Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 942/2017

Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Rahmenkredits 2018-2021 für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes, Antrag an den Kantonsrat

Rubrum

Antrag des Regierungsrates vom 4. Oktober 2017

Beschluss des Kantonsrates über die Bewilligung eines Rahmenkredits 2018–2021 für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes (vom . . . . . . . . . . . .)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 4. Oktober 2017, beschliesst: I. Für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes wird für 2018–2021 ein Rahmenkredit von insgesamt Fr. 3 200 000 bewilligt, vorbehältlich des Inkrafttretens des Energiegesetzes des Bundes am 1. Januar 2018. II. Dieser Rahmenkredit wird wie folgt aufgeteilt: Die Beiträge für die indirekte Förderung von Fr. 2 200 000 gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Die Beiträge für die Förderung der Pilotprojekte von Fr. 1 000 000 gehen zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. III. Mitteilung an den Regierungsrat.

W e isung

A. Ausgangslage

Zweck des Energiegesetzes ist unter anderem, die Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereichs bis 2050 den jährlichen CO2-Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner zu senken (§ 1 lit. d Energiegesetz vom 19. Juni 1983 [EnerG, LS 730.1]). Dieses Ziel kann insbesondere über die Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energien erreicht werden.

Für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, sind vor allem die Kantone zuständig (Art. 89 Abs. 4 BV [SR 101]). Gemäss § 16 EnerG kann der Kanton die Energieplanung, die Energieversorgung aus zentralen Anlagen zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung, die Information und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung sowie Projekte und Anlagen zur Erprobung der Rückgewinnung von Energie, energiesparender Systeme oder erneuerbarer Energien fördern. Mit Beschluss vom 10. Februar 2014 (Vorlage 5015) bewilligte der Kantonsrat gestützt auf § 16 EnerG für 2014–2017 einen Rahmenkredit über Fr. 32 000 000 für Subventionen. Dieser Rahmenkredit läuft Ende 2017 aus. Über diesen Rahmenkredit wurden direkte und indirekte Massnahmen gefördert. Zu den direkten Massnahmen gehören Massnahmen an der Gebäudehülle, der Einsatz erneuerbarer Energien und Ersatzneubauten nach dem Gebäudestandard Minergie-P bzw. Minergie-A. Bei den indirekten Massnahmen handelt es sich um die Subventionen für kommunale Energieplanungen der Gemeinden, die Unterstützung von Vereinen, die massgebliche Aufgaben zur Aus- und Weiterbildung im Energiebereich übernehmen, die Teilnahme an Messen zur Information der Bevölkerung sowie die Fortsetzung der Kampagne «starte! – jetzt energetisch modernisieren» unter der Trägerschaft der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, der Zürcher Kantonalbank und der Baudirektion. Im Weiteren werden Energieberatungen für Private (Gebäudeenergieausweis mit Energieberatung) und Betriebsoptimierungen nach dem Standard Minergie MQS-Betrieb finanziell unterstützt. Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 (Lü16, RRB Nr. 236/2016) wurden die kantonalen Mittel an die Zusicherungen für Subventionen an bauliche Massnahmen (direkte Massnahmen) auf den 1. Januar 2017 eingestellt. Die indirekten Massnahmen sind von Lü16 nicht betroffen und werden 2017 fortgeführt. Deshalb soll ein Kredit für indirekte Massnahmen von jährlich Fr. 550 000 für die nächsten vier Jahre bewilligt werden. Für die finanzielle Unterstützung von Pilotprojekten bewilligt der Kantonsrat einen Rahmenkredit, aus dem der Regierungsrat oder die zuständige Direktion Teilbeträge in Form von Subventionen freigeben kann. Mit Beschluss vom 9. September 2013 (Vorlage 4976) bewilligte

der Kantonsrat einen Rahmenkredit für Pilotprojekte 2013–2014 über Fr. 20 000 000. Pilotprojekte sind Versuchsprojekte, die der Erprobung und Anwendung neuer, aus der Forschung hervorgegangener Verfahren dienen, die aber noch nicht dem üblichen Baustandard entsprechen. Die Umsetzung von Pilotprojekten ist für die Bauherrschaft oft mit technischen und finanziellen Risiken verbunden. Durch diese Unterstützung finden neue Technologien Eingang in die Praxis und werden einem breiten Adressatenkreis bekannt. Neben einem finanziellen Bei- trag sind für die Bauherrschaft oft auch die fachliche Unterstützung und die Bestätigung der Eignung eines Projekts durch die kantonale Fachstelle sehr wichtig. Mit einem Pilotprojektbeitrag unterstützte der Kanton unter anderem das in Dübendorf geplante Forschungs- und Pilotprojektzentrum «NEST» der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt. Zusätzlich konnten weitere Projekte gefördert werden, beispielsweise betreffend Nutzung von Erdwärme und Regeneration mit Solaranlagen oder Anwendung von fassadenintegrierten Fotovoltaikanlagen. Auch heute besteht noch Bedarf, neuen Konzepten und Techniken mit Pilotprojektbeiträgen zur Umsetzung zu verhelfen. Besonders vielversprechend scheinen unter anderem neue Projektkonzepte mit kleinen Wärmepumpen in bestehenden Bauten als Ergänzung zu einer bestehenden Heizungsanlage, die eine wesentliche Verminderung fossiler Brennstoffe erwarten lassen. Die mit dem Rahmenkredit 2013–2014 unterstützten Pilotprojekte werden derzeit umgesetzt. Die Förderung der technischen Weiterentwicklungen im Energiebereich mittels Pilotprojekten ist vor allem sinnvoll, wenn die Mittel für flächendeckende Förderbeiträge nicht vorhanden sind. Deshalb soll ein Kredit von jährlich Fr. 250 000 für die nächsten vier Jahre bewilligt werden. Damit der Kanton ab 2018 indirekte Massnahmen und Pilotprojekte unterstützen kann, ist ein neuer Rahmenkredit 2018–2021 notwendig.

Erwägungen

B. Förderprogramme für direkte und indirekte energetische Massnahmen

Revision Energiegesetz Mit der Annahme der Revision des Energiegesetzes am 21. Mai 2017 durch die Stimmberechtigten findet ab 1. Januar 2018 mit dessen Inkrafttreten eine Umorganisation der Mittelflüsse für die Förderung statt. Dem Bund stehen künftig für die jährlichen Globalbeiträge an die Kantone höchstens Fr. 450 000 000 zur Verfügung. Die Globalbeiträge setzen sich aus einem Sockel- und einem Ergänzungsbeitrag zusammen. 30% der CO2-Abgabe werden als Sockelbeitrag in Abhängigkeit der Zahl der Einwohnenden an die Kantone verteilt, 70% fliessen in den Ergänzungsbeitrag. Um Gelder in Form von Ergänzungsbeiträgen zu erhalten, müssen die Kantone über eigene Mittel verfügen. Die Höhe des Ergänzungsbeitrags des Bundes beträgt das Doppelte der kantonalen Mittel. Mit diesem Vorhaben strebt der Bund höhere Kantonsbudgets für die Förderprogramme an. Der Erhalt des Sockelbeitrags ist an die Bedingung geknüpft, dass das Harmonisierte Fördermodell der Kantone 2015 (HFM 2015) berücksichtigt wird. Neu werden ab 2018 auch für indirekte

Massnahmen Globalbeiträge entrichtet. Gemäss Bundesvorgaben sind mindestens 80% der Globalbeiträge für direkte und höchstens 20% für indirekte Massnahmen zu verwenden. Finanzielle Mittel von Bund und Kanton ab 2018 Aufgrund der Einwohnerzahl des Kantons wird der Sockelbeitrag, mit dem direkte und indirekte Massnahmen finanziell gefördert werden können, voraussichtlich jährlich Fr. 20 000 000 betragen. Für 2018 steigt dieser Betrag aufgrund von Kreditübertragungen einmalig voraussichtlich auf rund Fr. 30 000 000. Um den Sockelbeitrag zu erhalten, muss der Kanton keine eigenen Mittel bereitstellen. Für die indirekten Massnahmen sind im Budgetentwurf 2018 und im KEF 2018–2021 jährlich Fr. 550 000 eingestellt. Mit diesen Mitteln sollen weiterhin die kommunalen Energieplanungen der Gemeinden unterstützt werden, die einen Beitrag zur Versorgungssicherheit und der Nutzung der erneuerbaren Energien leisten. Mit der Information und der Beratung soll der Wissensstand der Bevölkerung im Energiebereich verbessert werden. Dazu bietet sich die Fortsetzung der Veranstaltungskampagne «starte! – jetzt energetisch modernisieren» an. Mithilfe von Beratungsinstrumenten wie dem GEAK-Plus werden die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer in die Lage versetzt, die richtigen Entscheidungen im Rahmen einer energetischen Erneuerung ihrer Liegenschaft zu fällen. Der Kanton unterstützt Vereine, die Aus- und Weiterbildungen anbieten. Marketingmassnahmen dienen unter anderem dazu, den Bekanntheitsgrad des kantonalen Förderprogramms in der Bevölkerung zu steigern. Für die indirekten und globalbeitragsberechtigten Massnahmen erhält der Kanton vom Bund einen Ergänzungsbeitrag im Verhältnis von einem kantonalen Franken zu zwei Franken Bundesmittel. Da nicht alle im Kanton angebotenen indirekten Massnahmen wie z. B. die kommunale Energieplanung globalbeitragsberechtigt sind, wird von einer verminderten globalbeitragsberechtigten Summe von Fr. 500 000 ausgegangen. Der Ergänzungsbeitrag verdoppelt den kantonalen Beitrag und beträgt somit Fr. 1 000 000. Aus dem Sockelbeitrag, dem kantonalen Kredit und dem Ergänzungsbeitrag ergibt sich ein jährliches Budget von etwa Fr. 21 550 000, von denen Fr. 550 000 zulasten des kantonalen Budgets gehen. Aufgrund der Kreditübertragungen beim Bund beträgt das Budget für das Jahr 2018 etwa Fr. 31 550 000.

Übersicht über die finanziellen Mittel Herkunft der Mittel Förderprogramm Kanton Zürich Sockelbeitrag für den Kanton Zürich 20 Mio. Franken aus Bundesmitteln (30 Mio. Franken für 2018) kantonale Mittel indirekte Massnahmen 0,55 Mio. Franken Ergänzungsbeitrag aus Bundesmitteln 1 Mio. Franken Total Mittel für Kanton Zürich 21,55 Mio. Franken (31,55 Mio. Franken für 2018)

C. Rahmenkredit 2018–2021

Der Rahmenkredit 2018–2021 bildet die Grundlage sowohl für die Förderung indirekter Massnahmen als auch von Pilotprojekten im Kanton gemäss nachfolgender Abbildung:

Die Beiträge für die indirekte Förderung werden über die Erfolgsrechnung finanziert. Die indirekten Massnahmen werden zum Teil vom Bund mit einem Ergänzungsbeitrag (Art. 34 Abs. 1 Bst. b CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 [SR 641.71] in Verbindung mit Art. 15 Energiegesetz vom 26. Juni 1998 [SR 730.0]) unterstützt. Globalbeitragsberech- tigt sind neu Massnahmen, die der Information und Beratung, der Aus- und Weiterbildung und der Förderung der Energie- und Abwärmenutzung dienen (Art. 57 Abs. 1 der geplanten Revision der Energieverordnung, die voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft tritt). Bei der aus dem Rahmenkredit 2018–2021 finanzierten indirekten Förderung werden die bisher wahrgenommenen Aufgaben im Sinne des Energiegesetzes weitergeführt. Die Beiträge an Pilotprojekte werden über die Investitionsrechnung finanziert. Mit der Subvention von Pilotprojekten soll die technische Weiterentwicklung im Energiebereich gefördert werden. Gesamter Mittelbedarf 2018–2021 Übersicht Rahmenkredite 2014–2017 sowie 2018–2021 und die erwarteten Globalbeiträge des Bundes für das Förderprogramm Kanton Zürich (in 1000 Franken)

Rahmenkredit Rahmenkredit Erwartete Total 2014–2017 2018–2021 Beiträge des Förderung Bundes 쏗 pro Jahr 쏗 pro Total Total Jahr 2018–2021 2018–2021 Direkte Massnahmen 7 450 0 0 90 000 90 000 Indirekte Massnahmen 550 550 2 200 4 000 6 200 Pilotprojekte 1) 250 1 000 0 1 000 Gesamttotal 8 000 800 3 200 94 000 97 200 1) Rahmenkredit 2013–2014 über Fr. 20 000 000

Gesamthaft ist ein Rahmenkredit von Fr. 3 200 000 erforderlich, wobei es sich gemäss § 37 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) um eine neue Ausgaben handelt. Die indirekten Beiträge von insgesamt Fr. 2 200 000 gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Im Budgetentwurf 2018 und im KEF 2018–2021 sind die nötigen Mittel für die Beiträge eingestellt. Der Anteil des Rahmenkredits für die Pilotprojekte von Fr. 1 000 000 geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Diese Beiträge sind im KEF nicht eingestellt, sie sollen durch Umlagerungen in der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500 gedeckt werden. Die Ausgaben werden auf das Projekt 85B-64 (Kontierung 8500.56x0 0 00000, Investitionsbeiträge) verbucht. Die jährlichen Kapitalfolgekosten betragen über fünf Jahre für Abschreibungen Fr. 200 000 und für Zinskosten (Zinssatz 1,5%) durchschnittlich Fr. 7500 zulasten der Erfolgsrechnung. Aus den Investitionsbeiträgen ergeben sich keine betrieblichen Mehr- kosten oder Folgeaufwendungen gegenüber dem heutigen Aufwand des AWEL. Das Verfolgen und Begleiten von Pilotprojekten ist keine Folge von Beiträgen, sondern ist eine Massnahme zur Erarbeitung von Grundlagen für die Energieplanung, die gemäss § 4 Abs. 2 EnerG die Entscheidungsgrundlage im Bereich der Energieversorgung und -nutzung für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlagen und Förderungsmassnahmen darstellt. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Subventionen aus dem Rahmenkredit gemäss § 16 Abs. 2 EnerG richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben. Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, dem Rahmenkredit für die Jahre 2018–2021 von Fr. 3 200 000 zuzustimmen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsratsmitglieder (Art. 56 Abs. 2 lit. a Kantonsverfassung, [LS 101]).

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der stv. Staatsschreiber: Markus Kägi Peter Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Energiegesetz, Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 15. Mai 2018, 1. Januar 2021, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023, 15. März 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Januar 2025, 1. Oktober 2025, 1. Januar 2026 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.
  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2013; der Erlass wurde am 1. Februar 2018, 1. Februar 2018, 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 24. September 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. März 2018, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen, Art. 34 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.