Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 963/2019

Anfrage Daniel Hodel, Zürich, Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Davide Loss, Adliswil, betreffend Beteiligungen des Kantons und der öffentlich-rechtlichen Anstalten an einfachen Gesellschaften, Stiftungen, etc., Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 230/2019

Sitzung vom 23. Oktober 2019

963. Anfrage (Beteiligungen des Kantons und der öffentlichrechtlichen Anstalten an einfachen Gesellschaften, Stiftungen etc.) Die Kantonsräte Daniel Hodel, Zürich, Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Davide Loss, Adliswil, haben am 1. Juli 2019 folgende Anfrage eingereicht: Wie auch die Finanzkontrolle des Kantons Zürich anmerkt, muss festgestellt werden, dass öffentlich-rechtliche Anstalten und die Verwaltungseinheiten des Kantons Zürich vermehrt Aufgaben in einfache Gesellschaften oder Stiftungen auslagern. Solche Auslagerungen sind aus Sicht des öffentlichen Rechts nicht klar geregelt. Insbesondere wird so die parlamentarische Kontrolle ausgehebelt. Zudem findet offenbar nur ein Controlling über einfache Gesellschaften in der Grössenordnung «grösser als» 20 Mio. statt. Im Bericht über die Corporate Public Governance vom 29. Januar 2014 ist eine Liste der Beteiligungen zu finden. Diese scheint nicht vollständig zu sein und mit Stand 2014 wohl nicht mehr aktuell. Beteiligungen an einfachen Gesellschaften und Stiftungen fehlen darauf. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um eine Liste mit folgenden Angaben: – Alle Beteiligungen an einfachen Gesellschaften, Vereinen und/oder Stiftungen pro Direktion/Amt/Verantwortungsbereich – Angabe des Zwecks pro Beteiligung – Angabe der Mitarbeit durch den Kanton (Funktionen und Kapazität) und der mit der Aufgabe verbundenen Vergütungen, insbesondere auch Beratungstätigkeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung oder der öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons bei einfachen Gesellschaften / Stiftungen sowie bei Beteiligungen an anderen rechtlichen Einheiten – Bekanntgabe der finanziellen Beteiligung durch den Kanton (Anschubfinanzierungen, Deckung laufender Kosten, etc.) oder der Bereitstellung von Ressourcen (Büroräume, etc.) Zudem bitten wir den Regierungsrat nachfolgende Frage zu beantworten:

Erwägungen

1. Wie findet ein Controlling und/oder Risikomanagement über die Beteiligungen statt? Gibt es standardisierte Vorgaben?

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat: Die Anfrage Daniel Hodel, Zürich, Hans-Peter Amrein, Küsnacht, und Davide Loss, Adliswil, wird wie folgt beantwortet:

Mit Beschluss Nr. 122/2014 hat der Regierungsrat den Bericht und die Richtlinien über die Public Corporate Governance des Kantons Zürich (PCG-Bericht, PCG-Richtlinien) verabschiedet und die Richtlinien auf den 1. April 2014 in Kraft gesetzt. Die PCG-Richtlinien umfassen Grundsätze zur Auslagerung der Aufgabenerfüllung, zur Steuerung und Rechenschaft der Beteiligungen sowie zur Rolle des Kantons als Gewährleister, Eigner und Regulator. Gestützt auf die PCG-Richtlinien verankern der Regierungsrat und seine Direktionen die formulierten Grundsätze in der laufenden Praxis der Public Corporate Governance (PCG) und bringen diese in Gesetzgebungsvorhaben ein. Die Befolgung der Richtlinien wird in den Beschlüssen des Regierungsrates und der Direktionen sowie in den Anträgen an den Kantonsrat zu den Beteiligungen des Kantons dargestellt (PCG-Richtlinie 1). Als Beteiligung bezeichnet der Regierungsrat eine Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts im teilweisen oder vollständigen Eigentum des Kantons, die rechtlich verselbstständigt ist und die der ausgelagerten Erfüllung von Kantonsaufgaben oder der Beschaffung von Vorleistungen zur Erfüllung von Kantonsaufgaben dient. Die Auslagerung der Aufgabenerfüllung kommt für den Regierungsrat in Betracht, wenn eine Aufgabe ausserhalb der zentralen Kantonsverwaltung wirksamer und wirtschaftlicher erfüllt werden kann. Eine Beteiligung am Leistungserbringer kommt in Betracht, wenn das Risiko eines Ausfalls der Aufgabenerfüllung erheblich und politisch nicht tragbar ist (PCG-Richtlinien 2 und 3). Mit Beschluss Nr. 668/2019 hat der Regierungsrat die Zuständigkeiten für die Beteiligungen des Kantons angepasst und in der Liste «Beteiligungen des Kantons Zürich, Stand am 31. Dezember 2018» veröffentlicht. Diese Liste ersetzt die Anhänge A und B der PCG-Richtlinien vom 29. Januar 2014. Alle Beteiligungen des Kantons werden jährlich im Geschäftsbericht des Regierungsrates (Teil II: Direktionen und Staatskanzlei, Zu konsolidierende Organisationen, sowie Teil III: Finanzbericht, Ziff. 33 Beteiligungsliste [Verwaltungsvermögen]) ausgewiesen. Eine Beteiligung ist in der Rechenschaftsablage auszuweisen, sofern ein Anspruch des Kantons auf einen Anteil am Kapital eines Unternehmens besteht (vgl. Handbuch für Rechnungslegung 2019, Kap. 3.2.10.1). Ge-

mäss PCG-Richtlinie Ziff. 3.1 bestehen die Anforderungen der rechtlichen Selbstständigkeit und des Eigentums des Kantons. Diese werden durch die Rechtsform bestimmt. Als Rechtsform für eine Beteiligung ist in der Regel die öffentlich-­ rechtliche selbstständige Anstalt oder die Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) vorgesehen. Andere privat- oder öffentlich-rechtliche Formen, wie die gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft (Art. 762 OR), die Stiftung, der Verein oder die Genossenschaft, sind nur in begründeten Ausnahmefällen anzuwenden (PCG-Richtlinie 4). Zur Zulässigkeit der einfachen Gesellschaft als Rechtsform hat sich der Regierungsrat in den PCG-Richtlinien nicht geäussert. Eine einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln (Art. 530 OR). Sie tritt nach aussen nur als Interessengemeinschaft auf und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Eine einfache Gesellschaft ist keine Kapitalgesellschaft. Dementsprechend gibt es keinen Anspruch auf einen Anteil am Kapital und sie wird im Geschäftsbericht des Regierungsrates nicht als Beteiligung ausgewiesen. Zudem sind die PCG-Richtlinien aufgrund von Richtlinie Ziff. 3.1 nicht auf sie anzuwenden. Desgleichen besteht weder beim Verein noch bei der Stiftung ein Anspruch auf einen Anteil am Kapital; es handelt sich bei diesen juristischen Personen nicht um Kapitalgesellschaften. Beim Verein handelt es sich um eine körperschaftliche Personenverbindung (vgl. Art. 60 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Es besteht kein Anspruch auf das Vermögen oder einen Teil davon (vgl. Art. 73 Abs.1 ZGB). Bei der Stiftung handelt es sich um eine Vermögensmasse, die einem besonderen Zweck gewidmet wurde (Art. 80 ZGB). Weder die Stifterin oder der Stifter noch die Verwaltung der Stiftung noch weitere Personen, die zur Erfüllung des Stiftungszwecks tätig sind, haben einen Anspruch auf einen Anteil des Stiftungsvermögens. Somit besteht weder beim Verein noch bei der Stiftung eine Beteiligung im Sinne von PCG-Richtlinie Ziff. 3.1, und die PCG-Richtlinien sind auf sie nicht anzuwenden.

Liste der einfachen Gesellschaften, Vereine und Stiftungen des Kantons Die nachfolgende Liste umfasst diejenigen einfachen Gesellschaften, Vereine und Stiftungen, in die sich der Kanton einbringt und die Leistungen oder Vorleistungen zur Erfüllung von Kantonsaufgaben erbringen.

In der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 33/2015 betreffend Vereinsmitgliedschaften des Kantons sowie einzelner Direktionen und Ämter gab der Regierungsrat Auskunft darüber, bei welchen Vereinen und Vereinigungen der Kanton Zürich Mitglied ist, und er legte die Beiträge offen, die in diesem Rahmen ausgerichtet werden. Es wurden 328 Mitgliedschaften des Kantons ausgewiesen. Da diese Mitgliedschaften sich seither nicht wesentlich verändert haben, kann für einfache Mitgliedschaften in Vereinen und Vereinigungen, die keine Leistungen oder Vorleistungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erbringen, auf diese Anfragebeantwortung verwiesen werden. Im Rahmen der Berichterstattung an den Kantonsrat über die laufenden und geplanten Vorhaben im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit gemäss § 34q Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes (LS 171.1) erstellt der Regierungsrat jährlich eine Liste der «Institutionellen Aussenbeziehungen der Direktionen und der Staatskanzlei». Diese Liste umfasst eine Übersicht über diejenigen Gremien, in denen der Kanton Aussenbeziehungen wahrnimmt. Bezüglich der gemeinsamen Aufgabenerfüllung mit anderen Gebietskörperschaften in solchen Gremien kann auf diese Berichterstattung verwiesen werden. Kooperationsvereinbarungen der Hochschulen mit anderen Hochschulen und Forschungsanstalten, z. B. Forschungskooperationen, vertraglich geregelte Aufträge an Dritte oder gemeinsame Studiengänge, sowie im Geschäftsbericht aufgeführte Legate, Stiftungen und Fonds gemäss Geschäftsbericht 2018, Teil III: Finanzbericht, S. 118 ff., wurden ebenfalls nicht in die Erhebung aufgenommen. Sodann ist der Kanton Zürich aufgrund der Liegenschaften im Verwaltungs- und im Finanzvermögen an zahlreichen Gesellschaften zum Unterhalt und zur Planung von Grundstücken oder Gebieten beteiligt. Dies sind namentlich Flurgenossenschaften, Flurgemeinschaften, Unterhaltsgenossenschaften, Meliorationsgemeinschaften und Waldkorporationen. Zudem bestehen Gebrauchsleihverträge des Immobilienamtes, um Immobilien zur Verfügung zu stellen. Eine Übersicht über diese Verhältnisse wurde für die nachfolgende Liste ebenfalls nicht erstellt. Ausserhalb gesellschaftsrechtlicher Zusammenschlüsse ist der Kanton Zürich als Grundeigentümer an zahlreichen Weg- und Strassenparzellen sowie Quartierplanverfahren und Meliorationen beteiligt. Eine

Übersicht über diese Beteiligungen ist aufgrund der vorhandenen Datenlage nicht erstellbar und fehlt in der nachfolgenden Liste ebenfalls.

Direktion der Justiz und des Innern Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Verein zur Qualitätssiche- Beratung bei der Etablie- Kantonsvertretung Anschub und befristete Projekt mit dem Ziel, Ausbildung rung bei der muslimi- rung eines Ausbildungs- als Vereinsmitglied Betriebsfinanzierung: und Organisation sowie Betrieb schen Seelsorge in staat- gangs zum Aufbau einer Fr. 983 900 der muslimischen Seelsorge bei lichen Institutionen muslimischen Seelsorge in muslimischen Gemeinden zu staatlichen Institutionen integrieren GERES-Community Gemeinsamer Betrieb der Mitgliedsbeitrag: Fr. 10 000 Sockelbeitrag: Fr. 15 000 pro (Verein) kantonalen Einwohner- Pflege und Wartungskosten, Mitgliedskanton datenplattform Basissoftware: Fr. 193 082 Restkosten: nach Einwohnerzahl Koordinationsstelle für Zusammenarbeit mit den Einsitz in der Aufsichts- Jahresbeitrag: Fr. 35 000 die dauerhafte Archivie- anderen Trägern (öffentliche kommission (Staatsrung elektronischer Archive, namentlich Staats- archivar), Mitarbeit in Unterlagen (Verwaltungs- und Stadtarchive) bei der Projekten vereinbarung) Entwicklung von Lösungen für die elektronische Archivierung

Sicherheitsdirektion Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen –

Finanzdirektion Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Swissdec (Verein) Elektronisches Meldewesen Mitgliedsbeitrag 2018: im Steuerbereich Fr. 81 004

Volkswirtschaftsdirektion Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen lnnovationspark Zürich Aufbau und Betrieb des Stiftungspräsidium 2015 Stiftungskapital: Fr. 500 000 RRB Nrn. 863/2015, 34/2016 (Stiftung) lnnovationsparks Zürich als bis März 2019, keine Betriebsbeiträge 2016–2018: Teil des Schweizerischen Vergütung, rund 0,05 Fr. 2 400 000 lnnovationsparks. Günstige Stellen; Stiftungssekre- Rahmenbedingungen für tär, keine Vergütung, lnnovationen (neue Produk- rund 0,05 Stellen; Fachte, Dienstleistungen, Ge- stelle IPZ AWA, jährlich schäftsmodelle, Prozesse), rund Fr. 100 000, 0,7 Vernetzung von Wissen- Stellen schaft und Wirtschaft

Gesundheitsdirektion Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Universitätsspital Zürich

The Loop Zurich Aufbau eines medizinisch- Projektmitverantwor- Fr. 1 300 000 (gerundet) Engagement des USZ erfolgt im (einfache Gesellschaft) wissenschaftlichen For- tung (vorab Direktion Rahmen von USZG und Strategie schungszentrums mit ETH, Forschung und Lehre Universitäre Medizin Zürich UZH und weiteren univer­ USZ) (UMZH) sitären Spitälern Gebietsmanagement Koordination von UZH, ETH, Projektmitverantwor- Fr. 912 000 (bisher) Hochschulgebiet Stadt Zürich, Kanton (BD) tung (vorab Spitaldirek- Zürich Zentrum und USZ bei den grossen tion und Direktion Im- (einfache Gesellschaft) Entwicklungsvorhaben im mobilien) Hochschulgebiet Zürich Zentrum, namentlich Erschliessung, Baustellenlogistik, Bereitstellung übergeordneter Infrastruktur und öffentlichen Raums

Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Hochschulmedizin Zürich Intensivierung der Zusam- Projektmitverantwor- Fr. 59 000 (jährlich) (einfache Gesellschaft) menarbeit der beiden Hoch- tung (USZ durch diverse schulen ETH und UZH mit Hierarchiestufen vertreden universitären Spitälern ten; vorab Direktion auf dem Platz Zürich Forschung und Lehre sowie Ärztliche Direktion) USZ Foundation (Stiftung) Fundraising für Forschung Vertretung im Stiftungs- – Stiftungskapital: am USZ rat Fr. 100 000 – Fr. 1 000 000 Einmaleinlage (Anschubfinanzierung) – Fr. 10 000 Betriebsbeitrag pro Jahr (Erlass Mietkosten) Psychiatrische Universitätsklinik

The Loop Zurich Aufbau eines medizinisch- Projektmitverantwor- Fr. 79 000 (jährlich) (einfache Gesellschaft) wissenschaftlichen For- tung schungszentrums mit ETH, UZH und weiteren universitären Spitälern

Bildungsdirektion Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Universität Zürich KIHZ (Stiftung) Kinderbetreuung Vertretung Jährlicher Betriebsbeitrag: im Stiftungsrat Fr. 317 500 Stiftungs-/Gründungskapital: Fr. 200 000

Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Studentisches Wohnen Wohnraumangebot Vertretung Jährlicher Betriebsbeitrag: (Stiftung) für Studierende im Stiftungsrat Fr. 130 000 Stiftungskapital: Fr. 50 000 UZH Foundation Fundraising Vertretung Gründungskapital: Fr. 50 000 (Stiftung) im Stiftungsrat Jährlicher Betriebsbeitrag: Fr. 750 000 (Büroräume und -infrastruktur, IT- und Telefonieleistungen) Hochschulmedizin Zürich Intensivierung der Zusam- Mitarbeit im Steue- Jährlich Fr. 118 000 (Anteil für (einfache Gesellschaft) menarbeit der beiden Hoch- rungsausschuss, Ge- Geschäftsstelle) schulen ETH und UZH mit schäftsstelle an der UZH den universitären Spitälern angesiedelt, Direktion auf dem Platz Zürich UMZH, diverse Projekte Partner sind ETH, USZ,

Balgrist, Kinderspital, Psychiatrische Universitätsklinik Anteil UZH 33% The Loop Zurich Aufbau eines medizinisch- Mitarbeit Steuerungs- Geplant jährlich Fr. 1 000 000 (einfache Gesellschaft) wissenschaftlichen For- ausschuss, Geschäfts- zur Forschungsförderung schungszentrums mit ETH, stelle an der UZH ange- UZH und weiteren universi- siedelt (im Aufbau), tären Spitälern Direktion UMZH Partner sind ETH, USZ, Balgrist, Kinderspital, Psychiatrische Universitätsklinik Anteil UZH 33%

Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Zentrum für Demokratie Erforschung der Demokratie Support in Administra- Fr. 420 000 jährlich (einfache Gesellschaft) tion, Rechnungswesen und Personal Mitarbeit Philosophische Fakultät, Institut für Politikwissenschaft und Rechtswissenschaftliche Fakultät, Rechtswissenschaftliches Institut in Leitung ZDA Partner sind UZH, Kanton Aargau, Stadt Aarau und Fachhochschule Nordwestschweiz

Wyss Translation Center Translating Science Mitarbeit diverser Insti- H-J. Wyss hat der UZH und Leitung und Projekten gung gestellt. Die UZH und die ETH sollen sich gemäss Vereinbarung mit In-Kind-Leistungen (Infrastruktur und personelle Mittel) in der Höhe von rund 60% der Beiträge von H-J. Wyss einbringen.

Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Life Science Zurich Verbindung Life-Science- Life Science ist Teil der Fr. 650 000 jährlich (einfache Gesellschaft) Forschung von UZH und Mathematisch-natur- Infrastruktur: drei Arbeitsplät- ETH. Verankerung des wissenschaftlichen ze, zwei Büroräumen und Bildungsstandortes Zürich Fakultät der UZH. rund 30 Laborplätzen als nationales und interna- ETH ist Partner. tionales Zentrum für Spitzenforschung, erstklassige Ausbildung und wirtschaftliche Innovation im Bereich der Life Sciences. Zurich-Basel Plant Kompetenzzentrum UZH, Mitarbeit der Mathema- Fr. 73 000 jährlich Science Center ETH und Uni Basel für Plant tisch-naturwissenschaft- (einfache Gesellschaft) Science lichen Fakultät der UZH Partner sind UZH, ETH und Uni Basel. Anteil UZH 36% Agrovet (einfache Gesell- Universitäre Bildung und Mitarbeit der Vetsuisse-­ Budget 2019: Fr. 991 500 schaft) Forschung im Bereich der Fakultät Agrar- und Veterinärwissen- Partner sind ETH, Bauschaften durch die Koopera- direktion und UZH. tion zwischen Strickhof, Infrastruktur wird der ETH Zürich und Universität UZH zur Mitnutzung zur Zürich mit den praktischen Verfügung gestellt. Bedürfnissen der Landwirtschaft verknüpfen

Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Sprachenzentrum Sprachlernangebot der UZH Das Sprachenzentrum Fr. 1 500 000 jährlich (einfache Gesellschaft) und ETH für Studierende, ist eine gemeinsame Die UZH stellt Räumlichkeiten Forschende, Lehrende und Einrichtung von UZH und für Verwaltung zur Verfügung. Mitarbeitende ETH. Der Unterricht findet in verschiedenen Räumlichkeiten von UZH und ETH im Zentrum, auf dem Irchel und dem Campus Hönggerberg statt. Die ETH beteiligt sich mit dem gleichen Betriebsbeitrag von jährlich Fr. 1 500 000 Gebietsmanagement Koordination von UZH, ETH, Mitarbeit der Direktion Fr. 650 000 jährlich bis 2020 Hochschulgebiet Zürich Stadt Zürich, Kanton (BD) Immobilien und Betrieb (Option Verlängerung um drei Zentrum (einfache Ge- und USZ bei den grossen der UZH. Jahre) sellschaft) Entwicklungsvorhaben im Partner sind UZH, ETH, Hochschulgebiet Zürich Stadt Zürich, Kanton Zentrum (BD) und USZ Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule ASVZ (Verein) Sportangebot für Studieren- Vertretung der Hoch- Nettobetriebsbeitrag: de, Mitarbeitende, Alumni schulen im Vereinsvor- Fr. 1 650 000 stand

Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen SWITCH (Stiftung) Gemeinsame ICT-Leistun- Vertretung im Stiftungs- Gründungsbeitrag 1987: gen im wissenschaftlichen rat, Vergütung: Fr. 10 000 durch Kanton Bereich Fr. 12 000 (jährlich, geht Zürich an die Hochschulen) Jährliche Stiftungskomponente (abhängig von Organisationsgrösse) und Dienstleistungs-Tarife (abhängig von Organisationsgrösse und Nutzung) UZH 2018 total: Fr. 1 145 544 Collegium Helveticum Think Tank und Laborato- Gewählte Fellows der Fr. 600 000 jährlich Da keine ausgelagerte Erfüllung (einfache Gesellschaft) rium für Transdisziplinarität. UZH und ZHdK Infrastruktur wird von ETH öffentlicher Aufgaben erfolgt, Förderung der Begegnung Partner sind UZH, ZHdK zur Verfügung gestellt. werden die Ausgaben nicht be­ und des Dialogs zwischen und ETH. ziffert.

den Geistes- und Sozialwissenschaften, den Natur- und Ingenieurwissenschaften, den medizinischen Wissenschaften sowie den Künsten Zürcher Fachhochschule Euresearch (Verein) Erfolgsoptimierung in der Beratung von Forschen- Personalaufwand: Fr. 119 532 Antragstellung bei EU-For- den ZFH: 0,8 Stellen Mitgliedsbeitrag: Fr. 3000 schungsprogrammen Beratung von KMU im Raum Zürich: 0,8 Stellen

Baudirektion Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Bildungszentrum Lyss Försterschule Vertretung Jährlicher Anteil des Kantons Der Kanton Zürich ist Stifter­ (Stiftung ) im Stiftungsrat Zürich gemäss Finanzierungs- kanton. schlüssel der Trägerkantone: Fr. 156 219 Forum Energie Zürich Unterstützung des Kantons Vertretung im Vorstand Jahresbeitrag 2019: (Verein) in der Erreichung der Ziele (keine Entschädigung, Fr. 97 000 gemäss § 1 des kantonalen 0,05 Stellen) Energiegesetzes (LS 730.1) Gebietsmanagement Koordination von UZH, ETH, Interessenwahrneh- Fr. 200 000 (jährlich) Jährlicher Beitrag des Kantons Hochschulgebiet Zürich Stadt Zürich, Kanton (BD) mung in Bildungs-, Zürich bis Ende 2020 Zentrum (einfache Ge- und USZ bei den grossen Gesundheits-, Denkmalsellschaft) Entwicklungsvorhaben im pflege-, Verkehrsthemen

Hochschulgebiet Zürich Zentrum, namentlich Erschliessung, Baustellenlogistik, Bereitstellung übergeordneter Infrastruktur und öffentlichen Raums Minergie (Verein) Unterstützung des Kantons Vertretung im Vorstand Jahresbeitrag 2019: in der Erreichung der Ziele und in (fachtechnischer) Fr. 45 200 gemäss § 1 des kantonalen Begleitgruppe (keine Energiegesetzes Entschädigung, 0,1 Stellen)

Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Natur liegt nahe (Verein) Vertretung der Interessen Vertretung im Vorstand Jährlicher Beitrag des Lotteder Fachstelle Naturschutz = Patronat riefonds über die Fachstelle (FNS), Sicherstellen des Naturschutz Informationsflusses Schweizerische Zentral- Fachlicher Austausch Mitgliedschaft Fr. 26 176 RRB Nr. 534/2015 stelle für Gemüsebau und (Die SZG bezweckt die Die SZG ist als Institution mit Spezialkulturen (Verein) marktkonforme Gestaltung öffentlichem Zweck steuerbedes schweizerischen Gemü- freit. sebaus.) Sondermülldeponie Sanierung der ehemaligen Vertretung im Steue- Fr. 651 000 000 (bisher) Die Sanierung ist weitgehend Kölliken (Konsortium) Sondermülldeponie Kölliken rungsausschuss und in Die geschätzten Gesamtkos- abgeschlossen, zurzeit läuft die der Konsortialversamm- ten von Fr. 664 000 000 (ohne Nachsorgephase. lung MWSt) werden gemäss den ursprünglichen Beteiligungen auf die Konsortialen verteilt (Kanton ZH: 412 ⁄ 3%, AG: 412 ⁄ 3%, Stadt ZH: 81 ⁄ 3%, Basler Chemie 81 ⁄ 3%). Fr. 185 000 000 werden vom Altlastenfonds des Bundes übernommen. Zentrum für nachhaltige Förderung von Innovationen Leitung technischer Beitrag an Stiftungskapital: Der Kanton Zürich ist Mitgründer Abfall- und Ressourcen- in der Abfallwirtschaft Beirat Fr. 100 000 der Stiftung. nutzung (Stiftung)

Name Zweck der Beteiligung Mitarbeit des Kantons Finanzielle Beteiligung Bemerkungen Verein Schwarzwildge- Sicherstellung des bundes- Mitglied des nationalen Anschubfinanzierung: Nationales Projekt, getragen von wöhnungsgatter Elgg rechtlichen Auftrags zur Aufsichtsgremiums Fr. 20 000 der Mehrheit der Kantone Ausbildung der Jagdhunde «Kompetenzgruppe Vorleistung Investitionskos- Schwarzwildgatter», ten: Fr. 130 000 (werden Fördermitglied Betriebs- durch den Betrieb innert verein 20 Jahren refinanziert) Zinsloses Darlehen: Fr. 100 000 (muss innert vier Jahren refinanziert werden) Jahresbeitrag Fördermitglied: Fr. 2000 Vereinigung Chrutzelen Sicherstellen Informations- Mitglied Vorstand Beiträge Landerwerb (Verein) fluss, fachliche Begleitung, Abgleich

Zu Frage 1: Der Regierungsrat hat das Controlling und Risikomanagement der Beteiligungen in den PCG-Richtlinien 5–10 geregelt. Grundlage war das Konzept gemäss Ziff. 3, Steuerung und Rechenschaft der Beteiligungen, des PCG-Berichts (PCG-Bericht, S. 20–30). Geregelt sind die Eigentümerstrategie, die Leistungsvereinbarung, die Berichterstattung, die Sicherung besonderer Informationen, die Angaben für die gesamtpolitische Planung und Rechenschaft sowie das Risikomanagement. Mit Beschluss Nr. 668/2019 hat der Regierungsrat die Zuständigkeiten für die Beteiligungen vereinheitlicht (je gleiche Zuständigkeit für Abordnung, Eigentümerstrategie und Rechenschaftsabnahme) und jede Beteiligung entweder der Stufe Regierungsrat oder Direktion zugeordnet. Weiter hat der Regierungsrat das Erfordernis einer Eigentümerstrategie präzisiert, Ausnahmen festgelegt und die Gegenstände der Eigentümerstrategien für Beteiligungen im Finanzvermögen präzisiert. Die Zuständigkeit der Direktionen für das finanzielle Risikocontrolling hat der Regierungsrat als ausreichend beurteilt. Er hat die Finanzdirektion von der zentralen Unterstützung der Risikoaufsicht entlastet und den Direktionen die abschliessende Verantwortlichkeit für das Risikocontrolling zugeteilt. Mit der neuen Zuständigkeitszuordnung sind die Direktionen klarer verantwortlich für die Beteiligungen in ihrer Zuständigkeit. Um die Direktionen bei ihrem Controlling zu unterstützen, hat die Finanzverwaltung eine Vorlage zur Erstellung von Eigentümerstrategien und eine Vorlage «Steuerungsinstrumente Beteiligungen» erstellt. Diese Vorlagen zeigen, welche Informationen und Belege zu einer Beteiligung vorliegen sollen. Die Verantwortung für die Dokumentation liegt hingegen weiterhin bei der zuständigen Direktion. Auf ein zentrales Reporting der Staatskanzlei und Finanzdirektion hat der Regierungsrat verzichtet. Eine Erweiterung der Darstellung im Geschäftsbericht des Regierungsrates (Teil III, Finanzbericht) beurteilte er ebenfalls als nicht erforderlich. Wie eingangs dargestellt, gelten die PCG-Richtlinien für die Beteiligungen gemäss Definition der PCG-Richtlinie 3 und des Handbuchs für

Rechnungslegung. Für die einfachen Gesellschaften, Vereine und Stiftungen gelten lediglich die ordentlichen Regeln zur Steuerung von staatlichen Leistungen und Finanzen, zu den Ausgaben und ihrer Bewilligung sowie zur Rechnungslegung gemäss dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (LS 611).

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 530, Art. 620 und Art. 762 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2017; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 60, Art. 73 und Art. 80 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.