Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 961/2017

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz, Änderung, Förderung ambulanter Behandlungen, Leistungsüberprüfung 2016, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Oktober 2017

961. Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz

Erwägungen

(Änderung vom 12. Juni 2017; Förderung ambulanter Behandlungen; Leistungsüberprüfung 2016), Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 12. Juni 2017 eine Änderung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (Förderung ambulanter Behandlungen; Leistungsüberprüfung 2016; ABl 2017-06-23). Mit Verfügung vom 31. August 2017 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2017- 09-15). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes ist – im Sinne der Leistungsüberprüfung 2016 – auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 12. Juni 2017 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes vom 2. Mai 2011 (Förderung ambulanter Behandlungen; Leistungsüberprüfung 2016) wird auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi