Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 928/2025

Verlängerung der Anerkennung des Vereins Jugendparlament Kanton Zürich als Träger des kantonalen Jugendparlaments 2026–2029

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. September 2025

928. Verlängerung der Anerkennung des Vereins Jugendparlament

Erwägungen

Kanton Zürich als Träger des kantonalen Jugendparlaments 2026–2029 Am 16. November 2015 beschloss der Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung eines kantonalen Jugendparlaments (OS 71, 437; heute §§ 140 f. Kantonsratsgesetz [LS 171.1]). Das Jugendparlament soll die politische Kultur und Bildung fördern und sich für die Anliegen der Jugend einsetzen. Der Regierungsrat erliess am 25. Januar 2017 mit der Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP; LS 171.41) die notwendigen Vollzugsvorschriften, die unter anderem die Anerkennung eines Vereins als Träger des kantonalen Jugendparlaments durch den Regierungsrat umfassen (§§ 1 ff. VJP). Gemäss § 3 Abs. 1 VJP anerkennt der Regierungsrat den Verein für vier Jahre. Die Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht. Der Regierungsrat anerkannte mit Beschluss vom 1. November 2017 (RRB Nr. 1005/2017) erstmals den Verein Jugendparlament Kanton Zürich als Träger des kantonalen Jugendparlaments für die Jahre 2018–2021. Er verlängerte die Anerkennung des Vereins mit Beschluss vom 23. Februar 2022 für die Jahre 2022–2025. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass Gruppierungen bzw. Vereine, die an der erstmaligen Anerkennung als Trägerinnen und Träger des kantonalen Jugendparlaments für die Zeitspanne von 2026–2029 interessiert seien, ihr Gesuch samt den erforderlichen Unterlagen gemäss § 2 VJP bis am 31. August 2025 bei der Direktion der Justiz und des Innern einzureichen hätten (RRB Nr. 312/2022, ABl 2022-03-04). Der Verein Jugendparlament Kanton Zürich hat mit Schreiben vom 18. August 2025 um erneute Anerkennung als Träger des kantonalen Jugendparlaments für die Zeitspanne von 2026–2029 ersucht. Innert der vom Regierungsrat angesetzten Frist haben keine anderen Gruppierungen bzw. Vereine gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern ihr Interesse an einer Anerkennung bekundet. Die Anerkennung des Vereins Jugendparlament Kanton Zürich als Träger des kantonalen Jugendparlaments ist deshalb gestützt auf § 3 Abs. 1 VJP um vier weitere Jahre, d. h. bis zum 31. Dezember 2029, zu verlängern. Die Anerkennungsvoraussetzungen werden nur bei der erstmaligen Anerkennung eines Vereins überprüft (vgl. § 2 VJP). Entsprechend ist bei einer Verlängerung der Anerkennung darauf zu verzichten.

Gruppierungen bzw. Vereine, die an der (erstmaligen) Anerkennung als Trägerinnen und Träger des kantonalen Jugendparlaments für die nächste Zeitspanne der Jahre 2030–2033 interessiert sind, haben ihr Gesuch samt den erforderlichen Unterlagen gemäss § 2 VJP bis am 31. August 2029 bei der Direktion der Justiz und des Innern einzureichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anerkennung des Vereins Jugendparlament Kanton Zürich als Träger des kantonalen Jugendparlaments wird für die Jahre 2026–2029 verlängert.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. III. Veröffentlichung im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an das Jugendparlament des Kantons Zürich, 8000 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Zitiert in