Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 930/2021

Anfrage Claudio Schmid, Bülach, betreffend Doppelmoral der kantonalen Steuerverwalter, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 164/2021

Sitzung vom 1. September 2021

930. Anfrage (Doppelmoral der kantonalen Steuerverwalter) Kantonsrat Claudio Schmid, Bülach, hat am 10. Mai 2021 folgende Anfrage eingereicht: Der Verlag Zürcher Steuerrecht GmbH gibt den amtsnahen Kommentar zum Zürcher Steuerrecht heraus und ist laut Handelsregister in Engelberg domiziliert. Die 20 000 Stammanteile gehören einer Privatperson mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde Bubikon. Diese GmbH publiziert regelmässig den Kommentar zum Zürcher Steuergesetz. Für den praxisnahen Überblick über das zürcherische Steuerrecht sorgen auch die Beiträge von Zürcher Steuerkommissären. Die wohl grössten Abnehmer sind der Kanton Zürich und die Zürcher Gemeinden. Der Preis für die 4. Auflage beläuft sich auf 448 Fr. pro Exemplar. Der Verlag Zürcher Steuerrecht GmbH verfügt, wie ein Augenschein vor Ort zeigt, nicht über einen Briefkasten an der Registeradresse in Engelberg. Es findet sich dort nicht einmal eine Anschrift für den Verlag. Der Sitz ist rein fiktiv. Bei jedem normalen Steuerpflichtigen, das wissen die Autoren selbst am besten, zumal sie selbst beim Kanton auf der Steuerverwaltung waren oder sind, hätte die kantonale Steuerverwaltung ein Nach- oder Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Die Steuerpflicht scheint klarerweise im Kanton Zürich, am Wohn- und/oder Geschäftssitz der Inhaberin oder des Inhabers in Bubikon. Der Kommentar gilt inhaltlich als staatsnah, schon wegen den Verfassern und ihrem Hintergrund. Momentan geht der Kanton Zürich aggressiv gegen juristische Personen vor, die zwar operativ im Kanton Zürich tätig sind, jedoch ihr Domizil in geschicktere Steuerterritorien wie beispielsweise den Kanton Obwalden verlegt haben. In dieser Sache stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:

Erwägungen

1. Wie viele Exemplare der 3. Auflage des besagten Kommentars hat der Kanton Zürich bestellt und zu welchem Preis? Wie verhält es sich bei der 4. Auflage?

2. Wie hoch schätzt der Regierungsrat die von den Gemeinden und Gerichtendes Kantons Zürich gekauften Exemplare für die 3. Auflage des besagten Kommentars, dito für die 4. Auflage?

3. Ist eine Übersicht vorhanden, wie hoch die Beratungshonorare des Kantons Zürich und seiner Gemeinden sind, welche an den Inhaber und seine Beratungsgesellschaft bezahlt worden sind?

4. Wie hoch schätzt der Regierungsrat die unter zumindest indirekter Mitwirkung von seinen Angestellten erzielten Steuerersparnisse mittels fiktivem Sitz im steuerlich besser aufgestellten Kanton Obwalden zulasten des Kantons Zürich?

5. Was hält der Regierungsrat davon, dass ein Ersatzrichter des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich in diesen Kommentar dieses Verlags involviert ist?

6. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass es nicht angeht, dass unter Mitwirkung leitender Angestellten der Steuerverwaltung dieser Kommentar zustande kommt und diese somit an der Steuerhinterziehung indirekt mitzuwirken scheinen? Wie erklärt sich der Regierungsrat, dass er Zürcher Steuergelder mit dem Kauf eines grossen Teils der Auflage einsetzt, um dem Verlag und damit auch seinen Autoren eine Teilnahme und Förderung der Steuerhinterziehung aktiv zu gewährleisten?

7. Als Hintergrund sei erwähnt: Einen früheren Mitautoren soll es angeblich in dieser Sache unwohl geworden sein, sodass er nicht mehr unter den Autoren des Kommentars für die 4. Auflage zur Verfügung stand. Offiziell sei er unter einer anderen Begründung ausgeschieden. Hat das kantonale Steueramt die schützende Hand über diese Verhaltensweisen gehalten?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Claudio Schmid, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Von der 3. Auf‌lage des Kommentars zum Zürcher Steuergesetz, die 2013 erschienen ist, hat das Steueramt rund 410 Exemplare zum damaligen Katalogpreis, abzüglich eines Mengen-/Autorenrabatts von 30%, d. h. für Fr. 243.60 pro Exemplar, erworben. Die 4. Auf‌lage, die in diesem Jahr herausgekommen ist, wird den Mitarbeitenden des Steueramtes in elektronischer Version zur Verfügung gestellt. Für diese elektronische Version, die sämtlichen Mitarbeitenden des Steueramtes zur Verfügung steht, aber hauptsächlich von den rund 400 Steuerkommissärinnen, Steuerkommissären, juristischen Sekretärinnen und Sekretären genutzt werden wird, zahlt der Kanton einen Pauschalpreis von Fr. 90 000. Zudem hat das Steueramt 40 Papierexemplare der 4. Auf‌lage zum Katalogpreis von Fr. 448, abzüglich eines Rabatts von 30%, d. h. für Fr. 313 pro Exemplar, erworben. Der Katalogpreis des Kommentars zum Zürcher Steuergesetz bewegt sich im Rahmen vergleichbarer steuerrechtlicher Kommentare.

Zu Frage 2: Dem Regierungsrat ist nicht bekannt, wie viele Exemplare dieses Kommentars von den Gemeinden und den Gerichten des Kantons Zürich gekauft wurden. Schätzungsweise dürfte sich die Anzahl im dreistelligen Bereich bewegen. Zu Frage 3: Seitens des Kantons wurden an den Inhaber und seine Beratungsgesellschaft in den vergangenen Jahren keine Beratungshonorare bezahlt. Wie hoch die Honorare sind, die von den Gemeinden bezahlt wurden, ist dem Regierungsrat nicht bekannt. Zu Frage 4: Eine solche Schätzung kann mangels Grundlagen nicht gemacht werden. Es ist auch nicht bekannt, ob sich infolge der Mitarbeit eines damaligen Angestellten des Kantons als Mitautor an diesem Kommentar für die betroffene Gesellschaft überhaupt ein Gewinn ergab. Aufgrund des Steuergeheimnisses kann hier auch nicht ausgeführt werden, ob diese Gesellschaft im Kanton Zürich steuerpflichtig ist und ob sie einen steuerbaren Gewinn erzielte. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass das Steueramt Denunziationen, wie die vorliegende, oder Hinweise auf mögliche Scheindomizile prüft und bei Bedarf im Rahmen eines Steuerhoheitsverfahrens seinen Steueranspruch geltend macht. Zu Fragen 5–7: Das Verfassen von wissenschaftlichen Publikationen trägt zur Vertretung des behördlichen Standpunktes, zur Information eines interessierten Fachpublikums im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Behörden und zum Dialog mit Wissenschaft, Wirtschaft und Beratung sowie zur fachlichen Weiterentwicklung des betroffenen Rechtsgebiets bei. Solche Aktivitäten durch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung und der Gerichte stärken auch das Ansehen und allgemein die Transparenz von Verwaltung und Gerichten. Der Regierungsrat unterstützt daher solche Nebenbeschäftigungen im Rahmen der personalrechtlichen Bestimmungen. Ein vor Kurzem verstorbener ehemaliger Kadermitarbeiter des Steueramtes hat als Mitautor an der 3. Auf‌lage des Kommentars mitgewirkt und sich damit verdienstvoll für das Zürcher Steuerwesen engagiert. Diese Mitwirkung umfasste keine unternehmerische Tätigkeit und wurde von der Finanzdirektion gemäss den personalrechtlichen Bestimmungen bewilligt. Die Mutmassungen zum Hintergrund entbehren damit offensichtlich jeder Grundlage. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli