Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 917/2014

Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Heinz Kyburz, Männedorf, und Hanspeter Häring, Wettswil, betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses dank Quellenschutz, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 154/2014

Sitzung vom 3. September 2014

917. Anfrage (Verletzung des Amtsgeheimnisses dank Quellenschutz) Die Kantonsräte Hans Egli, Steinmaur, Heinz Kyburz, Männedorf, und Hans Peter Häring, Wettswil a. A., haben am 23. Juni 2014 folgende Anfrage eingereicht: Immer wieder werden Amtsgeheimnisverletzungen in Verwaltung, Politik und bei staatlichen Unternehmungen begangen. Werden geheime Dokumente oder Informationen an Journalisten weitergegeben, ist eine Ermittlung wegen Quellenschutzes praktisch unmöglich. Die meisten Verfahren müssen deshalb eingestellt werden. Die bestehende gesetzliche Regelung ist äusserst unglücklich und lädt geradezu ein, den Quellenschutz zu missbrauchen, um Personen zu diskreditieren oder Entscheide zu beeinflussen. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass die Verletzung des Kommissionsgeheimnisses durch den Quellenschutz begünstigt wird?

2. Erachtet der Regierungsrat eine Verletzung des Kommissionsgeheimnisses ebenfalls als schwere, vertrauenszerstörende Tat?

3. Ist der Regierungsrat ebenfalls der Ansicht, dass durch Amtsgeheimnisverletzungen in den Verwaltungen seine Tätigkeit erschwert wird?

4. Erachtet der Regierungsrat die neuesten Amtsgeheimnisverletzungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Publikation des Berichts der ABG, PUK/BVK und um das Carlos-Verfahren ebenfalls als schweren Straftatbestand?

5. Bei Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzungen hat die Staatsanwaltschaft infolge des Quellenschutzes praktisch keine Möglichkeit, um erfolgreich zu ermitteln. Das Erledigen des Strafverfahrens wird so zu einem Leerlauf. Sieht der Regierungsrat hier Handlungsbedarf? Wenn ja, was will er unternehmen? Wenn nein, wieso nicht?

6. Ist der Regierungsrat bereit, sich in Bern für eine Aufhebung des Quellenschutzes zu engagieren? Wie und wann will er aktiv werden?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, Heinz Kyburz, Männedorf, und Hans Peter Häring, Wettswil a. A., wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Es kann nicht allgemein gesagt werden, dass der Quellenschutz Amtsgeheimnisverletzungen begünstige. Täterinnen und Täter handeln aus den unterschiedlichsten Motiven, wobei jeder Fall anders gelagert ist. Ob vor der Begehung einer Amtsgeheimnisverletzung regelmässig rechtliche Überlegungen angestellt werden und ob das entsprechende Handeln überhaupt verfolgbar ist, ist zumindest fraglich. Zu Fragen 2 und 3: Das strafrechtlich geschützte Amtsgeheimnis dient vor allem der ungehinderten Erfüllung der Aufgaben des Gemeinwesens und dem reibungslosen Funktionieren von Verwaltung und Rechtspflege. Die staatlichen Organe sollen ihre Geschäfte gründlich vorbereiten, beraten und abwickeln können, ohne dass sie unzulässigen Einmischungsversuchen ausgesetzt sind oder Aussenstehende von Insiderwissen profitieren können. Für die Tätigkeit der staatlichen Organe ist es deshalb von grosser Bedeutung, dass sich diese darauf verlassen können, dass Informationen aus ihren Beratungen, Sitzungen usw. gar nicht oder zumindest nicht vorzeitig an die Öffentlichkeit gelangen und so allenfalls das Ergebnis gewisser Prozesse beeinflussen oder gar gefährden. Festzuhalten ist, dass im Allgemeinen nicht nur die Verletzung des Kommissionsgeheimnisses, sondern auch andere Amtsgeheimnisverletzungen erheblichen Schaden anrichten können und für die einzelnen Gremien vertrauenszerstörende Wirkungen entfalten. Zu Frage 4: Die in der Frage genannten Taten sind als erheblich einzustufen. Zu beachten ist dabei, dass keine Notwendigkeit für eine vorzeitige Bekanntgabe bestand, da eine Veröffentlichung ohnehin vorgesehen war. Es ging bei der Herausgabe der Berichte demnach nicht um das Aufdecken von Unzulänglichkeiten in der Verwaltung, die sonst verschwiegen worden wären. Die eigentlichen Motive für diese Handlungen sind unklar. Zu Frage 5: Die Staatsanwaltschaft ist an das Gesetz und die Entscheide der Gerichtsinstanzen gebunden. Sie muss ihr bekannt gewordene Amtsgeheimnisverletzungen von Amtes wegen verfolgen. Der Regierungsrat ist nicht befugt, der Staatsanwaltschaft Weisungen zu erteilen, ob und in welchem

Umfang sie Verfahren führen soll. Die Staatsanwaltschaft handelt unabhängig und einzig gemäss den rechtlichen Vorgaben. Insoweit ergibt sich kein Handlungsbedarf des Regierungsrates. Zu Frage 6: Nach Art. 172 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312) dürfen Medienschaffende das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quelle ihrer Informationen grundsätzlich verweigern. Gemäss Art. 264 Abs. 1 Bst. c StPO dürfen Gegenstände, namentlich Aufzeichnungen und Korrespondenzen, die aus dem Verkehr zwischen beschuldigten Personen und Personen, die nach Art. 170–173 StPO das Zeugnis verweigern können (so unter anderem Medienschaffende nach Art. 172 StPO) und die im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, nicht beschlagnahmt werden, und zwar ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden. Der Quellenschutz für Medienschaffende erfüllt eine wichtige Aufgabe. Nur so können die Medien ihre Funktion wahrnehmen. Neben der reinen Informationsvermittlung ist dies auch die Kontrolle und Kritik an der staatlichen Machtausübung. Sowohl das Bundesgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte messen dem Quellenschutz als Eckpfeiler der Medienfreiheit ein erhebliches Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit einer vollständigen Aufhebung des Quellenschutzes zu rechnen. Die weitere Entwicklung in der Frage nach der Reichweite des Quellenschutzes ist jedoch im Auge zu behalten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi