Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 927/2016

Anfrage Daniel Sommer, Affoltern a.A., Hans-Jakob Boesch, Zürich, und Urs Waser, Langnau a.A., betreffend KMU-freundliche Quellensteuer-Administration, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 201/2016

Sitzung vom 28. September 2016

927. Anfrage (KMU-freundliche Quellensteuer-Administration) Die Kantonsräte Daniel Sommer, Affoltern a. A., Hans-Jakob Boesch, Zürich, und Urs Waser, Langnau a. A., haben am 13. Juni 2016 folgende Anfrage eingereicht: Aus dem Geschäftsbericht 2015 der Finanzdirektion geht hervor, dass die Anzahl der Quellensteuerverfahren in den vergangenen Jahren stetig zugenommen hat (durchschnittlich 5,3% von 2009 bis 2015). Dies bedeutet unter anderem auch für die Arbeitgeber einen zunehmenden Administrationsaufwand bei den entsprechenden Lohnabrechnungen. Aus diesem Grund ist es bedeutsam, dass seitens des Steueramtes alles dafür getan wird, dass die betroffenen Arbeitgeber in ihren administrativen Bemühungen bestmöglich unterstützt werden. Aus Rückmeldungen von verschiedenen KMU-Inhabern geht hingegen hervor, dass die administrative Zusammenarbeit betreffend Quellenbesteuerten mit dem kantonalen Steueramt nicht nur reibungslos verläuft und Verbesserungspotenzial aufweist. Aus diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Eine KMU-freundliche, einfach zu handhabende und effiziente Administration im Zusammenhang mit der Quellenbesteuerung ist für Arbeitgeber von zentraler Bedeutung. Wie beurteilt der Regierungsrat die heutige Situation auf dem kantonalen Steueramt diesbezüglich?

2. Wie viele Arbeitgeber, prozentual gesehen, nutzen das elektronische Lohnmeldeverfahren (ELM Quellensteuer)? Wird dieses vom Steueramt als effizient beurteilt und wenn ja, welche Möglichkeiten gibt es, den Anteil der Arbeitgeber, die das ELM Quellensteuer verwenden, weiter zu erhöhen?

3. Was trägt das Steueramt dazu bei, dass auch Kleinstunternehmer ohne Lohnsoftware mit geringstmöglichem Aufwand Lohnmeldungen für Quellenbesteuerte vornehmen können (z. B. Einreichung der Abrechnung per Email)?

4. Wie wird sichergestellt, dass die abrechnenden Arbeitgeber auf dem Steueramt klar bezeichnete und möglichst konstante Ansprechpersonen haben?

5. Welche allfälligen Möglichkeiten oder Angebote sind vorgesehen, um den administrativen Aufwand für Arbeitgeber im Zusammenhang mit der gesamten Quellensteuer-Abwicklung weiter zu vereinfachen?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Daniel Sommer, Affoltern a. A., Hans-Jakob Boesch, Zürich, und Urs Waser, Langnau a. A., wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Arbeitgebenden haben im Quellensteuerverfahren als Schuldner der steuerbaren Leistung von Gesetzes wegen verschiedene Aufgaben wahrzunehmen. So müssen sie unter anderem die Quellensteuern abrechnen und abliefern. Als Entschädigung für diesen Aufwand wird den Arbeitgebenden auf der abgerechneten Quellensteuer eine Bezugsprovision gewährt. Das Bundesrecht schreibt eine Bezugsprovision von 1% bis 3% der abgerechneten Quellensteuer vor. Der Regierungsrat hat zugunsten der Arbeitgebenden die Bezugsprovision auf den höchstmöglichen Satz von 3% festgelegt. Das kantonale Steueramt arbeitet gegenwärtig mit Hochdruck an der Ablösung seiner veralteten Quellensteuersoftware. Ein bisher rein papiergesteuerter und manueller Verarbeitungsprozess soll durch eine lückenlos elektronische Datenverarbeitung abgelöst werden. Als erster wichtiger Meilenstein dieses Ablösungsprozesses wurde auf den 1. Januar 2014 das «Elektronische Lohnmeldeverfahren Quellensteuer» (ELM-QSt) in Betrieb genommen. Über ELM-QSt können die Arbeitgebenden seither nach einem schweizweit gültigen Standard die Quellensteuerdaten mit allen kantonalen Steuerverwaltungen elektronisch abrechnen. Da ELM-QSt vor allem auf Arbeitgebende mit einer grösseren Anzahl an quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden ausgerichtet ist, hat das kantonale Steueramt im Dezember 2014 ein eigenes Webportal aufgeschaltet. Dieses Webportal beruht auf der gleichen Plattform wie das Angebot zum elektronischen Ausfüllen der Steuererklärung («ZHprivate Tax») und verfügt über den gleichen, hohen Sicherheitsstandard. Die Nutzung des Webportals ist für die Unternehmen kostenlos. Über das Webportal können sämtliche Quellensteuerabrechnungen elektronisch eingereicht und Neuanstellungen von quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden online gemeldet und verwaltet werden. Die eingereichten Daten und Dokumente stehen dabei jederzeit in elektronischer Form zur Verfügung. Auch der Verarbeitungsstand der eingereichten Anmeldungen, Mutationen und Quellensteuerdeklarationen kann nachverfolgt werden. Die Deklaration wird durch ein Berechnungsmodul unterstützt. Daneben können die Daten auch elektronisch direkt aus der Lohnbuch-

haltung als «csv-File» übermittelt werden. Das Webportal eignet sich besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die wegen der geringen Anzahl an quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden ELM-QSt nicht einsetzen möchten. Für Arbeitgebende, welche die Quellensteuern weder über ELM-QSt noch über das Webportal abrechnen wollen, steht auf der Website des kantonalen Steueramtes ein Abrechnungsformular zur Verfügung. Dieses Formular kann am PC ausgefüllt, ausgedruckt und per Post dem Steueramt eingereicht werden. Nach Inbetriebnahme der neuen Veranlagungssoftware Quellensteuer werden die über ELM-QSt und über das Webportal eingehenden Quellensteuerabrechnungen direkt elektronisch weiterverarbeitet. Die in Papierform eingehenden Abrechnungen werden standardisiert, sodass diese eingescannt und in der Folge ebenfalls elektronisch verarbeitet werden können. Der Kanton Zürich wird dann über ein modernes und effizientes Quellensteuerverfahren verfügen, das auch für die Arbeitgebenden die Abläufe weiter erleichtern wird. Zu Frage 2: 2015 wurden schweizweit rund 965 000 Abrechnungen und rund 26 000 Meldungen über ELM-QSt übermittelt. Im ersten Quartal 2016 sind im Vergleich zur gleichen Periode des Vorjahres dreimal mehr Abrechnungen eingereicht worden. Gesamtschweizerisch nimmt die Anzahl der über ELM-QSt übermittelten Abrechnungen laufend stark zu. Im Kanton Zürich rechnen gegenwärtig rund 1200 Arbeitgebenden ihre Quellensteuern über ELM-QSt ab, was rund 5,5% der abrechnungspflichtigen Arbeitgebenden (insgesamt rund 22 000 Arbeitgebende) entspricht. Auch im Kanton Zürich ist eine laufende Zunahme von Arbeitgebenden, die über ELM-QSt abrechnen, feststellbar. Über das Webportal übermitteln zurzeit rund 2100 Arbeitgebende ihre Quellensteuerdaten, was rund 9,5% der abrechnungspflichtigen Arbeitgebenden entspricht. Insgesamt übermitteln im Kanton Zürich heute rund 15% der Arbeitgebenden ihre Quellensteuerabrechnungen elektronisch. ELM-QSt wurde auf Wunsch der Arbeitgeberverbände und der Lohnsoftwarehersteller entwickelt. Die Nutzung von ELM-QSt ist freiwillig. Für den Kanton Zürich ist ELM-QSt sehr wichtig. Die elektronische Datenübermittlung ist eine Voraussetzung für eine medienbruchfreie Datenverarbeitung, die zu effizienteren Fallerledigungen führt und Fehler bei der Datenübertragung ausschliesst. Dies ist auch im Interesse von

Arbeitgebenden und quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden.

Eine Erhöhung der Anzahl der Arbeitgebenden, die ELM-QSt nutzen, kann durch weitere Optimierungen am Lohnstandard erreicht werden. Eine Vertretung des kantonalen Steueramtes arbeitet im Rahmen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) an der Weiterentwicklung von ELM-QSt mit. Eine weitere Verbesserung könnte dadurch erreicht werden, dass kantonalen Unterschiede bei der Anwendung des Quellensteuerrechts beseitigt werden. Die Unterschiede bedingen eine Vielzahl an individuellen Programmierungen und eine genaue Kenntnis der kantonalen Besonderheiten. Eine schweizweite Vereinheitlichung des Quellensteuerrechts wird deshalb vonseiten der Arbeitgeberverbände und der Softwarehersteller begrüsst. Die SSK hat dieses Anliegen aufgenommen und ist derzeit damit beschäftigt, eine Musterrichtlinie zur Vereinheitlichung der Quellensteuerpraxis zu erarbeiten. Der Kanton Zürich engagiert sich für diese Praxisvereinheitlichung, da sie für die Förderung von ELM-QSt und für die Rechtssicherheit im Quellensteuerverfahren grosse Bedeutung hat. Zu Frage 3: Wie bei der Beantwortung der Frage 2 ausgeführt, hat das kantonale Steueramt im Dezember 2014 ein Webportal aufgeschaltet, damit auch KMU, die keine ELM-QSt-zertifizierte Lohnsoftware einsetzen wollen, die Quellensteuerabrechnungen elektronisch übermitteln können. Auf der Website des kantonalen Steueramtes (steueramt.zh.ch) ist zudem das Quellensteuerabrechnungsformular verfügbar. Dieses kann am PC ausgefüllt und auf Papier ausgedruckt per Post dem kantonalen Steueramt eingereicht werden. Mit ELM-QSt, dem Webportal und der Abrechnung in Papierform bietet das kantonale Steueramt drei verschiedene Abrechnungsvarianten an, die es den Arbeitgebenden ermöglichen, die ihren Bedürfnissen entsprechende Abrechnungsmethode zu wählen. Eine Datenübertragung mittels E-Mail würde den Vorgaben des Datenschutzes hingegen nicht genügen. Zu Frage 4: Die Dienstabteilung Quellensteuer des kantonalen Steueramtes ist über eine auf der Website des kantonalen Steueramtes veröffentlichte Telefonnummer erreichbar. Daneben können über ein Online-Formular, per E-Mail oder schriftlich Fragen gestellt werden. Die telefonisch, elektronisch oder schriftlich eingehenden Anfragen werden den zuständigen fachkundigen Personen zugestellt und von ihnen beantwortet.

Zu Frage 5: Das kantonale Steueramt bietet zum Quellensteuerverfahren auf seiner Website umfangreiche Informationen an. So sind auf dieser website alle Formulare und Merkblätter zum Quellensteuerverfahren aufgeschaltet. Insbesondere kann auf das Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende verwiesen werden. Dieses Informationsblatt wird in verschiedenen Landessprachen angeboten und enthält in prägnanter Form die wichtigsten Rechte und Pflichten im Quellensteuerverfahren. Besonders hervorzuheben ist auch die Weisung zur Durchführung der Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 27. Juni 2013 (ZStB Nr. 28/052), die verschiedene Anwendungsfragen regelt und somit ein wichtiges Hilfsmittel für die Arbeitgebenden zur korrekten Quellensteuerabrechnung ist. Auch werden die Arbeitgebenden jeweils Ende November / Anfang Dezember schriftlich über die im Folgejahr zu beachtenden Neuerungen informiert.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Hösli