RRB Nr. 954/2023
Anfrage Raffaela Fehr, Volketswil, und Karin Fehr Thoma, Uster, betreffend Ausreichende Bereitstellung von Sonderschulplätzen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 196/2023
Sitzung vom 23. August 2023
954. Anfrage (Ausreichende Bereitstellung von Sonderschulplätzen) Die Kantonsrätinnen Raffaela Fehr, Volketswil, und Karin Fehr Thoma, Uster, haben am 15. Mai 2023 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Zürich ist im Bereich Sonderschulen für die Versorgungsplanung zuständig. Die Bereitstellung der Plätze liegt in der Verantwortung der vom Kanton anerkannten Sonderschulen. Die (Schul-)Gemeinden sind ihrerseits verantwortlich, dass Kinder mit besonderen Bedürfnissen angemessen beschult werden, und sind damit auch für die Platzierung in einer Sonderschule verantwortlich. Einen adäquaten Platz zu finden, ist aber seit vielen Jahren eine grosse Herausforderung. Damit sind die Schulen und Klassen zusätzlich belastet, da Kinder integriert werden müssen, für welche eine Sonderschule als angemessene Beschulungsform empfohlen wird. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Sonderschulplätze an kantonal anerkannten Sonderschulen wären nötig, um die Empfehlungen, resultierend aus den Standardisierten Abklärungsverfahren (SAV), umsetzen zu können?
2. Wie viele Sonderschulplätze hat der Kanton an die kantonal anerkannten Sonderschulen in den Versorgerregionen (wo vorhanden) pro Sonderschultyp (A, C, B1, B2) vergeben? (Ergänzung von KR 122/2022 für das SJ 23/24)
3. Wie viele Plätze werden von den Schulen für das SJ 23/24 tatsächlich angeboten (gesamthaft, pro Sonderschultyp, im ganzen Kanton und in den Versorgerregionen wo vorhanden)?
4. Welche Versorgungsregionen sind in welchen Bereichen unterbesetzt?
5. Viele Gemeinden weichen aufgrund der Unterversorgung der Sonderschulen gezwungenermassen auf Privatschulen aus. Wie wird sichergestellt, dass diese Kinder bei der Ermittlung des Bedarfs mit berechnet werden?
6. Wie beurteilt der Regierungsrat die rechtliche Situation für Sonderschulungen an Privatschulen bzgl. Aufsicht über die Sonderschulung?
7. Wie vielen Schulen wurde in den vergangen 5 Jahren eine beantragte kantonale Anerkennung als Sonderschule nicht gewährt und warum?
8. Wie viele Schulen haben in den vergangen 5 Jahren freiwillig auf die kantonale Anerkennung verzichtet oder sind von Sonderschulen zu Privatschulen geworden und warum?
9. Wie viele Gemeinden oder andere Träger wurden in den vergangenen fünf Jahren vom Regierungsrat angefragt, kantonal anerkannte Sonderschulplätze neu bereitzustellen? In welchen Regionen und für wie viele Plätze? Was waren die Begründungen bei Absagen?
10. Wer übernimmt die Koordination, wenn mehrere Trägerschaften in einer Region die Planung für den Aufbau einer Sonderschule aufnehmen? Wie wird festgelegt, wer, wo, welche Sonderschulplätze zugesprochen erhält?
11. Die Träger einer Sonderschule müssen für den Aufbau der Sonderschule sowie die Finanzierung der benötigten Räumlichkeiten in Vorleistung gehen. Einen Teil der Kosten wird den Gemeinden über eine definierte Nutzungsdauer refinanziert. Wie beurteilt der Regierungsrat diesen Finanzierungsmechanismus hinsichtlich Anreizen für die Träger, zusätzliche Plätze anzubieten oder neue Schulen aufzubauen?
12. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, diesen Finanzierungsmechanismus zu ändern, damit die Gemeinden von einem Teil der Vorleistungen entlastet werden? Welche gesetzlichen Grundlagen müssten dazu angepasst werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Raffaela Fehr, Volketswil, und Karin Fehr Thoma, Uster, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Das Volksschulamt schätzt periodisch im Rahmen der Versorgungsplanung den künftigen Bedarf an Sonderschulplätzen. Die Versorgungsplanung wird auf der kantonalen Webseite veröffentlicht (vgl. zh.ch/de/ bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschule-schulinfo-besonderer-bildungsbedarf/schulinfo-sonderschulung. html#-1046297920). Versorgungsregion Anzahl Plätze Angebot geplant am 1. Januar 2023 auf Schuljahr 2023/2024 Schultyp A 1575 1616 Affoltern, Dietikon, Horgen 255 271 Bülach, Dielsdorf 251 265 Andelfingen, Winterthur 189 189 Hinwil, Meilen, Pfäffikon, Uster 323 326 Zürich 331 339 Sprachheilschulen (keine Region) 226 226
Versorgungsregion Anzahl Plätze Angebot geplant am 1. Januar 2023 auf Schuljahr 2023/2024 Schultyp B 666 690 Sonderschulen der Kategorie B haben einen kantonalen Versorgungsauftrag; es gibt keine Versorgungsregionen und in der Platzvergabe keinen Unterschied zwischen B1 und B2. Schultyp C 1080 1112 Affoltern, Dietikon, Horgen 238 250 Bülach, Dielsdorf 175 181 Andelfingen, Winterthur 196 200 Hinwil, Meilen, Pfäffikon, Uster 249 249 Zürich 222 232 Total Schultyp A, B, C 3321 3418
Sonderschultyp A: Beeinträchtigungen in den Bereichen Verhalten, Lernen oder Sprache Sonderschultyp B: Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbeeinträchtigungen Sonderschultyp C: Kognitive Beeinträchtigungen Eine aktuelle Angebotsübersicht ist abrufbar unter dem Link zh.ch/de/ bildung/informationen-fuer-schulen/informationen-volksschule/volksschule-schulinfo-besonderer-bildungsbedarf/schulinfo-sonderschulung. html#-1046297920. Zu Frage 4: In den folgenden Bezirken ist gemäss aktuellen Schätzungen ein Ausbau nötig oder zu prüfen: – Sonderschulen Typus A In den Bezirken Dietikon und Pfäffikon ist ein Ausbau nötig. I n den Bezirken Horgen, Winterthur und Meilen ist ein Ausbau zu prüfen. – Sonderschulen Typus B Die Sonderschulen des Typus B haben einen kantonalen Versorgungsauftrag und sind deshalb keiner Region zugeteilt. In den nächsten drei Jahren ist ein zusätzlicher Ausbau von 25 Plätzen geplant. – Sonderschulen Typus C Im Bezirk Uster ist ein Ausbau nötig. In den Bezirken Affoltern, Dietikon, Bülach, Dielsdorf und Zürich ist ein Ausbau zu prüfen. Im Bezirk Pfäffikon gibt es keine Sonderschule des Typus C, daher ist in den angrenzenden Bezirken Winterthur und Uster ein zusätzlicher Ausbau zu prüfen, um die Schülerinnen und Schüler aus dem Bezirk Pfäffikon aufnehmen zu können.
Zu Frage 5: Zurzeit werden Schülerinnen und Schüler in Privatschulen nicht in der Sonderschulungsquote erfasst. Um diese Schülerzahlen in Zukunft in die Versorgungsplanung einbeziehen zu können, wird die jährliche Erhebung der Bildungsstatistik ab 2023 entsprechend angepasst. Zu Frage 6: Für eine Sonderschulung in einer Privatschule fehlen die gesetzlichen Grundlagen. Die Einweisung einer Schülerin oder eines Schülers mit besonderem Bildungsbedarf in eine Privatschule stellt deshalb keine sonderschulische Massnahme im Sinne der Volksschulgesetzgebung dar. Die rechtlichen Grundlagen zur Aufsicht über die Sonderschulung finden aus diesem Grund keine Anwendung. Die zuweisende Schulpflege ist in solchen Fällen verpflichtet, die Schulung und Entwicklung der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers zu beaufsichtigen. Die Aufsicht über Privatschulen richtet sich nach § 70 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100). Innerhalb der Bildungsdirektion ist das Volksschulamt für die Aufsicht zuständig. Dieses kann geeignete Anordnungen treffen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob in einer Privatschule die Lernziele erreicht werden oder ob die Bewilligungsvoraussetzungen für die Privatschule noch gegeben sind. Die Aufsicht über Privatschulen ist nach dem Willen des Gesetzgebers weniger weitreichend ausgestaltet als diejenige über die staatlich bewilligten Sonderschulen. Zu Frage 7: In den letzten fünf Jahren wurden keine entsprechenden Anträge gestellt. Zu Frage 8: Auf den 1. Januar 2022 haben zwei Schulen auf eine kantonale Anerkennung als Sonderschule verzichtet. Ein möglicher Grund kann sein, dass eine anerkannte Sonderschule als Teil der Volksschule nicht gewinnorientiert sein darf. Eine Privatschule kann mit ihrer Tätigkeit indessen Gewinne erwirtschaften. Zu Frage 9: Die zusätzlichen Plätze werden nach Möglichkeit an bestehende Institutionen zugeteilt, da diese aufgrund ihrer Erfahrung und der regelmässigen Überprüfung durch das Volksschulamt über ein qualitativ hochstehendes Angebot verfügen und bei einem Rückgang der Schülerzahlen ein Platzabbau einfacher umgesetzt werden kann. Über Anfragen für neue Sonderschulträger führt die Bildungsdirektion keine Statistik. Es finden Gespräche in verschiedenen Gremien und
mit verschiedenen Partnern statt. Im Bezirk Dietikon ist das Volksschulamt mit den Gemeinden bezüglich der Gründung einer Sonderschule
Typus A im Gespräch. Herausfordernd für bestehende und neue Trägerschaften sind die Personalsuche (Fachkräftemangel) und das Finden geeigneter Räumlichkeiten. Zu Frage 10: Die Koordination übernimmt das Volksschulamt. Bisher konnte die Zuteilung der Plätze immer einvernehmlich vorgenommen werden. Zu Frage 11: Bauvorhaben und Anschaffungen werden grundsätzlich über Abschreibungen und Zinsen im Rahmen der pauschalen Abgeltung gemäss § 65 Abs. 3 VSG finanziert. Immobilienkosten wie Abschreibungen, Mietzinse, Unterhalt oder Reparaturen fallen unabhängig von der Belegung der Sonderschulplätze an. Diese Kosten werden als fixer Pauschalbeitrag unabhängig von der Auslastung abgegolten. Die Immobilienkosten beruhen grundsätzlich auf der Basis der letzten vom Amt geprüften Berichterstattung. Bei massgeblichen Veränderungen (z. B. Umbauten) werden auch das von der Sonderschule einzureichende Budget und der Investitionsplan berücksichtigt. Die Bildungsdirektion kann Trägerschaften von Sonderschulen Kostenanteile an Bauvorhaben bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn die Leistungen der Trägerschaften für die Versorgung erforderlich sind und ihr die flüssigen Mittel fehlen oder die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist (§ 65d Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 6. Oktober 2021 [LS 412.106]). Aufgrund der zurzeit hohen Schülerzahlen stehen meist Mietverhältnisse im Vordergrund, die bei einem Rückgang der Schülerzahlen wieder aufgelöst werden können. Zu Frage 12: Die Finanzierung der Sonderschulen wurde ab Inkrafttreten des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes (LS 852.2) bzw. der damit verbundenen Änderungen des VSG per 1. Januar 2022 mehrheitlich von der betrieblichen Defizitgarantie auf Leistungspauschalen umgestellt. Bei der Pauschalfinanzierung liegt es in der Verantwortung jeder Sonderschule, mit den erhaltenen Mitteln ein ausgeglichenes Ergebnis zu erzielen. Dies verpflichtet die Sonderschulen zur laufenden Kosten- und Leistungsüberprüfung und einer unternehmerischen Ausrichtung. Im Gegenzug erhalten die Sonderschulen einen grösseren Spielraum im Umgang mit den Mitteln. Zudem wird mit der Pauschalierung eine administrative Entlastung beider Seiten angestrebt (vgl. RRB Nrn. 1132/2021 und 1133/2021 bzw. zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2021/10/neues-kinder-
und-jugendheimgesetz-tritt-in-kraft.html). Eine Veränderung dieses Finanzierungsmodells würde den Aufbau zusätzlicher Plätze oder neuer Schulen nicht vereinfachen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli