Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 958/2022

Motion Andreas Daurù, Winterthur, und Mitunterzeichnende betreffend Soziale Prävention statt Sozialhilfe, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 195/2022

Sitzung vom 29. Juni 2022

958. Motion (Soziale Prävention statt Sozialhilfe)

Erwägungen

Kantonsrat Andreas Daurù, Winterthur, und Mitunterzeichnende haben am 13. Juni 2022 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, gesetzliche Grundlagen im Sozialhilfegesetz (SHG) für die soziale Prävention zu schaffen, welche zur Verhinderung einer finanziellen Notlage von Personen beitragen. Unter sozialer Prävention fallen Massnahmen, die geeignet sind, eine entsprechende Notlage möglichst zu verhindern und beinhalten bsp. der Sozialhilfe vorgelagerte niederschwellige Begleitung und Beratung sowie finanzielle Unterstützung (bsp. in Form einer Überbrückung) und Massnahmen zur gesellschaftlichen Teilhabe. Begründung: Die Sozialhilfe ist bekanntlich das letzte Netz der sozialen Sicherheit. Die Wege, welche in die Armut führen, sind unterschiedlich, jedoch sind Anzeichen einer sich anbahnenden existenzielle Notlage vielfach im Vorfeld erkennbar. Setzen präventive Massnahmen frühzeitig ein, können sie helfen, den Bezug von Sozialhilfe allenfalls zu verhindern und die betroffene Person darin unterstützen, evtl. aus einer Notlage herauszufinden. Dies schreibt der Regierungsrat auch in der Antwort auf die Anfrage KR-Nr. 80/2022. Viele Menschen, die von Sozialhilfe abhängig sind, haben schwierige Lebensumstände und benötigen in verschiedener Hinsicht Unterstützung – nicht nur finanziell. Vielfach ist eine Analyse der Situation und eine entsprechende Beratung sinnvoll. Diese soll so früh und so niederschwellig wie möglich geschehen und nicht erst zum Zeitpunkt der Abklärung auf Sozialhilfeanspruch. Es braucht daher auch eine gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung von Beratungs- und Fachstellen und von Institutionen der Selbsthilfe. Art. 5 des SHG ist in der aktuellen, relativ allgemein gehaltenen Form dafür unzureichend. Das Ermitteln der Notlagenursache allein ist wirkungslos, wenn dabei in einem weiteren Schritt nicht konkrete Massnahmen ergriffen und finanziert werden können, welche die Ursachen auch mittel- bis langfristig bekämpfen. Zudem braucht es für die Beratung und Betreuung entsprechend ausgebildetes Personal (siehe Antwort des RR auf Anfrage KR-Nr. 80/2022).

Wichtig ist, dass Menschen rechtzeitig um Unterstützung nachsuchen. Selbst wenn die Qualität der Leistungserbringung in den Gemeinden meist sehr hoch und umfassend ist, ist die geographische Nähe ein grosses Hindernis. Der Sozialhilfebezug ist bis heute mit viel Unsicherheit und Scham verbunden, und potenziell Berechtigte warten viel zu lange, darum ist es für präventive Massnahmen meist zu spät. Ein gutes Beispiel sind die regionalen Sozialzentren des Kantons Waadt. Diese bieten eine professionelle und breite Beratung an. Zudem besteht die Möglichkeit von überbrückenden finanziellen Leistungen, um einen Sozialhilfebezug abzuwenden. Können entsprechende Massnahmen das Abrutschen und die Abhängigkeit von der Sozialhilfe verhindern, ist dies nicht nur für die betroffenen Personen in wirtschaftlicher, sozialer und psychischer Hinsicht ein Gewinn, sondern mittelfristig auch für die finanzielle Aufwendung für die Sozialhilfe in den Gemeinden.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Andreas Daurù, Winterthur, und Mitunterzeichnende wird wie folgt Stellung genommen: Rechtsgrundlagen für die soziale Prävention finden sich bereits im Sozialhilfegesetz (SHG, LS 851.1) und in der Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV, LS 851.11). § 1 Abs. 2 SHG sieht vor, dass die Gemeinden mit vorbeugenden Massnahmen darauf hinwirken, dass weniger Notlagen entstehen und dass Personen, die in eine Notlage geraten sind, diese bewältigen können. § 4 Abs. 2 SHG bestimmt, dass Hilfe vorbeugend geleistet werden muss, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Ursachen der Notlage sind dabei zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen (§ 5 SHG). Insbesondere mit Massnahmen der persönlichen Hilfe kann eine präventive Wirkung erzielt werden, wenn sie frühzeitig eingesetzt werden. Die Regelungen zur persönlichen Hilfe (§§ 11–13 SHG und §§ 10-15 SHV) sehen dabei insbesondere die Beratung, die Vermittlung von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflegerischer und psychologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplätzen, von Erholungs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstellen, die Durchführung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen oder die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe vor (§ 11 SHV). Diese können durch gemeindeeigene oder gemeinsame Informations- und Beratungsstellen mehrerer Gemeinden (z. B. Zweckverbände) sichergestellt werden. Die Gemeinde kann die

Aufgabe auch auf andere öffentliche und private Institutionen ganz oder teilweise übertragen (§ 13 SHG). Damit bestehen bereits genügende gesetzliche Grundlagen für die soziale Prävention. Die Umsetzung liegt dabei bei den Gemeinden (§ 1 SHG). Im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie gewähren sie im Einzelfall eine auf die individuelle Lebenslage zugeschnittene Beratung und Begleitung und informieren die Betroffenen über das Angebot (vgl. auch die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 80/2022 betreffend Umsetzung der persönlichen Hilfe gemäss Sozialhilfegesetz [SHG]). Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR- Nr. 195/2022 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli