RRB Nr. 960/2017
Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, Astrid Furrer, Wädenswil, und Benjamin Fischer, Volketswil, betreffend Zahnarzt ist nicht gleich Zahnarzt und hat es zu viele Zahnärzte?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 228/2017
Sitzung vom 25. Oktober 2017
960. Anfrage (Zahnarzt ist nicht gleich Zahnarzt und hat es zu viele Zahnärzte?) Die Kantonsrätinnen Erika Zahler, Boppelsen, und Astrid Furrer, Wädenswil, sowie Kantonsrat Benjamin Fischer, Volketswil, haben am 28. August 2017 folgende Anfrage eingereicht: Nicht alle zugelassenen Zahnärzte haben die gleiche Ausbildungsqualität. Vergleichbare Ausbildungen mit der schweizerischen haben am ehesten Deutschland und Frankreich. Aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsqualität wird nun Alarm geschlagen. Die Diplome ausländischer Zahnärztinnen und Zahnärzte entsprächen nicht immer dem Standard der schweizerischen. Alarmierend sei es deshalb, weil drei von vier neuen Zahnärzten aus dem Ausland stammten. Laut EU-Richtlinien gibt es Mindestanforderungen, welche definieren, dass die Ausbildung 5 Jahre Unterricht umfasst – theoretisch und praktisch. Wie aus einer französischen Studie 2016 hervorgeht, haben ca. 10% der ausländischen Zahnärzte während ihres Studiums nie an einem Patienten gearbeitet, was auch nicht unserem Standard entspricht. Die Schweiz ist jedoch dazu verpflichtet, sämtliche Diplome aus EU- und EFTA-Staaten anzuerkennen. Fehlende Qualität kann zu Mehrkosten führen, wenn es Nachbehandlungen auslöst oder daraus sogar IV-Fälle resultieren. Überkapazitäten können dazu animieren, Behandlungen zu empfehlen, die nicht unbedingt nötig wären, was wiederum zu Mehrkosten führt. Wir bitten den Regierungsrat deshalb um die Beantwortung nachfolgender Fragen:
Erwägungen
1. Hat der Regierungsrat Kenntnis von Qualitätsproblemen ausländischer Zahnärzte im Kanton Zürich?
2. Haben sich im Kanton Zürich Beschwerden bzgl. der qualitativen Arbeit ausländischer Zahnärzte gehäuft?
3. Teilt der Regierungsrat die Bedenken bezüglich der vorbehaltlosen Zulassung ausländischer Diplome, die laut Abkommen ohne Prüfung erfolgen müssen?
4. Hat der Regierungsrat Anhaltspunkte dafür, dass die Praxis über die Zulassungen verschärft werden soll?
5. Führt eine Überkapazität von Zahnärztinnen und Zahnärzten zu unnötigen Behandlungen?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Erika Zahler, Boppelsen, Astrid Furrer, Wädenswil, und Benjamin Fischer, Volketswil, wird wie folgt beantwortet: Nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG, SR 811.11) werden ausländische Diplome durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannt, wenn mit dem betreffenden Staat ein Abkommen über die gegenseitige Diplomanerkennung besteht. Solche Abkommen bestehen seit Juni 2002 mit der EU (Personenfreizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) und mit der EFTA. Die Anerkennung von Diplomen von Medizinalpersonen erfolgt nach dem sogenannten sektoriellen Anerkennungssystem (automatische Anerkennung), wobei die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung in der Richtlinie (EG) 2005/36 des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt und die zu anerkennenden Diplome in ihren Anhängen im Einzelnen aufgeführt werden. Wurde ein Zahnarzt-Diplom durch die Schweiz anerkannt, so kann die betreffende Medizinalperson im Kanton Zürich ein Gesuch um Berufsausübungsbewilligung (selbstständige bzw. fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit) oder ihre Arbeitgeberin bzw. ihr Arbeitgeber ein Gesuch um Assistenzbewilligung stellen (unselbstständige Tätigkeit bzw. Tätigkeit unter Aufsicht). Der Kantonszahnärztliche Dienst (KZD) als kantonale Aufsichtsbehörde prüft sodann, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gegeben sind: Die Vertrauenswürdigkeit, die physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung und ab 1. Januar 2018 das Vorhandensein der notwendigen Sprachkenntnisse. Ist das Vorliegen dieser Bewilligungsvoraussetzungen durch die Medizinalperson nachgewiesen worden, so muss die entsprechende Bewilligung durch den KZD erteilt werden. Von den derzeit (Stand 20. September 2017) im Kanton Zürich zur selbstständigen oder unselbstständigen Berufsausübung zugelassenen 1334 Personen verfügen 883 über ein schweizerisches Zahnarztdiplom und 451 über ein im Ausland ausgestelltes, in der Schweiz anerkanntes Diplom. Die wichtigsten Herkunftsländer sind Deutschland (287), Ungarn (27), Rumänien (23), Schweden (15), Österreich (14), Polen (11), Griechenland (7) und Italien (6).
Zu Fragen 1 und 2: Die Zahl der Patientenbeschwerden schwankt von Jahr zu Jahr stark. Während 2013 33 Beschwerden zu verzeichnen waren, gingen 2014 26, 2015 17, 2016 43 und 2017 (Stand 20. September) 25 Beschwerden ein. Diese Beschwerden betreffen sowohl Personen mit schweizerischem als auch solche mit ausländischem Diplom: 2017 sind bisher 11 Beschwerden gegen Personen mit schweizerischem Diplom, 8 Beschwerden gegen Personen mit deutschem Diplom, 3 Beschwerden gegen Personen mit rumänischem Diplom und je 1 Beschwerde gegen eine Person mit ungarischem, bulgarischem und britischem Diplom eingegangen. 2017 sind bisher somit etwas mehr Beschwerden gegen Personen mit ausländischem Diplom eingereicht worden als gegen solche mit schweizerischem Diplom, obwohl die Personen mit schweizerischem Diplom knapp zwei Drittel aller Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber umfassen. Daraus kann aber nicht zwingend geschlossen werden, dass die Tätigkeit von Personen mit ausländischem Diplom häufiger zu Beschwerden Anlass gibt. Die Beschwerden gegen Zahnärztinnen und Zahnärzte betreffen zum Teil die Qualität der medizinischen Behandlung und zum Teil die Rechnungsstellung (Honorarstreitigkeiten). Die Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) verfügt über eine Honorarprüfungskommission, die auf entsprechenden Antrag Rechnungen ihrer Mitglieder überprüft. Solche Honorarstreitigkeiten werden von der SSO nur dann an die Gesundheitsdirektion überwiesen, wenn das Verhalten des Leistungserbringers aufsichtsrechtlich von Bedeutung ist, z. B., der Tarif systematisch falsch angewendet wird. Demgegenüber umfasst die Beschwerdestatistik der Gesundheitsdirektion sämtliche bei ihr eingereichten Beschwerden, d. h. auch solche, bei denen sich im weiteren Verlauf zeigt, dass der Sachverhalt aufsichtsrechtlich zu keinen Massnahmen Anlass gibt. Da sich der Mitgliederbestand der SSO tendenziell eher aus Personen mit schweizerischem Diplom zusammensetzt, gibt die Beschwerdestatistik der Gesundheitsdirektion
bezüglich Nationalität der Beschwerdegegner wohl ein verzerrtes Bild. Insgesamt dürfte die Berufsausübung ausländischer Zahnärztinnen und Zahnärzte wohl nicht häufiger zu Beanstandungen führen als jene von schweizerischen Zahnärztinnen und Zahnärzten. Immerhin konnte aber festgestellt werden, dass es gewisse Konstellationen gibt, die besonders problemanfällig sind: Es betrifft dies Personen mit ausländischem Diplom, die eine eigene Praxis eröffnen wollen, aber noch nie in der Schweiz in einem Anstellungsverhältnis gearbeitet haben. Sie kennen in der Regel nicht nur den anwendbaren Tarif, sondern auch die hierzulande in der Zahnmedizin üblichen Standards und die Mentalität der schweizerischen Patien- tinnen und Patienten schlecht. Das Problem verschärft sich, wenn es sich um Personen handelt, die ihre Ausbildung erst vor Kurzem abgeschlossen haben und deshalb nur über wenig praktische Berufserfahrung verfügen. Solche Personen werden vom KZD zum persönlichen Gespräch eingeladen, wobei ihnen nahegelegt wird, sich zunächst in einer bestehenden Praxis anstellen zu lassen, um die schweizerischen Verhältnisse besser kennen zu lernen. Halten sie aber dennoch am Gesuch um Bewilligung der selbstständigen Berufsausübung fest und sind die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, muss die Bewilligung erteilt werden. Zu Frage 3: Gesuche um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zürich erfolgen nicht ohne Prüfung. Der KZD prüft wie einleitend erwähnt in jedem Fall über das Vorhandensein eines eidgenössischen oder eines eidgenössisch anerkannten ausländischen Diploms hinaus auch die Vertrauenswürdigkeit der Medizinalperson, die physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung und nach Inkrafttreten des revidierten Art. 36 MedBG auf den 1. Januar 2018 auch das Vorhandensein der notwendigen Sprachkenntnisse. Zu Frage 4: Die in der Anfrage erwähnte, an der Universität Rennes veröffentlichte Studie mit dem Titel «Évaluation de la pratique clinique dans le cursus des études en odontologie au sein de l’Union Européenne» kommt
zum Schluss, dass sich die Ausbildungen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten bezüglich praktischer Erfahrung der Studentinnen und Studenten stark unterscheiden. Sie regt deshalb an, die Anhänge der Richtlinie (EG) 2005/36 des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in denen die Anforderungen an die Ausbildungen geregelt sind, dahingehend zu ändern, dass die praktische Arbeit an der Patientin und am Patienten zum zwingenden Bestandteil wird. Dem Regierungsrat sind aber keine konkreten Bestrebungen auf Stufe EU bekannt, die entsprechende Richtlinie zu revidieren. Zu Frage 5: Es kommt vor, dass der KZD im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Verfahren auf Fälle von Überbehandlung stösst. In welchem Umfang die Überbehandlungen auf Überkapazitäten zurückzuführen sind, lässt sich nicht beurteilen. Durch die grosse Anzahl praktizierender Zahnärztinnen und Zahnärzte und die freie Arztwahl ist sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich entscheiden können, von wem sie sich erstens untersuchen lassen wollen, ob sie zweitens eine Behandlung durchführen lassen wollen und drittens wer diese durchführen soll. Das Einholen einer Zweit- oder Drittmeinung kann für diesen Entscheid hilfreich sein.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi