Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 937/2013

Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, Esther Guyer, Zürich, und Andreas Wolf, Dietikon, betreffend Vernehmlassung Gentechgesetz und Koexistenzverordnung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 155/2013

Sitzung vom 28. August 2013

937. Anfrage (Vernehmlassung Gentechgesetz und Koexistenzverordnung) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, Kantonsrätin Esther Guyer, Zürich, und Kantonsrat Andreas Wolf, Dietikon, haben am 13. Mai 2013 folgende Anfrage eingereicht: Mit RRB 501 vom 30. April 2013 liegt die Vernehmlassung des Regierungsrates zur Revision des Gentechnikgesetzes und der Koexistenzverordnung (KoexV) vor. Auf Grund der Berichterstattung in der NZZ vom 11. Mai 2013 bekommt man den Eindruck, dass diese Vernehmlassung in erster Linie aus der Optik der Sektion Biosicherheit und der Publikationen von Agroscope und nicht aus der Optik der Bedürfnisse der Zürcher Landwirtschaft und der nachgelagerten Verarbeitungskette der Nahrungsmittelbranche verfasst wurde. Sowohl die Landwirtschaft wie auch die Nahrungsmittelverarbeiter im Kanton Zürich stehen unter hohem Druck. Der überbewertete Schweizer Franken erhöht die Konkurrenz durch Importe. Gleichzeitig gehen die Strategien der Grossverteiler bei einheimischen Produkten in Richtung Doppellabel: Produktionsmethode kombiniert mit Regionalität. Der Regierungsrat stellt in der Vernehmlassung zudem zu Recht fest, dass ein grosser Teil der Konsumentinnen und Konsumenten Wert auf Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)-freie Nahrung legt. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Der Regierungsrat kann den zusätzlichen Personalbedarf, der aus den Vollzugsbestimmungen der KoexV Art. 11 anfallen würde, in der Vernehmlassung nicht abschätzen. Trotzdem begrüsst er die KoexV. Welcher zusätzliche Personalbedarf erscheint dem Regierungsrat unter dem Aspekt der angekündigten Sparmassnahmen als vertretbar und wie sollen diese zusätzlichen Stellen finanziert werden?

2. Wie schätzt der Regierungsrat die Auswirkungen und zusätzlichen Kosten der vorgeschlagenen KoexV ein für die Zürcher Imkerinnen und Imker, unter Berücksichtigung des Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofes C 442/09 Bablok gegen den Freistaat Bayern bezüglich Zulassung von Honig mit gentechnisch verändertem Pollen?

3. Der Regierungsrat äussert sich in der Vernehmlassung nur rudimentär zu Haftungsfragen. Murphy’s Law sollte auch dem Regierungsrat bekannt sein. Das Lebensmittelgesetz (LMG) gibt grundsätzlich demjenigen die Verantwortung, welcher Nahrungsmittel in Verkehr bringt. Dieser hat den Nachweis zu erbringen, dass er richtig deklariert. Bei einer Einführung dieser KoexV kommen folglich auf alle Beteiligten der Landwirtschaft und Nahrungsmittelbranche neue Risikoanalysen und zusätzlicher Aufwand insbesondere bei der Wareneingangsprüfung zu. Das steht im wesentlichen Gegensatz zur Forderung in der Vernehmlassung, dass herkömmlich wirtschaftende Betriebe keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen sollen. Kann der Regierungsrat abschätzen, in welcher Höhe dieser zusätzliche Aufwand nach LMG die gesamte Branche belasten wird?

4. Der Regierungsrat äussert sich zwar derart, dass er GVO-Zonen der Schaffung von GVO-freien Zonen vorziehen würde. Damit würde das Verursacherprinzip eher die Anwender von GVO-Produkten belasten. Gleichzeitig äussert sich der Regierungsrat negativ dazu, dass Kantone das gesamte Kantonsgebiet zur GVO-freien Zone erklären kann. Gemäss dem Vorschlag der KoexV soll der Isolationsabstand der Kulturen im höchsten Fall nur gerade 100 Meter betragen, gegenüber Naturschutzgebieten läppische 6 Meter. Traut der Regierungsrat den vorgeschlagenen Isolationsabständen nicht, wenn er Strukturelemente oder natürliche Grenzen zur Abgrenzung von GVO-freien Gebieten vorzieht?

5. Welchen Vorteil sieht der Regierungsrat für die Zürcher Landwirtschaft, wenn das heutige Moratorium für den Anbau von GVO- Pflanzen aufgehoben wird? Kann das landwirtschaftliche Einkommen damit insgesamt erhöht werden oder besteht nicht eher die Wahrscheinlichkeit, dass es sich auf Grund der Last der zusätzlichen Sorgfaltspflichten insgesamt verkleinern wird?

6. Der Regierungsrat stellt in der Vernehmlassung fest, dass das Verbot von GVO – Anbau in Landschaftsschutzgebieten unverhältnismässig sei, vermeidet aber jegliche Begründung dazu. Wieso soll das Verbot des Anbaus von GVO-Pflanzen in Landschaftsschutzgebieten unverhältnismässig sein, wenn ja, wie der Regierungsrat einleitend festhält, eine Nachfrage nach GVO-Pflanzen in der Schweiz nicht erkennbar sei?

7. Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die technischen Koexistenz- Vorschriften. In diesem Fall kann der Regierungsrat also auch begründen, wieso er den Minimalabstand von GVO-Anbauflächen und Naturschutzflächen nur gerade von 6 auf 20 Meter erhöhen will. Wir bitten um entsprechende Ausführungen. Welche Personalressourcen sind in der Kantonalen Verwaltung zur Verfügung zu stellen um sicherzustellen, dass in Naturschutzflächen keine Auskreuzungen von GVO- Pflanzen erfolgen? Kann der Regierungsrat abschätzen, wie hoch der diesbezügliche Aufwand im kantonalen Budget sein könnte (als Worstcase-Variante)?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, Esther Guyer, Zürich, und Andreas Wolf, Dietikon, wird wie folgt beantwortet: Der Regierungsrat hat mit Schreiben vom 30. April 2013 gegenüber dem Bund Stellung genommen zur Änderung des Gentechnikgesetzes und zum Erlasse einer Gentechnik-Koexistenz-Verordnung (RRB Nr. 501/ 2013). Er brachte darin seine Haltung zum Ausdruck, dass im Kanton Zürich ein künftiger Anbau von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzengut sich nach den Bedürfnissen des Marktes auszurichten und für die Erhaltung der Ernährungsgrundlagen zu sorgen hat. Grundsätzlich befürwortete der Regierungsrat den Erlass von technischen Koexistenz-Vorschriften in der Gentechnik-Koexistenz-Verordnung, weil damit eine Rechtslücke bei der Regelung des Anbaus von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzengut in der Schweiz geschlossen werden kann. Im Einzelnen beantragte der Regierungsrat jedoch, den Entwurf zur Gentechnik-Koexistenz-Verordnung und die Änderungsvorschläge zur Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151) in verschiedenen Punkten zu ergänzen, um eine rechtssichere, vollziehbare und tragfähige Umsetzung der Koexistenz zu ermöglichen. Zu Frage 1: Der Vollzugsaufwand ist je nach Art der Pflanze und Ausmass des Anbaus unterschiedlich hoch und kann nur im Einzelfall abgeschätzt werden. In diesem Sinne hat der Regierungsrat in seiner Stellungnahme den Bund dazu aufgefordert, das Bewilligungsverfahren für den Anbau von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzengut einer Kosten- Nutzen-Analyse zu unterstellen und dessen Anbau nur dann zu bewilligen, wenn die Analyse positiv ausfällt. Anfallende Kosten sollen nach Möglichkeit verursachergerecht überbunden werden.

Zu Frage 2: Die Deklarationspflicht in der EU ist zurzeit sehr umstritten. Einerseits versucht die Kommission, das Urteil C442/09 wieder rückgängig zu machen, anderseits wird unterschiedlich gehandhabt, ob ein GV-Anteil des Gesamtpollens (als Zutat) über 0,9% deklarationspflichtig ist, oder ob dies für jede Pollensorte einzeln gilt. Dann gälte eine Deklarationspflicht, wenn entweder mehr als 0,9% der Maispollen gentechnisch verändert sind, oder wenn 0,9% der Rapspollen gentechnisch verändert sind. Im November 2013 steht im EU-Parlament ein neuer Richtlinienentwurf zur Diskussion, bei welchem die Definition von Pollen (< 0,5% des Honigs) als Zutat oder als Bestandteil neu festgelegt werden soll. Zu Frage 3: Es ist davon auszugehen, dass zwei vollständig voneinander zu trennende Märkte entstehen. Der zusätzliche Aufwand hängt stark von der Art der Pflanze ab und kann vorläufig nicht genau abgeschätzt werden. Auch im Rahmen des Nationalen Forschungsprogramms 59 zu Nutzen und Risiken der Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen wurden Auswirkungen eines Anbaus von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzengut auf den Markt gebracht und nachgelagerte Verarbeitungs- und Vertriebsstufen nicht untersucht. Zu Frage 4: Zum einen wurden die Mindestabstände anhand wissenschaftlicher Studien ermittelt, um die Auskreuzungen auf dem erforderlichen tiefen Stand halten zu können. Diesen kann grundsätzlich zugestimmt werden, da sie mit einem Sicherheitsfaktor zwei vervielfacht worden sind und sie zudem durch die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber bei Bedarf noch weiter erhöht werden können. Anderseits braucht es aus markttechnischen Gründen einfach nachvollziehbare Grenzen. Natürliche oder künstliche Strukturelemente werden den politischen Grenzen, die für umweltabhängige Prozesse unerheblich sind, vorgezogen, weil sie einfacher abzugrenzen und leichter wahrnehmbar sind. Auf die Abstände zwischen Feldern mit gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzengut und Naturschutzgebieten wird in der Beantwortung der Frage 7 näher eingegangen. Zu Frage 5: Ob ein Ende des Moratoriums 2017 oder später der Zürcher Landwirtschaft einen Vorteil bringen könnte, hängt unter anderem davon ab, welches gentechnisch veränderte Saat- und Pflanzengut zu diesem Zeitpunkt im Angebot der entsprechenden Firmen erhältlich sein wird. Damit

sich eine künftige Anbaubewilligung für diese GVO nicht nachteilig auf das landwirtschaftliche Einkommen auswirkt, soll nur dann eine Bewil- ligung für gentechnisch verändertes Saat- und Pflanzengut erteilt werden, wenn sich deren Anbau in einer Kosten-Nutzen-Analyse als vorteilhaft erweist. Zu Frage 6: Für ein vollständiges Anbauverbot von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzengut nach Art. 8 Abs. 2 Bst. f der Freisetzungsverordnung vom 10. September 2008 (FrSV, SR 814.911) gibt es keine genügende gesetzliche Grundlage, sodass sich dieses Verbot bei einer rechtlichen Überprüfung als unverhältnismässig erweisen könnte. Die Schutzwürdigkeit eines Gebiets, das nach eidgenössischem oder kantonalem Recht unter Landschaftsschutz steht, wird nicht dadurch beeinflusst, ob beispielsweise ein Weizenfeld GVO enthält oder nicht. Neu soll mit einer Änderung des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003 (SR 814.91) ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen werden, GVOfreie Gebiete auszuscheiden. Zu Frage 7: Um besonders empfindliche oder schützenswerte Lebensräume und Landschaften gemäss Art. 8 Abs. 2 FrSV nach Möglichkeit vor unbeabsichtigten Einträgen von GVO zu bewahren, wurde in der Stellungnahme an den Bund eine vorsorgliche Vergrösserung des Abstandes zu diesen Lebensräumen und Landschaften auf 20 m beantragt. Weiter sind im Einzelfall Auflagen zur Vermeidung von Auskreuzungen auf Naturschutzflächen zu prüfen. Gegenwärtig gehört die Mehrheit der auf dem Weltmarkt erhältlichen oder sich in Entwicklung befindenden GVO zu Kulturarten, bei denen es in der Schweiz keine zur Kreuzung geeigneten Wildarten gibt. Zudem erteilt der Bund zurzeit keine Anbaubewilligung für GVO mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Auskreuzung (z. B. für Raps). Damit dürfte der kantonalen Verwaltung bei einem künftigen Anbau von gentechnisch verändertem Saat- und Pflanzengut auf absehbare Zeit kaum ein Aufwand entstehen, um in Naturschutzflächen Auskreuzungen von GVO zu verhindern.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2024 und 1. Dezember 2025 erneut konsolidiert.