Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 922/2013

Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte, Änderung, Schreiben an das UVEK

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. August 2013

922. Änderung der Verordnung über die Rückgabe,

Erwägungen

die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (Anhörung) Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 unterbreitete das Bundesamt für Umwelt (BAFU) den Entwurf für die Änderung der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620) zur Anhörung. Mit den Änderungen soll erreicht werden, dass alle Hersteller eine vorgezogene Entsorgungsgebühr nach Art. 32abis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) zur Finanzierung der Geräteentsorgung entrichten und dass das mengenmässige und rohstoffliche Verwertungspotenzial bei der Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten noch besser genutzt wird. Zur Erreichung dieser Ziele werden die Regelungen der VREG mit folgenden Massnahmen ergänzt: – Ersatz der freiwilligen Finanzierungslösung durch die Einführung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr. – Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung auf alle elektrischen und elektronischen Geräte. Nur ausschliesslich professionell genutzte Gerätetypen sollen nicht der VREG unterstellt werden. – Erweiterung des Geltungsbereichs der VREG auf Geräte aus Fahrzeugen und Bauten, deren Ausbau mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist. – Ergänzung der Grundsätze der Anforderungen an die Verwertung mit dem Ziel, Entwicklungen zur heute nur in Ausnahmefällen stattfindenden Rückgewinnung von seltenen technischen Metallen zu fördern. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Ausarbeitung und periodische Anpassung von Vollzugshilfen, in denen der aktuelle Stand der Technik für die fachgerechte Entsorgung der einzelnen Geräte festgehalten wird. Gemäss den Erläuterungen des BAFU zur Revision der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte ergeben sich aus den neuen Vorschriften keine zusätzlichen Vollzugsaufgaben für die Kantone.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden als sachgerecht und zielführend beurteilt. Allerdings gilt es zu beachten, dass die revidierte VREG erst in Kraft gesetzt werden soll, nachdem die durch das neue Finanzierungssystem bedingte Organisationsstruktur steht und die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure festgelegt ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: BAFU, Abteilung Abfall und Rohstoffe, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Änderungsentwurf der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) und äussern uns wie folgt: Allgemeines Die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte hat sich im Wesentlichen bewährt. Infolge der Verpflichtung für Handel, Hersteller und Importeure zur unentgeltlichen Rücknahme der Geräte von den Endkundinnen und -kunden sowie der Ausweitung der rücknahmepflichtigen Gerätekategorien wurde mit der Revision von 2004 eine erhebliche Verbesserung des Rückgabesystems erreicht. Dank der Kombination der Vorschriften der VREG mit der Wahrnehmung des operativen Geschäftes bei der Finanzierung und Organisation der Entsorgung durch die privatwirtschaftlich organisierten Branchensysteme SWICO (Wirtschaftsverband für die digitale Schweiz), SENS (Stiftung Entsorgung Schweiz) und SLRS (Stiftung Licht Recycling Schweiz) wurde in der Schweiz eines der weltweit besten Sammelsysteme mit sehr guten Verwertungsergebnissen erreicht. Wir unterstützen die mit der nun vorgelegten Revision angestrebte Verbesserung der Nutzung der in den Abfällen enthaltenen Wertstoffe. Die vorgesehene Einführung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) zur Erreichung einer gerechteren und umfassenden Finanzierung der Geräteentsorgung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Wir weisen allerdings darauf hin, dass mit der vorgeschlagenen neuen Finanzierungslösung eine anspruchsvolle Kombination von staatlich kontrollierter Regelung und freiwilligen Systemlösungen mit entsprechend hohem Verwaltungs- und Kontrollaufwand geschaffen wird. Es ist daher un- bedingt darauf zu achten, dass die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit im System so klar wie möglich geregelt sind, keine unnötigen administrativen Hürden aufgebaut werden und die freiwilligen Systeme weiterhin ihre für den Erfolg des Systems unverzichtbare Rolle spielen können. Bemerkungen zu den einzelnen Änderungen Finanzierung der Geräteentsorgung Die Finanzierung des bisherigen Systems erfolgt durch von Herstellern und Importeuren auf freiwilliger Grundlage geleistete vorgezogene

Recyclingbeiträge (VRB). Mit der vorgeschlagenen Revision der VREG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, mittels einer VEG auch diejenigen Hersteller und Importeure zur Übernahme der Entsorgungskosten zu verpflichten, die sich nicht mit der Bezahlung eines VRB einem freiwilligen System anschliessen wollen. Wir begrüssen grundsätzlich diese Änderung, da damit einerseits die von der Wirtschaft geforderte Lösung nach gleich langen Spiessen für alle Hersteller und Importeure umgesetzt wird und anderseits die Verwendung der aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Entsorgungsgebühr eingenommenen Mittel umfassend offengelegt werden muss. Allerdings geben wir zu bedenken, dass mit der vorgeschlagenen neuen Finanzierungslösung und der dadurch bedingten Einrichtung einer vom Bund bestimmten privaten Organisation zur Entgegennahme und Verwendung der VEG die Gefahr einer schwerfälligen Systemstruktur besteht, der mit einer klaren Regelung der Zuständigkeiten und dem gezielten Einsatz von geeigneten Mitteln wirksam begegnet werden muss. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen der privaten Organisation und den Systembetreibern so weit wie möglich abgestimmt werden, damit die eingenommenen Gelder zielgerichtet eingesetzt werden können für die Rücknahme und Entsorgung der elektrischen und elektronischen Geräte, für Kommunikations- und Informationstätigkeiten und für die Durchführung von notwendigen Studien und technischen Abklärungen. Der zeitliche Aufwand für den Aufbau dieses komplexen Systems darf nicht unterschätzt werden. Zudem ist sicherzustellen, dass alle wettbewerbsrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der Kombination von privatwirtschaftlich organisierten Systemen und der vom Bund beauftragten privaten Organisation stellen, umfassend abgeklärt sind. Wir empfehlen deshalb, die Frist bis zur Inkraftsetzung der neuen Regelung grosszügig zu bemessen und das bestehende gut funktionierende System nicht durch zu enge Terminvorgaben zu gefährden.

Verbesserung der Ressourceneffizienz des Geräterecyclings Mit der Ausdehnung des Geltungsbereichs der Verordnung auf alle elektrischen und elektronischen Bereiche, auf Geräte aus Fahrzeugen und Bauten und auf seltene technische Metalle soll das mengenmässige Potenzial für die Rückgewinnung verwertbarer Bestandteile mit grosser Bedeutung für die Herstellung von modernen Geräten erheblich vergrössert werden. Die Rücklaufquote aus den Haushalten soll mit der vorgeschlagenen Kennzeichnungs- und Informationspflicht im Verkaufsgeschäft gezielt erhöht werden. Wir beurteilen die Bemühungen zur Erhöhung der Rücklaufquote als zielführend und begrüssen sie daher. Die technischen Detailregelungen sollen gemeinsam mit Wirtschaft, Fachstellen und kantonalen Behörden ausgearbeitet und regelmässig angepasst werden. Für die kantonalen Vollzugsbehörden und die betroffenen Entsorgungsunternehmen ist die zeit- und fachgerechte Ausarbeitung und Nachführung der Vollzugshilfen für die Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs der VREG unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der Technik dringend notwendig. Das gegenüber der bisherigen Praxis vorgeschlagene Vorgehen begrüssen wir sehr, da es flexibler ist und von den Betroffenen besser akzeptierter wird. Bemerkungen zu einzelnen Artikeln Laut Art. 10 Abs. 3 können Hersteller von Geräten ihre Gesuche um Gebührenbefreiung gesamthaft durch den jeweiligen Systembetreiber einreichen lassen. Diese Möglichkeit zur Minimierung der administrativen Belastung der beteiligten Unternehmen begrüssen wir ausdrücklich. Gemäss Art. 12 Abs. 1 besteht für gebührenpflichtige Unternehmen grundsätzlich die Pflicht zur monatlichen Meldung der Anzahl und des Gesamtgewichtes der in Verkehr gebrachten Geräte an die vom Bund bezeichnete Organisation. Wir betrachten den monatlichen Melderhythmus als übertrieben und beantragen stattdessen, höchstens eine vierteljährliche Meldung vorzusehen. Die in Art. 14 Bst. c formulierte Beschränkung der Informationstätigkeiten auf höchstens 15% der jährlichen Gebühreneinnahmen ist weder ausreichend begründet noch sachgerecht. Wir beantragen, auf diese Höchstgrenze zu verzichten.

Die in Art. 18 Bst. b vorgesehene Entschädigung von nicht rücknahmepflichtigen Betreiberinnen und Betreibern von öffentlichen Sammlungen und Sammelstellen, wie etwa Gemeindesammelstellen, für die spezifischen Zusatzkosten für die Gerätesammelstelle begrüssen wir sehr. Entsprechend der in Art. 18 Bst. c formulierten Forderung haben die freiwilligen Systembetreiber die umweltverträgliche Entsorgung mindestens einer Gerätekategorie nach Art. 4 schweizweit sicherzustellen.

Begründet wird diese Einschränkung damit, dass ein «Rosinenpicken» in Bezug auf Regionen, Marken oder Geräte verhindert werden soll. Unter dieser Voraussetzung ist ein Hersteller, der selber ein Rücknahme- und Finanzierungssystem für seine eigenen Geräte einrichten will und dies als Produktbestandteil bzw. -diversifizierung versteht, vom System ausgeschlossen. Wir halten diese Regelung für zu starr, da sie den mannigfaltigen Entwicklungsmöglichkeiten einer wettbewerbsorientierten Wirtschaft zu wenig Rechnung trägt und darüber hinaus sozusagen als «Bestandesschutz» für die bereits eingerichteten Systeme wirkt. Wir empfehlen daher, diese wettbewerbsrechtliche Frage vor der Inkraftsetzung der neuen Verordnung zu klären. Die in Art. 19 Bst. c von den Systembetreibern verlangte Offenlegung der Verwendung der Beiträge ist aus unserer Sicht zwingend erforderlich für die Kontrolle der Systeme und die Festlegung der Gebühren. Dabei ist darauf zu achten, dass die Rechnungslegung den ganzen Prozesszyklus einschliesslich Wertschöpfung der zurückgewonnenen Wertstoffe umfassen soll. Bei der in Art. 19 geforderten Berichterstattungspflicht handelt es sich aus unserer Sicht teilweise um interne betriebswirtschaftliche Daten, deren Veröffentlichung wir als nicht gerechtfertigt erachten. Wir empfehlen eine Regelung, wonach die für die Aufsichtstätigkeit bedeutenden Informationen nicht der Öffentlichkeit, sondern nur dem BAFU bekannt gegeben werden müssen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Umweltschutz, Art. 32abis — gelesen in der Fassung vom 1. August 2010; der Erlass wurde am 1. November 2013, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. April 2015, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. April 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.