Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 938/2018

KV Business School Zürich AG, Schuljahr 2018/2019, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Oktober 2018

938. KV Business School Zürich AG (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Berufsbildung umfasst die beruf‌liche Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität, die höhere Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen und die Bildungsgänge der höheren Fachschulen) sowie die berufsorientierte Weiterbildung (Art. 2 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002, [BBG, SR 412.10]). Soweit das BBG den Vollzug nicht dem Bund übertragen hat, sind die Kantone zuständig (Art. 66 BBG). Im Kanton Zürich regeln das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) und die dazugehörigen Verordnungen den Vollzug der Berufsbildung. Die Beitragsgewährung richtet sich nach den §§ 36 und 37 EG BBG. Damit Staatsbeiträge ausgerichtet werden, wird in der Regel eine Leistungsvereinbarung nach § 35 EG BBG abgeschlossen. Hierzu müssen die Voraussetzungen gemäss § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) erfüllt und sichergestellt sein. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) wird die Beitragsberechtigung vom Regierungsrat für Private jeweils für längstens acht Jahre beschlossen. Die KV Zürich Business School wird vom Kaufmännischen Verband Zürich geführt. Sie erteilt im Auftrag des Kantons Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht im Beruf Kauffrau bzw. Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis. Die KV Zürich Business School verfügt zudem über ein vielseitiges Angebot an Kursen der berufsorientierten Weiterbildung und der höheren Berufsbildung (Vorbereitungskurse auf die eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung sowie Bildungsgänge höhere Fachschulen). Der Kaufmännische Verband Zürich hatte gemäss RRB Nr. 739/2016 sicherzustellen, dass die Bereiche Grundbildung und Weiterbildung der KV Zürich Business School ab 1. Januar 2018 finanziell voneinander unabhängig organisiert werden. Am 27. Juni 2018 wurde die KV Business School Zürich AG gegründet. Sie wird in Zukunft die Weiterbildungsprodukte des Kaufmännischen Verbandes anbieten. Die Grundbildung bleibt bei der KV Zürich Business School, die neu «KV Zürich» genannt wird.

Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1223/2016 letztmals die KV Zürich Business School von Beginn des Schuljahres 2017/2018 bis Ende des Schuljahres 2018/2019 für die beruf‌liche Grundbildung, für Vorbereitungskurse auf die eidgenössische Berufsprüfung und eidgenössische höhere Fachprüfung sowie Bildungsgänge der höheren Fachschulen als beitragsberechtigt anerkannt. Aufgrund der rechtlichen Verselbstständigung der KV Business School Zürich AG sind die Beitragsberechtigungen für den Weiterbildungsbereich neu zu regeln.

B. Berufsorientierte Weiterbildung Gemäss § 37 Abs. 1 lit. c EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für Angebote der berufsorientierten Weiterbildung leisten. Voraussetzung ist, dass der Anbieter bereits einen Leistungsauftrag im Rahmen der beruf‌lichen Grundbildung hat oder die Bildungsdirektion trotz fehlendem Grundbildungsauftrag in besonderen Fällen Subventionen bewilligt (§ 5c VFin BBG). Der Kaufmännische Verband Zürich wurde mit RRB Nr. 1223/2016 für die berufsorientierte Weiterbildung von Beginn des Schuljahres 2017/ 2018 bis Ende des Schuljahres 2018/2019 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Subvention wurde mit RRB Nr. 840/2017 in Verbindung mit RRB Nr. 1121/2017 bis zum 31. August 2019 zugesichert. Die Subventionierung erfolgt auslaufend für Angebote, die zum Zeitpunkt der rechtlichen Verselbstständigung der Weiterbildung bereits begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen wurden. Die Subventionierung der berufsorientierten Weiterbildung ist nach der rechtlichen Verselbstständigung der Weiterbildung am 27. Juni 2018 wegen des fehlenden Leistungsauftrags im Rahmen der beruf‌lichen Grundbildung nicht mehr möglich (§ 5c VFin BBG). Die auslaufende Subventionierung erfolgt daher an den Kaufmännischen Verband Zürich, der an der KV Zürich Business School nach wie vor die beruf‌l iche Grundbildung anbietet. Auslaufend subventioniert werden Kurse, die vor der rechtlichen Verselbstständigung am 27. Juni 2018 bereits begonnen haben.

C. Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen Gemäss § 37 Abs. 1 lit. a EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für vorbereitende Kurse für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen leisten. Der Bund übernahm auf den 1. Januar 2018 die Finanzierung der vorbereitenden Kurse für die eidgenössischen Berufs- prüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen, wobei er seine Zahlungen direkt an die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer leistet. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) sehen für den Übergang der Finanzierung von den Beiträgen der Kantone an die Anbietenden zu den Beiträgen des Bundes an die Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer vor, dass die Kantone die Angebote, die im Schuljahr 2016/2017 (bis 31. Juli 2017) beginnen oder zu diesem Zeitpunkt laufen, auslaufend finanzieren. Der Kaufmännische Verband Zürich wurde mit RRB Nr. 1223/2016 für Vorbereitungskurse auf die eidgenössischen höheren Fachprüfungen und die eidgenössischen Berufsprüfungen für die Dauer vom 1. Januar 2017 bis zum Ende der Vorbereitungskurse, die letztmals am 31. Juli 2017 begonnen haben, als beitragsberechtigt anerkannt. Aufgrund der neuen Subjektfinanzierung durch das SBFI werden die Vorbereitungskurse auf höhere Fachprüfungen und Berufsprüfungen, die letztmals am 31. Juli 2017 begonnen haben, auslaufend finanziert. Die auslaufende Finanzierung erfolgt an den Kaufmännischen Verband Zürich.

D. Bildungsgänge an höheren Fachschulen Gemäss § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG kann der Kanton Subventionen bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen an Bildungsgänge an höheren Fachschulen anbieten. Bei einem besonderen öffentlichen Interesse kann die Subvention auch mehr als 75% betragen (vgl. § 20a Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 [LS 810.1], Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 [LS 414.153]). Der Kaufmännische Verband Zürich wurde mit RRB Nr. 1223/2016 für die höheren Fachschulen von Beginn Schuljahr 2017/2018 bis Ende Schuljahr 2018/2019 als beitragsberechtigt anerkannt. Die Bildungsgänge höhere Fachschulen werden neu durch die KV Business School Zürich AG geführt. Gestützt auf § 5b VFin BBG und die HFSV ist die KV Business School Zürich AG für die Dauer vom 27. Juni 2018 bis Ende Schuljahr 2018/2019 als beitragsberechtigt anzuerkennen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Kurse der berufsorientierten Weiterbildung, die vor der rechtlichen Verselbstständigung am 27. Juni 2018 begonnen haben, werden auslaufend finanziert. Die Zahlung erfolgt an den Kaufmännischen Verband Zürich.

II. Vorbereitungskurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen, die letztmals am 31. Juli 2017 begonnen haben, werden auslaufend finanziert. Die Zahlung erfolgt an den Kaufmännischen Verband Zürich.

III. Die KV Business School Zürich AG wird für die Bildungsgänge höhere Fachschulen für die Dauer vom 27. Juni 2018 bis Ende des Schuljahres 2018/2019 als beitragsberechtigt anerkannt.

IV. Mitteilung an die Bildungsanbietenden (durch die Bildungsdirektion) sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Berufsbildung, Art. 37 und Art. 66 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 1. Juli 2024 und 1. März 2025 erneut konsolidiert.