Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 917/2013

Kantonale Psychiatrische Spitäler, Bandbreite für die Gesamtpunktezahl der Sollstellen, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013

917. Kantonale Psychiatrische Spitäler, Bandbreite für die Gesamtpunktezahl der Sollstellen (Festsetzung)

Erwägungen

1. Ausgangslage:

1.1 Kantonales Personalrecht; Stellenpläne Mit dem Stellenplan werden für eine Verwaltungseinheit (Amt) die Art und der Umfang der personellen Mittel festgelegt, die für die Erfüllung des Leistungsauftrags (gemäss Wirkungs-, Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsindikatoren der Entwicklungs- und Finanzplanung) zur Verfügung stehen. Der Stellenplan ist mit einem Budgetkredit hinterlegt, mit dem die zur Deckung der Personalkosten notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden. Mit dem Stellenplan erfolgt eine klassische Inputsteuerung der Personalmittel der Verwaltung (Begrenzung auf den für die Erfüllung des Leistungsauftrags notwendigen Umfang). Ändern sich Art oder Umfang der zu erfüllenden Aufgabe dauerhaft, ist der Stellenplan durch Beschluss der zuständigen Instanz entsprechend anzupassen. Gemäss § 8 des Personalgesetzes (PG) bezeichnet der Regierungsrat die Instanzen, welche die Stellenpläne festlegen. In der Regel wird der Stellenplan pro Amt festgesetzt. Gemäss §§ 4 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) sind in der Regel die Direktionen zuständig zur Festsetzung der Stellenpläne. Sie können ihre Ämter ermächtigen, den Stellenplan ganz oder teilweise selbstständig festzusetzen oder innerhalb desselben Stellen zu verschieben, umzuwandeln oder die organisatorische Gliederung zu ändern. Der Regierungsrat oder die Direktion kann eine Gesamtpunktezahl für die Stellen festlegen, die ohne ihre Genehmigung im Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf (§ 5 VVO). Die Gesamtpunktezahl kann auch nur für einzelne Bereiche festgesetzt werden (Punktezahl pro Vollzeitstelle = Einreihungsklasse; Gesamtpunktezahl = Summe der Punkte aller Stellen). Die Schaffung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung bewirken, bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat oder die Direktion kann weitere Vorgaben und Auflagen für Stellenpläne festsetzen. Die Direktion regelt die Aufsicht über die Stellenpläne und erstattet der Finanzdirektion zuhanden des Regierungsrates regelmässig Bericht. Das Personalamt hat gestützt auf § 6 VVO die Weisung vom 2. Dezember 1999 zur Gestaltung und Bearbeitung von Stellenplänen erlassen.

1.2 Rahmenbedingungen im Spitalbereich Die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Revision des Krankenversicherungsgesetzes änderte die Rahmenbedingungen der Spitalplanung und -finanzierung in der Schweiz ab dem 1. Januar 2012 grundlegend. Im Bereich der Spitalplanung führte die Revision zu einer Abkehr von der vormaligen kapazitätsorientierten Planung. Neu erfolgt die Spitalplanung leistungsorientiert, d. h., es werden mit der Spitalliste Leistungsaufträge für medizinische Leistungsgruppen vergeben. Die Festlegung von Bettenkapazitäten oder Angebotsmengen ist entfallen. Im Bereich der Finanzierung trat an die Stelle der bisherigen Objektfinanzierung, bei der die öffentliche Hand die Spitäler mit Staatsbeiträgen direkt subventionierte, die Subjektfinanzierung und damit die freie Spitalwahl der Patientinnen und Patienten über die Kantonsgrenzen hinaus. Die Leistungsabgeltung beruht neu auf Pauschalen, welche die Vollkosten der Leistungserbringung einschliesslich der Anlagenutzungskosten umfassen. Mit dem Wechsel zur Subjektfinanzierung und der freien Spitalwahl sowie dem Verzicht auf die Festlegung bzw. Begrenzung der Angebotsmengen wurde der Wettbewerb unter den Leistungserbringern – vom Gesetzgeber gewollt – verstärkt. Die Spitäler stehen nun in Konkurrenz um Patientinnen und Patienten, und ihr Ertrag steht im direkten Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Um in diesem Umfeld wirtschaftlich nachhaltig bestehen zu können, müssen sie qualitativ gute Leistungen kostengünstig anbieten können. Damit haben heute ein bedarfsgerechtes medizinisches Angebot, bestmögliche Behandlungswege innerhalb des Spitals, eine zweckmässige Infrastruktur und eine effiziente Betriebsorganisation für den Erfolg eines Spitals eine wesentlich grössere Bedeutung als früher. Im Gegensatz zur klassischen Verwaltungseinheit ist das Spital zudem darauf angewiesen, im Bereich des Leistungsangebots und der Kostenstruktur rasch und flexibel auf Veränderungen und Entwicklungen des wettbewerblichen Umfelds reagieren zu können. Der Kanton ist aufgrund der Verfassung verpflichtet, die Gesundheitsversorgung seiner Bevölkerung sicherzustellen. Er steuert die Spitalversorgung über verschiedene Instrumente wie insbesondere den Erlass von Gesetzen und Verordnungen, das gesundheitspolizeiliche Bewilligungs- und Aufsichtswesen sowie die Spitalplanung und das Tarifwesen gemäss

KVG. Eine systematische Inputsteuerung über Betriebs- oder Investitionsbeiträge findet unter den neuen Rahmenbedingungen gemäss revidiertem KVG nicht mehr statt. Vielmehr soll ein regulierter (Leistungsaufträge, Qualitätsvorgaben) Wirtschaftlichkeits- und Qualitätswettbewerb unter den Spitälern ermöglicht und gefördert werden.

Im Bereich der psychiatrischen Versorgung ist der Kanton Zürich neben seiner Rolle als Regulator und Gewährleister der Spitalversorgung auch Eigentümer und Betreiber der drei Leistungserbringer Psychiatrische Universitätsklinik (PUK), Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) sowie Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw). Damit hat er gegenüber diesen drei Spitälern einerseits wirtschaftliche Interessen als Eigentümer, fliesst doch deren Betriebsergebnis direkt in die Staatsrechnung ein. Anderseits sind diese drei Spitäler als unselbstständige Anstalten Teil der kantonalen Verwaltung und unterstehen als solche den verwaltungsspezifischen Regulierungen und Steuerungsmechanismen. Im Ergebnis entsteht bei den drei kantonalen psychiatrischen Spitälern einerseits ein Widerspruch zwischen der teilweise wettbewerblichen Leistungssteuerung der Spitalversorgung, die den Listenspitälern innerhalb der Grenzen ihres Leistungsauftrags eine autonome und rechtzeitige Anpassung der Leistungsmenge an die Marktsituation ermöglicht, und der verwaltungsspezifischen Inputsteuerung der wichtigsten Produktionsressource Personal, die den kantonalen Spitälern eine autonome Anpassung des Leistungsvolumens verunmöglicht. Anderseits entsteht auch eine Doppelsteuerung durch den Kanton als Spitaleigentümer (finanzielle Vorgaben) und Verwaltung (Vorgabe Stellenplan). Im betrieblichen Alltag kommen bei den kantonalen psychiatrischen Spitälern spitalspezifische Eigenheiten hinzu, die direkte Auswirkungen auf die Handhabung der Stellenpläne haben. So erfolgt bei Ärztinnen und Ärzten aufgrund von abgeschlossenen Weiterbildungen automatisch eine Neueinstufung, ohne dass dies vom Spital beeinflusst werden könnte. Im Bereich der Forschung wiederum erfolgen im Zusammenhang mit Forschungsprojekten oftmals kurzfristig und befristet Teilzeitanstellungen, die je nach projektbezogenem Anforderungsprofil stark unterschiedliche Einstufungen aufweisen. Schliesslich sind in den kantonalen psychiatrischen Spitälern, die als Spitalbetriebe mit mehreren Hundert Mitarbeitenden in einem wettbewerblichen Umfeld tätig sind,

immer wieder Verschiebungen von Funktionen in der Leistungserbringung notwendig, beispielsweise durch den situativen Einsatz von Psychologinnen und Psychologen anstelle von Ärztinnen und Ärzten oder umgekehrt. Diese spitalspezifischen Eigenheiten führen dazu, dass die auf die Verwaltung zugeschnittenen Prozesse für die Stellenplanbewirtschaftung für die kantonalen psychiatrischen Spitäler nur bedingt geeignet sind. Zwar kann mit häufigen Anpassungsverfügungen bzw. -beschlüssen die tatsächliche betriebliche Entwicklung formal nachvollzogen werden, aber eine Steuerungswirkung wird damit nicht erzielt.

1.3 Heutige Stellenplanbewirtschaftung bei den kantonalen psychiatrischen Spitälern Die Gesundheitsdirektion hat gestützt auf § 5 VVO 1998 (PUK), 1999 (KJPD) und 2001 (Krankenheim Wülflingen, heute ipw) für die kantonalen psychiatrischen Spitäler die Führung der Stellenpläne nach dem Punktesystem verfügt und die entsprechenden Gesamtpunktezahlen festgelegt. Bis heute wurden die Sollstellenpläne und Gesamtpunktezahlen mit zahlreichen Verfügungen bzw. Regierungsratsbeschlüssen nachgeführt. Bei der Berichterstattung über die Auslastung der Stellenpläne gemäss §§ 6 und 8 VVO wurde trotz Punktesystem ein direkter, stellenscharfer Bezug zwischen dem Ist-Personalbestand und dem Soll- Stellenplan eingefordert. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die kantonalen psychiatrischen Spitäler faktisch in ein ordentliches Stellenplanmodell eingebunden sind und die Festlegung der Gesamtpunktezahl gleichsam zusätzlich erfolgte, ohne dass dies eine praktische Auswirkung zeitigen oder in der Stellenplanbewirtschaftung einen Nutzen schaffen würde.

2. Gesamtpunktezahl, Bandbreitenmodell: Die mit § 4 Abs. 2 VVO zur Verfügung gestellte Möglichkeit, dass die Ämter ihre Stellenpläne selbstständig festsetzen und innerhalb derselben Stellen verschieben und umwandeln können, gibt den kantonalen psychiatrischen Spitälern eine hohe Flexibilität bei der Handhabung ihrer Soll-Stellenpläne. Mit der Vorgabe einer Gesamtpunktezahl gemäss § 5 VVO, die ohne Genehmigung des Regierungsrats oder der Direktion im Durchschnitt über ein Jahr nicht überschritten werden darf, kann die personelle Autonomie der kantonalen psychiatrischen Spitäler zusätzlich erhöht werden. Dies allerdings nur dann, wenn die Vorgabe der Gesamtpunktezahl an die Stelle der regulären Stellenplanfestsetzung tritt, und wenn das Punktesystem auch bei der Berichterstattung über den Ist-Personalbestand angewendet wird. Die Berichterstattung hat sich in diesem Fall in konsequenter Anwendung des Punktesystems gemäss VVO auf die Angabe der Gesamtsumme der tatsächlich in Anspruch genommenen Stellenpunkte zu beschränken. Die aufgrund dieser Rahmenbedingungen im Bereich der Spitalversorgung, insbesondere der leistungsorientierten Versorgungssteuerung, notwendige autonome und rechtzeitige Anpassung der Leistungsmenge der Spitäler an die Marktsituation ist mit der starren Festsetzung einer Gesamtpunktezahl allerdings nicht möglich. Dazu bedarf es einer gewissen Flexibilität auch bei der Gesamtpunktezahl, die den Betrieben einen begrenzten quantitativen Anpassungsspielraum im Bereich des Per- sonalbestandes gibt. Dies liegt auch im Interesse des Kantons, der als Eigentümer der kantonalen psychiatrischen Spitäler ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass diese wettbewerbsfähige Leistungen erbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Erhöhung der betrieblichen Autonomie im Bereich der personellen Steuerung auch unerwünschte Auswirkungen auf die Qualität der Leistungserbringung oder die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung haben kann. Als Spitaleigentümer muss darum der Kanton seinerseits über die notwendigen Steuerungsmöglichkeiten verfügen, um eine ausreichende Qualität und Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung bzw. der Leistungserbringung sicherstellen zu können. Gesamthaft betrachtet ist es daher sachgerecht, wenn der

Regierungsrat gestützt auf § 5 Abs. 1 VVO für jedes kantonale psychiatrische Spital eine Gesamtpunktezahl festlegt, die ausgehend vom heutigen Personalbestand einen Handlungsspielraum nach unten und oben offenlässt, wobei dieser Handlungsspielraum in beide Richtungen auf 10% des Ausgangsbestands zu begrenzen ist. Diese Festsetzung ist gestützt auf § 5 Abs. 4 VVO mit der Auflage zu verbinden, dass das Spital bei einer voraussichtlichen Über- oder Unterschreitung des Ausgangsbestandes von mehr als 10% eine Anpassung des Festsetzungsbeschlusses beantragen muss, und dass eine Veränderung des Personalbestandes innerhalb dieser Bandbreite das in der Entwicklungs- und Finanzplanung festgelegte finanzielle Ergebnis nicht verschlechtern darf. Im Weiteren ist den Spitälern aus Sicht des Kantons als Eigentümer vorzuschreiben, dass sie intern in eigener Regie einen Soll-Stellenplan führen, der die Mindestanforderungen gemäss § 3 VVO erfüllt, die für die Erfüllung des Leistungsauftrags bedeutsamen Berufskategorien darstellt und weitere für die Betriebsführung notwendigen Informationen enthält. Die Einstufung neuer Stellen erfolgt weiterhin nach den Vorschriften des kantonalen Personalrechts. Damit ist die rechtsgleiche Anwendung des kantonalen Lohnsystems sichergestellt. Die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung wird vom Kanton in seiner Rolle als Spitaleigentümer wie bisher über die Vorgabe des Planerfolgs (Gewinn bzw. Eigentümerbeitrag) im Rahmen der Entwicklungs- und Finanzplanung gesteuert und sichergestellt. Mit diesem Modell erhalten die kantonalen psychiatrischen Kliniken in dem für die Unternehmensführung wesentlichen Bereich der personellen Steuerung einen höheren Handlungsspielraum als heute. Dies gibt ihnen in angemessenem Umfang die notwendige Reaktionsfähigkeit im Wettbewerb mit den übrigen, grösstenteils privaten Leistungserbringern der Spitalliste Psychiatrie. Der Kanton wiederum hat als Eigentümer der Spitalbetriebe nach wie vor mehrfache Möglichkeiten zur Kontrolle und Steuerung der betrieblichen Entwicklung. So gibt er wie bisher im

Rahmen der Entwicklungs- und Finanzplanung das wirtschaftliche Ziel für die Betriebsführung vor und kontrolliert so die finanzielle Entwicklung seiner Betriebe. Die bisherige, sich direkt auf die operative Ebene auswirkende Input-Steuerung im Bereich des Stellenumfangs wird eingeschränkt, bleibt aber bei wesentlichen Veränderungen in Form der Neufestsetzung der Gesamtsumme der Stellenpunkte durch den Regierungsrat erhalten. Die Qualität der Leistungserbringung unterliegt den gleichen Vorgaben und Kontrollen des Kantons als Gewährleister der Spitalversorgung, wie dies bei allen Leistungserbringern der Spitalliste Psychiatrie der Fall ist.

3. Gesamtpunktezahl für die Stellen der kantonalen psychiatrischen Spitäler, Festsetzung:

3.1 Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) Mit Verfügung vom 17. April 2012 hat die Gesundheitsdirektion die Gesamtpunktezahl für die Stellen der PUK letztmals auf den 1. Juli 2011 auf 15 751,09 Punkte festgesetzt (1150,85 Stellen, ohne Praktikantinnen/ Praktikanten, Aushilfen und Personal in Ausbildung, ohne fremdfinanzierte Stellen). Damit sind die Teillohnrevision gemäss RRB Nr. 1924/ 2009 sowie die Integration des Psychiatriezentrums Rheinau nachvollzogen worden. Mit RRB Nr. 970/2012 wurde der PUK im Rahmen der Unterbringung und Behandlung gewaltbereiter Personen der Auftrag erteilt, eine Forensisch-Psychiatrische Abklärungs- und Beratungsstelle einzurichten. Dazu benötigt die PUK für ein dreijähriges Pilotprojekt 1,45 Stellen (Oberärztin/Oberarzt [50%], Pflegefachperson [50%], Psychologin/Psychologe [45%]) mit 25,3 Punkten. Der Stellenumfang der PUK ist somit auf drei Jahre befristet um 1,45 Stellen / 25,3 Punkte zu erweitern. Zur kurzfristigen Optimierung der Versorgungskapazität des Zentrums für Forensische Psychiatrie für die Dauer bis zur geplanten baulichen Erweiterung setzt die PUK in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug ein organisatorisches Überbrückungsmodell um, mit dem die Aufnahmekapazität erhöht werden kann. Dies ist mit einem Personalbedarf von 8,2 Stellen / 116,8 Punkten verbunden, der später in den Betrieb der baulichen Erweiterung übergehen wird. Der finanzielle Mehraufwand ist aufgrund des erhöhten Patientendurchsatzes durch Mehrerträge gedeckt. Der Stellenumfang der PUK ist entsprechend um 8,2 Stellen / 116,8 Punkte zu erweitern. Weitere Anpassungen des Stellenplans in geringem Ausmass ergeben sich durch den Konsiliar- und Liaisondienst für das Spital Limmattal (0,5 Oberarztstellen / 11 Punkte) und den Wechsel der Sekretariatsstelle Ethikkommission zur Gesundheitsdirektion (minus 0,5 Stellen / 6 Punkte).

Der letztmals auf den 1. Juli 2011 festgesetzte Stellenumfang der PUK ist somit neu auf 1160,50 Stellen / 15 898,19 Punkte festzusetzen. Die PUK führt in ihrem Stellenplan keine fremdfinanzierten Stellen; das fremdfinanzierte Personal im Bereich der Forschung wird von der Universität angestellt (Drittmittelanstellungen beispielsweise über ERC Grants oder Stipendien des Schweizerischen Nationalfonds). Im Sinne des vorstehend dargestellten Bandbreitenmodells (vgl. Ziff. 2) ist der PUK der Handlungsspielraum einzuräumen, zur künftigen situationsgerechten Anpassung der Leistungsmenge den Personalbestand in begrenztem Umfang von höchstens 10% autonom zu erhöhen oder zu vermindern. Damit ergibt sich ausgehend vom Ausgangsbestand von gesamthaft 15 898,19 Stellenpunkten eine zulässige untere bzw. obere Grenze der Gesamtpunktezahl von 14 308 bzw. 17 488 Punkten. Die Gesamtpunktezahl gemäss § 5 VVO für die Stellen der PUK ist mit dem oberen Grenzwert festzusetzen. Gleichzeitig ist die Gesundheitsdirektion zu beauftragen, die Auflagen gemäss Ziff. 3.4 zu verfügen und deren Einhaltung zu überwachen.

3.2 Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD) Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 hat die Gesundheitsdirektion die Gesamtpunktezahl für die Stellen des KJPD auf den 1. November 2012 auf 3795 Punkte festgesetzt (225 Stellen, ohne Praktikantinnen/ Praktikanten, Aushilfen und Personal in Ausbildung, einschliesslich 14,35 fremdfinanzierte Stellen mit 292,2 Punkten). Damit sind die Übernahme der Regionalstellen gemäss RRB Nr. 997/2007, die Erfüllung zusätzlicher Aufgaben im Bereich von Lehre und Forschung, die Steigerung der Leistungsmenge und Qualitätsanforderungen der Spitalliste, Dienstleistungen für die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime sowie Anforderungen des Lohnmodells für Oberärztinnen und Oberärzte nachvollzogen worden. Mit RRB Nr. 227/2013 wurde sodann der Stellenumfang des KJPD für den Betrieb der neuen Tagesklinik in Winterthur auf den 1. April 2013 um 11,9 Stellen mit 205,1 Punkten erweitert und auf neu 236,9 Stellen mit 4000,1 Punkten festgesetzt. Für die Erfüllung der Qualitätsvorgaben der Spitalliste muss der KJPD in der Kinderstation Brüschhalde die ärztliche Betreuung rund um die Uhr sicherstellen können. Für eine lückenlose Abdeckung der Nacht- und Wochenendstunden sind drei zusätzliche Assistenzarztstellen mit 60 Stellenpunkten zu bewilligen. Im Weiteren ist im Rahmen der zusammen mit der Bildungsdirektion erbrachten Betreuung und psychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit geistiger Behinderung für spezialisierte Beratungsleistungen eine Oberarzt-Teil- stelle im Umfang von 0,8 Stellen mit 17,6 Punkten zu bewilligen. Der letztmals auf den 1. April 2013 festgesetzte Stellenumfang des KJPD ist somit um 3,8 Stellen / 77,6 Punkte zu erweitern und auf neu 240,7 Stellen / 4077,7 Punkte festzusetzen. Im Sinne des vorstehend dargestellten Bandbreitenmodells (vgl. Ziff. 2) ist dem KJPD der Handlungsspielraum einzuräumen, zur künftigen situationsgerechten Anpassung der Leistungsmenge den Personalbestand in begrenztem Umfang von höchstens 10% autonom zu erhöhen oder zu vermindern. Damit ergibt sich ausgehend vom Ausgangsbestand von gesamthaft 4077,7 Stellenpunkten eine zulässige untere bzw. obere Grenze der Gesamtpunktezahl von 3670 bzw. 4485 Punkten. Die Gesamtpunktezahl gemäss § 5 VVO für die Stellen des KJPD ist mit

dem oberen Grenzwert festzusetzen. Gleichzeitig ist die Gesundheitsdirektion zu beauftragen, die Auflagen gemäss Ziff. 3.4 zu verfügen und deren Einhaltung zu überwachen.

3.3 Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw) Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 hat die Gesundheitsdirektion die Gesamtpunktezahl für die Stellen der ipw letztmals auf den 1. Januar 2012 auf 8538,75 Punkte festgesetzt (540 Stellen, ohne Praktikantinnen/Praktikanten, Aushilfen und Personal in Ausbildung, einschliesslich 4,3 fremdfinanzierte Stellen mit 92 Punkten). Damit sind die Umstrukturierungen von 2010 und 2011, insbesondere die Zusammenführung mit dem Psychiatriezentrum Hard, die teilweise Abtretung der Infrastruktur in Embrach, die Ausgliederung der Assessmentstation und die Schliessung einer Akut-Rehabilitationsstation nachvollzogen worden. Für 2013 sieht die Entwicklungs- und Finanzplanung für die ipw eine Steigerung der erbrachten stationären Pflegetage um 5,4% und eine Steigerung der ambulanten Leistungen um rund 20% vor. Zur Bewältigung dieser Leistungssteigerung sind 25,4 Stellen mit gesamthaft 429 Punkten in verschiedenen Berufskategorien notwendig. Aufgrund von entsprechenden Ertragszunahmen sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vollständig gedeckt. Im KEF 2013–2016 sind sowohl die geplante Erhöhung des Personalbestandes wie auch die entsprechenden Aufwände und Erträge abgebildet bzw. berücksichtigt. Der letztmals auf den 1. Januar 2012 festgesetzte Stellenumfang der ipw ist somit um 25,4 Stellen / 429 Punkte zu erweitern und rückwirkend auf den 1. Januar 2013 auf neu 565,4 Stellen / 8967,75 Punkte festzusetzen. Im Sinne des vorstehend dargestellten Bandbreitenmodells (vgl. Ziff. 2) ist der ipw der Handlungsspielraum einzuräumen, zur künftigen situationsgerechten Anpassung der Leistungsmenge den Personalbestand in begrenztem Umfang von höchstens 10% autonom zu erhöhen oder zu vermindern. Damit ergibt sich ausgehend vom Ausgangsbestand von gesamthaft 8967,75 Stellenpunkten eine zulässige untere bzw. obere Grenze der Gesamtpunktezahl von 8071 bzw. 9865 Punkten. Die Gesamtpunktezahl gemäss § 5 VVO für die Stellen der ipw ist mit dem oberen Grenzwert festzusetzen. Gleichzeitig ist die Gesundheitsdirektion zu beauftragen, die Auflagen gemäss Ziff. 3.4 zu verfügen und deren Einhaltung zu überwachen.

3.4 Weitere Vorgaben und Auflagen Die im Sinne des Bandbreitenmodells festgesetzte Gesamtpunktezahl für die Stellen umfasst den ganzen Personalbestand. Ausgenommen sind Praktikantinnen und Praktikanten, Aushilfen sowie Personal in Ausbildung. Fremdfinanzierte Stellen sind eingeschlossen, soweit das entsprechende Personal vom Betrieb angestellt wird. Die Betriebe sind befugt, den Personalbestand ausgehend vom Ausgangsbestand um bis zu 10% zu erhöhen oder zu vermindern. Wird absehbar, dass die Summe der Stellenpunkte den Ausgangsbestand im Durchschnitt eines Jahres um mehr als 10% unterschreitet oder die festgesetzte Gesamtpunktezahl überschreitet, ist dem Regierungsrat die Neufestsetzung der Gesamtpunktezahl zu beantragen. Die Betriebe sind unabhängig von der Anpassung des Personalbestands an die Festlegungen der Entwicklungs- und Finanzplanung gebunden. Die Betriebe führen einen internen Sollstellenplan gemäss § 3 VVO. Dieser ist jederzeit aktuell zu halten. Fremdfinanzierte Stellen, bei denen das Personal vom Betrieb angestellt wird, sind gesondert auszuweisen. Die Betriebe erstatten der Gesundheitsdirektion jährlich Bericht über die Summe der im Jahresdurchschnitt beanspruchten Stellenpunkte und den Soll-Stellenplan. Die Neueinreihung von Stellen erfolgt gemäss den geltenden personalrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Personalamtes.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Psychiatrische Universitätsklinik wird ab 1. September 2013 ausgehend von einem Ausgangsbestand von 15 898,19 Punkten eine Gesamtpunktezahl für die Stellen gemäss § 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von 17 488 Punkten festgelegt.

II. Für den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst wird ab 1. September 2013 ausgehend von einem Ausgangsbestand von 4077,7 Punkten eine Gesamtpunktezahl für die Stellen gemäss § 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von 4485 Punkten festgelegt.

III. Für die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland wird ab 1. September 2013 ausgehend von einem Ausgangsbestand von 8967,75 Punkten eine Gesamtpunktezahl für die Stellen gemäss § 5 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz von 9865 Punkten festgelegt.

IV. Die Gesundheitsdirektion verfügt die weiteren Vorgaben und Auflagen gemäss den Erwägungen unter Ziff. 3.4.

V. Mitteilung an die Psychiatrische Universitätsklinik, den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Postgesetz, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 1. September 2023 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in