RRB Nr. 942/2019
Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Foyer Nord, Wallisellen, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Oktober 2019
942. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Foyer Nord,
Erwägungen
Wallisellen (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852. 21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 786/2016 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Foyers Nord im Umfang von zwölf Plätzen bis 31. Dezember 2019. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Das Foyer Nord in Wallisellen betreut zwölf männliche und weibliche Jugendliche in schwierigen Lebenslagen, die nicht mehr zu Hause leben können. Das Foyer Nord nimmt Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren auf und betreut diese während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr. Die Jugendlichen besuchen tagsüber die Schule oder absolvieren eine Berufsausbildung. Die Einrichtung ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Foyers Nord, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom April 2019. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime für den Betrieb des Foyers Nord in Wallisellen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2020 im Umfang von zwölf Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2023. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2022 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Tessa Müller, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli