (–24) 936 (–) Alleinerziehende Region 1 576 (–24) 1104 (–12) Region 2 504 (–24) 996 (–12) Region 3 456 (–24) 936 (–) Gruppe 5 Verheiratete Region 1 432 (–24) 1104 (–12) 45,8–55,0 Region 2 384 (–24) 996 (–12) Region 3 348 (–24) 936 (–) Alleinerziehende Region 1 324 (–24) 1104 (–12) Region 2 300 (–24) 996 (–12) Region 3 276 (–24) 936 (–)

Gruppe 6 Verheiratete Region 1 0 (–) 972 (–12) 5) 55,1–57,9 Region 2 0 (–) 876 (–12) 5) Region 3 0 (–) 816 (–) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 972 (–12) 5) Region 2 0 (–) 876 (–12) 5) Region 3 0 (–) 816 (–) 5) Gruppe 7 Verheiratete Region 1 0 (–) 648 (–12) 5) 58,0–62,9 Region 2 0 (–) 576 (–12) 5) Region 3 0 (–) 540 (–12) 5) Alleinerziehende Region 1 0 (–) 648 (–12) 5) Region 2 0 (–) 576 (–12) 5) Region 3 0 (–) 540 (–12) 5)

2. Junge Erwachsene (18–25 Jahre) in Erstausbildung Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Gesamteinkommen in Fr. 1000 0–62,6 Region 1 2568 (24) Region 2 2304 (24) Region 3 2136 (36)

3. Übrige Personen Steuerbares Prämienregion 3) Prämienverbilligung Prämienverbilligung Gesamteinkommen Erwachsene junge Erwachsene in Fr. 1000 in Franken in Franken Gruppe 1 Region 1 1740 (–24) 1104 (–12) 0–18,7 Region 2 1560 (–24) 996 (–12) Region 3 1440 (–24) 936 (–) Gruppe 2 Region 1 1080 (–24) 1104 (–12) 18,8–25,5 Region 2 972 (–24) 996 (–12) Region 3 888 (–24) 936 (–) Gruppe 3 Region 1 816 (–24) 1104 (–12) 25,6–32,9 Region 2 708 (–24) 996 (–12) Region 3 648 (–24) 936 (–) Gruppe 4 Region 1 576 (–24) 1104 (–12) 33,0–42,9 Region 2 504 (–24) 996 (–12) Region 3 456 (–24) 936 (–) 1) Verheiratete = verheiratete, in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige 2) Alleinerziehende = getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben 3) Region 1: Stadt Zürich Region 2: Dietlikon, Kloten, Opfikon, Wallisellen, Regensdorf, Rümlang, Dietikon, Schlieren, Urdorf, Adliswil, Horgen, Kilchberg, Richterswil, Thalwil, Wädenswil, Erlenbach, Herrliberg, Hombrechtikon, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oetwil am See, Stäfa, Uetikon am See, Zumikon, Zollikon, Dübendorf, Egg, Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchaltorf, Schwerzenbach, Uster, Volketswil, Wangen-Brüttisellen und Winterthur Region 3: Übrige Gemeinden 4) Höchstens jedoch die tatsächliche Jahresprämie; junge Erwachsene, die eine reduzierte Prämie bezahlen und nicht in Erstausbildung stehen, Beiträge nur bis Einkommensgruppe 5 5) Nur Kinder

III. Für die individuelle Prämienverbilligung 2016 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 412 500 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6700, Beiträge an die Krankenkassenprämien, bewilligt.

IV. Veröffentlichung von Dispositiv II im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 65 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 15. April 2017, 1. September 2017, 15. November 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 18. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 1. Juli 2024, 1. Oktober 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, Art. 8, Art. 9, Art. 14, Art. 17, Art. 18, Art. 18a, Art. 19a und Art. 24 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. April 2020, 15. November 2020 und 1. Oktober 2023 erneut konsolidiert.

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