Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 933/2012

Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte, Schreiben an das EJPD

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. September 2012

933. Verordnung über die Anlage beschlagnahmter

Erwägungen

Vermögenswerte (Anhörung) Gestützt auf Art. 266 Abs. 6 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), hat der Bundesrat am 3. Dezember 2010 die Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) erlassen. Nach Art. 2 Abs.1 dieser Verordnung muss die Verfahrensleitung beschlagnahmte Bargelder bei ihrer Staatskasse hinterlegen oder diese Gelder auf den Namen der Strafbehörde auf Spar- oder Kontokorrentkonten bei einer Bank anlegen, die dem Bankengesetz (BankG; SR 952.0) untersteht. Art. 2 Abs. 2 BankG legt fest, dass bei der Staatskasse hinterlegte Bargelder zum Satz zu verzinsen sind, der für Steuervorauszahlungen gilt. Neu unterscheidet die Verordnung in formeller Hinsicht zwischen den Staatskassen der Kantone und der diese Funktion auf Stufe Bund wahrnehmenden Eidgenössischen Finanzverwaltung. In materieller Hinsicht soll die Änderung der Verordnung sicherstellen, dass bei der Staatskasse oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung hinterlegte, beschlagnahmte Bargelder zu einem marktkonformen Zins, nicht aber zum höheren Satz für Steuervorauszahlungen verzinst werden müssen. Dadurch soll vermieden werden, dass der Staat einen höheren Ertrag zu leisten hat, als er durch Anlage der beschlagnahmten Gelder erzielen kann. Die zuständige kantonale Behörde legt den marktkonformen Zinssatz fest für Bargelder, die bei einer Staatskasse hinterlegt sind. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Zinssatz fest für bei ihr in Verfahren des Bundes hinterlegte Bargelder. Beschlagnahmte Gelder, die – wie dies weiterhin möglich ist – auf Spar- oder Kontokorrentkonten einer Bank angelegt werden, sind ohnehin marktkonform zu verzinsen. Auf einen ausdrücklichen Hinweis soll insoweit künftig verzichtet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Zustelladresse: Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Strafrecht, Bundesrain 20, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 haben Sie uns den Entwurf des Bundesrates zu einer Änderung der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Den Kerngedanken der Vorlage, dass beschlagnahmte und bei der Staatskasse hinterlegte Bargelder nicht mehr zum Satz für Steuervorauszahlungen, sondern neu marktüblich verzinst werden, begrüssen wir. Die Änderung ist sachlich gerechtfertigt und wird eine finanzielle Entlastung von Bund und Kantonen zur Folge haben. Im Einzelnen geben wir immerhin zu bedenken, dass sich die Bestimmung eines marktüblichen Zinssatzes sehr aufwendig gestaltet; die massgeblichen Kriterien werden nicht genannt. Was die Hinterlegung von beschlagnahmten Bargeldern bei der Staatskasse anbelangt, wäre unseres Erachtens deshalb zu überlegen, ob nicht eine Anbindung an einen (entsprechenden) festen Zinssatz erfolgen soll (z. B. an einen geltenden Banken-Zinssatz für Kontokorrentkonten ohne Bezugslimite oder an den Zinssatz für Bundesobligationen o. Ä.). Möglich wäre auch eine Anlehnung an den von der Eidgenössischen Finanzverwaltung in solchen Fällen festzulegenden marktkonformen Zinssatz. In der Verordnung ist weiterhin nicht geregelt, ab wann beschlagnahmte Vermögenswerte zu verzinsen sind. Um einer Rechtsunsicherheit entgegenzuwirken, wäre die Festlegung eines solchen Zeitpunktes zu begrüssen. Eine Grosszahl der beschlagnahmten Geldbeträge liegt schliesslich im unteren vierstelligen Bereich oder bleibt mehr als drei Monate beschlagnahmt. Folglich ist die Zinspflicht für die Mehrzahl aller beschlagnahmten Vermögenswerte vorgesehen. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht eine Erhöhung des Betrages auf Fr. 10 000 sowie eine längere Dauer, z. B. ab sechs Monaten, angezeigt wäre; dies vor dem Hintergrund, dass sich insbesondere bei sehr kleinen Beträgen, die mehr als drei Monate beschlagnahmt werden, der staatliche Aufwand für die Verzinsung – auch angesichts des sehr geringen Zinsbetrages – nicht rechtfertigt.

Für die weiterhin bestehende Möglichkeit, beschlagnahmte Vermögenswerte auf Spar- oder Kontokorrentkonten bei einer Bank anzulegen, soll nach der Vorlage der Hinweis auf die marktübliche Verzinsung wegfallen, weil die Gelder dort ohnehin marktkonform verzinst würden. Dies mag zutreffen; dennoch macht der heute geltende Satz klar, dass diese Verzinsung tatsächlich erfolgen soll. Wir schlagen deshalb vor, diesen Passus beizubehalten.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 266 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.