Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 940/2012

Massnahmenplan Strasse des Generalverkehrsplans Baden-Württemberg, Schreiben an Bundesland Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. September 2012

940. Massnahmenplan Strasse des Generalverkehrsplans

Erwägungen

Baden-Württemberg Der Minister für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg hat den Kanton Zürich mit Schreiben vom 2. Juli 2012 zur Stellungnahme zum Massnahmenplan Strasse des Generalverkehrsplans Baden- Württemberg eingeladen. Der Massnahmenplan nimmt eine Priorisierung der 2010 beschlossenen, im Generalverkehrsplan enthaltenen Einträge von Neu- und Ausbauten im Landesstrassennetz vor. Der Regierungsrat nahm mit Beschluss vom 29. September 2010 zum Generalverkehrsplan Stellung (RRB Nr. 1445/2010). In einem nutzwertanalytischen Verfahren wurden unter wissenschaftlicher Begleitung die Finanzierbarkeit und die ökologische Auswirkung aller Einträge im Generalverkehrsplan untersucht. Das Ergebnis der Untersuchung ist ein Umsetzungsprogramm, das sowohl Massnahmen mit hoher Priorität also auch solche, deren Planungsstand weit fortgeschritten ist, berücksichtigt. Bei den Neubauten handelt es sich fast ausschliesslich um Ortsumfahrungen. Da sich die aufgeführten Massnahmen nicht in unmittelbarer Grenznähe befinden und weder Bundesstrassen wie etwa die A 98 noch Bundesautobahnen Gegenstand des Massnahmenplans sind, ist der Kanton Zürich nicht betroffen, und es kann auf eine Stellungnahme verzichtet werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Bundesland Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, Minister Winfried Hermann, Postfach 103452, 70029 Stuttgart, Deutschland: Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Massnahmenplan Strasse des Generalverkehrsplans Stellung nehmen zu können. Das Vorgehen zur Priorisierung der im Generalverkehrsplan enthaltenen Einträge für Landesstrassen erachten wir als nachvollziehbar und zweckmässig. Die vorgesehenen Neu- und Ausbauten des Landesstrassennetzes haben nach unserer Beurteilung keine Auswirkungen auf den Kanton Zürich. Wir verzichten daher auf eine weitergehende Stellungnahme.

II. Mitteilung an die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi